Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Sitzung: Technischer Ausschuss (1. Sitzung)
26. Januar 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung im Stadtteil Kuhbach, Gemarkung Lahr - Aufstellungsbeschluss - Beratung des Entwurfs - Offenlagebeschluss nach § 13 a BauGB - Beteiligung der…
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan, Bestandsplan, Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
26. Januar 2015
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung im Stadtteil Kuhbach, Gemarkung Lahr - Aufstellungsbeschluss - Beratung des Entwurfs - Offenlagebeschluss nach § 13 a BauGB - Beteiligung der…
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan, Bestandsplan, Gestaltungsplan)
Stadt Lahr 22.12.2014 AZ: Da/Lö Stadtplanungsamt Bebauungsplan BREITMATTEN, 4 Änderung in Kuhbach Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2014 - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 - Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 - Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: 0. Abgrenzungen 9 Abs. 7 BauGB 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 1. Art der baulichen Nutzung § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO Im Gewerbegebiet (GE) sind gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind Tankstellen nicht zulässig. Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) sind in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. 0,5 2. Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 17 und 19 BauNVO Die höchstzulässige GRZ von 0,5 darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von maximal 0,8 überschritten werden. 2.2 192,00 m ü NN Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 16 Abs. 2 Nr 4, § 18 Abs. 1 Maximale Oberkante der Gebäude Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO Baugrenze 4. Flächen für erforderliche Nebenanlagen sowie für Stellplätze § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 4.1 Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO Stellplätze und Garagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Auf den besonders gekennzeichneten Flächen sind nur Stellplätze zulässig. 4.2 Flächen für Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 5. Grünflächen 5.1 Öffentliche Grünfläche § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB Die öffentliche Grünfläche ist im Sinne des § 1a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der §§ 3a, 68b Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) als Gewässerrandstreifen auszubilden. 5.2 Private Grünfläche Die private Grünfläche ist mit standortgerechten heimischen Gehölzen (vgl. Ziffer 8) zu bepflanzen. 6. Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses § 9 Abs. 1 Nr.16 BauGB Flächen für die Wasserwirtschaft Ausgleich für verloren gehenden Rückhalteraum bei Hochwasser: Schaffung von zusätzlichem Retentionsvolumen durch flächenhafte Abgrabung (siehe Begründung, Ziffer 5) 7. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 7.1 Gewässerrandstreifen gemäß § 1a WHG und §§ 3a, 68b WG 2 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen Die Fläche entlang der Schutter wird gemäß zeichnerischem Teil als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Sie dient der Sicherung eines Gewässerrandstreifens sowie der naturnahen Gewässerentwicklung. - Entwicklung eines ökologisch und gestalterisch aufgewerteten Gewässerrandstreifens, Pflege extensiv - Erneuerung der Ufergehölze durch Pflanzung standortgerechter heimischer Gehölze - Regelmäßige Durchführung von fachgerechten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 7.2 Beleuchtung Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird die Verwendung UV-anteilarmer Außenbeleuchtung (LED-Leuchten) und/oder Natriumdampflampen zur Minderung der Fernwirkung festgesetzt. 8. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Anpflanzen von Bäumen Je 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein einheimischer Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Hochstamm, Stammumfang mindestens 16-18 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgang sind die Bäume durch Neupflanzungen zu ersetzen. Parkierungsflächen sind mit mittelkronigen Laubbäumen zu bepflanzen (pro 5 angefangene Stellplätze ein Baum) sowie zur freien Landschaft hin mit Hecken und Sträuchern einzugrünen. Liste mittelkronige Bäume als Empfehlung: Rotblühende Kastanie (Aesculus carnea „Briotii“) Spitzahorn (Acer platanoides „Olmstedt“) Hainbuche (Carpinus betulus) Baumhasel (Coryllus colurna) Amberbaum (Liquidambar styraciflua) Feldahorn (Acer campestre) Schnurbaum (Sophora japonica) Robinie (Robinia pseudoacacia) Mittel- bis starkwüchsige Obstbäume 3 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen 9. Nachrichtliche Übernahme von Überschwemmungsgebieten gem. § 9 Abs. 6a BauGB 9.1 Hochwassergefährdetes Gebiet (HQextrem), bei dessen Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. 9.2 Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. In diesen Gebieten ist die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG erfüllt sind. 10. Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB 9.1 Bodenschutz: Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren. Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebietes zur Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur Zwischenlagerung anzuliefern. Werden bei den Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen wahrgenommen, so ist umgehend die zuständige Untere Wasserbehörde oder das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Offenburg zu unterrichten. Die Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. 9.2 Regierungspräsidium Freiburg, Archäologische Denkmalpflege Nach § 20 Denkmalschutzgesetz (zufällige Funde) ist das RP Freiburg, Ref. 25, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, 79083 Freiburg, unverzüglich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde bei Erdarbeiten zutage treten. Gleiches gilt, wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder Ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sind. 9.3 Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Das Planvorhaben berührt den Bauschutzbereich des derzeitigen Verkehrslandeplatzes und Frachtsonderflughafens Lahr. Gemäß § 13 LuftVG wird eine max. Bauhöhe von 199,6 m über NN festgesetzt. Nur bei Überschreitung der vorgenannten maximalen Bauhöhe sind Bauanträge dem Regierungspräsidium Freiburg – zivile Luftfahrtbehörde - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur Zustimmung vorzulegen (§ 12 Abs.2 Satz 4 LuftVG). 4 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Planungsrechtliche Festsetzungen Hingewiesen wird darauf, dass auch die Aufstellung von Baukränen nach den Bestimmungen des LuftVG genehmigungspflichtig ist. Eine entsprechende Genehmigung ist gesondert mind. 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufstellung des jeweiligen Baukrans vom Unternehmer beim Regierungspräsidium Freiburg zu beantragen. Ein Merkblatt ist den einzelnen Baugenehmigungsbescheiden beizufügen und zu beachten. Gegen die Aufstellung und den Betrieb von Baukränen mit einer Gesamthöhe bis 250 m über NN (inklusive Ausleger) werden keine Bedenken erhoben, wenn diese mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" vom 02.09.2004 versehen werden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser möglichen Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 5 Stadt Lahr Stadtplanungsamt 22.12.2014 AZ.: Da/Lö Bebauungsplan BREITMATTEN, 4.Änderung in Kuhbach Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 - Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Dachform, -neigung, -eindeckung 0-20° Im Gewerbegebiet (GE) sind flach geneigte Satteldächer bzw. Flachdächer zulässig. Nicht begrünte Dachflächen sowie Solar-/Photovoltaikanlagen sind mit blendfreien Materialien auszuführen. Es wird empfohlen, Dächer bis 10° Dachneigung extensiv zu begrünen. 2 Stellplätze und Zufahrten Flächen für PKW-Stellplätze und ihre Zufahrten sind wassergebunden, mit Rasengitteroder Rasenfugen-Pflaster mit einem Öffnungsanteil von mindestens 20%, zu befestigen. Die Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden. 3 Gestaltung von Freiflächen Freiflächengestaltungsplan Mit dem Baugesuch ist gemäß § 1 (5) Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung. 4 Werbeanlagen Frei stehende Werbeanlagen, Anlagen für Fremdwerbung (z.B. Plakattafeln) sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht und mit Fahnen sind nicht zulässig. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 1 Stadt Lahr 22.12.2014 Az.: Da/Lö Stadtplanungsamt Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung in Kuhbach Begründung A Verfahrensablauf Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 26.01.2015 Offenlegungsbeschluss gemäß § 13 a BauGB 26.01.2015 Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 09.02.2015 – 10.03.2015 Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Öffentliche Bekanntmachung B Begründung 1. ALLGEMEINES 1.1 Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets Der rund 0,96 ha große Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird im Norden durch die Straße Breitmatten, im Osten durch Wohnbebauung und leerstehende gewerbliche Bauten, im Nordwesten durch Gewerbeanlagen und im Südwesten durch die Schutter begrenzt. Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen. Das Plangebiet ist überwiegend Bestandteil eines Gewerbegebietes. 1.2 Anlass und Ziel der Planänderung Der seit 27. April 1977 rechtsverbindliche Bebauungsplan BREITMATTEN, 2. Änderung weist ein Gewerbegebiet aus. Im nördlichen Bereich ist das Gewerbegebiet mit der Vorgabe, Fläche für nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, festgesetzt. Die bestehende Bebauung befindet sich innerhalb der festgesetzten Baugrenze. Die Firma Fleig GmbH & Co. KG liegt mit ihrem Firmengrundstück und ihrem Betriebsgebäude innerhalb der eingetragenen Baugrenze. Das Unternehmen beabsichtigt eine rund 730 m² große Erweiterung einer Produktionshalle im südwestlichen Teil ihres Firmengeländes. Die geplante Baumaßnahme hat zur Folge, dass die Baugrenze und der Geltungsbereich des Bebauungsplans BREITMATTEN, 2. Änderung überschritten werden. Außerdem ist im Südwesten ein Parkplatz mit 21 Stellplätzen vorgesehen. Der Erweiterungsbau (tlw.) und die Stellplätze mit Zufahrt liegen im Bebauungsplan BREITMATTEN, rechtsverbindlich seit dem 18. September 1966. Der betroffene Bereich ist im Bebauungsplan BREITMATTEN als nicht überbaubare Grünfläche Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung - Begründung ausgewiesen. In der Begründung wird erläutert, dass diese der Wahrung des Landschaftscharakters und zugleich der Freihaltung des für eine später mögliche Schutterkorrektion erforderlichen Raums dient. Der Bewuchs soll zur Abschirmung der gewerblichen Nutzung erhalten bzw. ergänzt werden. Mit der geplanten Betriebserweiterung und den angedachten Stellplätzen im Grünbereich des Bebauungsplans BREITMATTEN, sind die Grundzüge der Planung berührt. Die Schutterkorrektion, die im Bebauungsplan BREITMATTEN angedacht ist, wurde bereits vollzogen. Für die Verwirklichung der geplanten baulichen Maßnahmen bedarf es einer Änderung des Bebauungsplans. Die Erweiterung des Baufensters, die Einbindung der Stellplatzfläche mit ihrer Zufahrt sowie Maßnahmen zum Schutz der Umwelt werden mit der 4. Änderung des Bebauungsplans BREITMATTEN planungsrechtlich gesichert. Die Erschließung erfolgt über die bestehende Straße Breitmatten und ist folglich gesichert. 1.3 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1998 ist das Gebiet zum Großteil als gewerbliche Baufläche und zu einem kleinen Teil als Grünfläche dargestellt. Die benötigte Erweiterung betrifft einen 5 m breiten Streifen für den Neubau und einen 13 m breiten Streifen für Zufahrt und Stellplätze. Das Vorhaben überschreitet geringfügig die Abgrenzung der Gewerbeflächendarstellung im Flächennutzungsplan. Da der Flächennutzungsplan aufgrund der Großmaßstäblichkeit keine parzellenscharfe Abgrenzung vornehmen kann und die notwendige Erweiterung keine großflächige zusätzliche Flächenausweisung bedeutet, kann der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt bewertet werden. 1.4 Beschleunigtes Verfahren Bei dieser Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Sie kann im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden. Die zulässige Grundfläche liegt mit ca. 2.000 m² unter dem gesetzlich vorgegebenen Prüfwert von 20.000 m². Zwar werden teilweise auch bisher am Rande des Bebauungszusammenhangs gelegene, der Bebauung entzogene Flächen nun einer Bebaubarkeit zugeführt, dennoch handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Der Bebauungsplan bezieht sich im Wesentlichen auf den Siedlungsbereich und nur einzelne, bisher nicht bebaubare Flächen werden, weil sie im Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich zu beurteilen sind, in das Plangebiet mit einbezogen. Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (2) Ziffer 1 BauGB wird auf den Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet. Die Offenlage des Planentwurfes erfolgt über die Dauer eines Monats. Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (3) BauGB wird von Umweltprüfung, Umweltbericht und den Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen abgesehen. Seite 2 von 6 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung - Begründung 2. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 2.1 Bebauung 2.2.1 Art der baulichen Nutzung Ein Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO wird für das Gebiet weiterhin festgesetzt, um den bestehenden Betrieb und die geplante Betriebserweiterung zu sichern. Aus Gründen des Trennungsgebotes (§ 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) sind im nördlichen Bereich weiterhin nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Das Trennungsgebot beinhaltet, dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Nordöstlich an das Planungsgebiet angrenzend befindet sich ein Allgemeines Wohngebiet. Im Zuge des parallel laufenden Baugenehmigungsverfahrens ist ein Lärmschutzgutachten wegen des gegenüberliegenden Wohngebietes gefordert worden. Daraus resultierende Maßnahmen werden als Auflage an den Bauherrn weitergegeben. Im Gewerbegebiet wird die Nutzung Einzelhandel ausgeschlossen, da wegen der Möglichkeit, deutlich höhere Bodenpreise zu erzielen, Handwerk und produzierendes Gewerbe zurückgedrängt werden könnten. Zudem dient die Festsetzung der Steuerung des Einzelhandels. Auch der Ausschluss von Vergnügungsstätten und Tankstellen hat das Ziel, der Verdrängung von Handwerk und sonstigem Gewerbe vorzubeugen. Der Ausschluss dient zudem zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung. 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung Die zulässige Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,5. Sie darf durch Zufahrten, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO gemäß § 19 (4) Satz 3 bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Damit ist zwischen dörflichem Wohngebiet und dem Landschaftsraum an der Schutter eine zu hohe bauliche Verdichtung ausgeschlossen. Gleichzeitig ist eine wirtschaftliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche möglich und auch eine intensive Eingrünung der Randbereiche gewährleistet. Die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen orientiert sich am Bestand und gewährleistet das Einfügen in die nähere Umgebung. 2.2.3 Überbaubare Flächen Die überbaubaren Flächen sind mittels Baugrenzen im Plan abgegrenzt und so bemessen, dass eine den Nutzungsanforderungen angepasste und sich in die Umgebung einfügende Bebauung möglich ist. 3. Grünflächen Für die Schutter formulieren sowohl der 2004 fertiggestellte Gewässerentwicklungsplan als auch die aus der Landesgartenschaubewerbung von 2003 hervorgegangene Konzeption des „Blauen Bandes“ spezifische Entwicklungsziele. Während der Entwicklungsplan insbesondere die ökologische Aufwertung der Schutter zum Inhalt hat, verfolgt das „Blaue Band“ das Ziel, den Fluss wieder als wesentliches Element im Stadtgefüge erlebbar zu machen und ihm besondere gestalterische Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Der festgesetzte öffentliche Gewässerrandstreifen dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Schutter. Seite 3 von 6 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung - Begründung Die festgesetzte private Grünfläche dient neben dem Gewässerrandstreifen als weiterer ökologischer und optischer Puffer zwischen Naturraum und Gewerbegebiet. Er ist daher durch Pflanzung heimischer Gehölze gegenüber dem heutigen Zustand ökologisch aufzuwerten. 4. Umweltbelange Auch wenn bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine förmliche Umweltprüfung durchzuführen ist, werden abwägungserhebliche Umweltbelange ermittelt, bewertet und bei der Abwägung berücksichtigt. Bei der Bewertung möglicher Eingriffe in Natur und Landschaft ist relevant, ob beziehungsweise inwieweit diese Eingriffe bereits vor der (jetzigen) planerischen Entscheidung zulässig waren. 4.1 Bestand Die Fläche des Geltungsbereichs ist zu rund 50% mit der bestehenden Bebauung, befestigten Flächen, Zufahrten und Stellplätzen versiegelt. Die vorhandenen Grünflächen sind in ihren Randbereichen mit einigen Bäumen bestanden, ansonsten bestehen sie bis hin zum Ufer der Schutter aus weitgehend unbepflanzten mehrmals jährlich gemähten Wiesen. 4.2 Planung Die Bebauungsplanänderung sieht vor, südlich des bestehenden Firmengebäudes das Baufenster um rund 300 m² zu vergrößern, d.h. die Baugrenze wird um rund 5 m Richtung Südwesten „verschoben“. Der bisherige Bebauungsplan BREITMATTEN, 2. Änderung weist für den Großteil des vorgesehenen Erweiterungsneubaus bereits eine Gewerbegebietsfläche aus. Für den kleineren Teil (rund 300 m²) des Erweiterungsneubaus gilt der Bebauungsplan BREITMATTEN, der dort eine nichtbebaubare Grünfläche festsetzt. Die Vergrößerung des Baufensters auf eine bislang festgesetzte Grünfläche stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Auch die 21 neu geplanten Stellplätze mit ihrer Zufahrt im südlichen Bereich befinden sich auf dieser Grünfläche. Diese Eingriffe sind nicht vermeidbar. Eine Minimierung der Eingriffe wird erreicht durch die Empfehlungen zur Dachbegrünung sowie die Festsetzungen zur GRZ, zur Gebäudehöhe sowie zur wasserdurchlässigen Befestigung und intensiven Bepflanzung der Stellplätze. Eine teilweise Kompensation der Eingriffe erfolgt durch die Festsetzungen zur Pflanzung heimischer Bäume und zur naturnahen Gestaltung des Schutterufers. Neben ökologischen Aspekten dienen diese Maßnahmen auch der Eingrünung und Abschirmung des Gewerbegebietes zum Landschaftraum und Naherholungsgebiet an der Schutter. Zusammenfassend ist festzustellen, dass angesichts der beschriebenen Maßnahmen keine unzumutbaren Eingriffe in Natur und Landschaft verbleiben. 5. Hochwasserschutz 5.1 Hochwassergefahrenkategorie HQextrem Die Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Entwurf vom 14.08.2013) stellt für den Geltungsbereich die errechnete Flächenausbreitung für Hochwasser der Schutter Seite 4 von 6 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung - Begründung (HQ10, HQ50, HQ100, HQextrem) dar. Die Hochwassergefahrenkarte für den Geltungsbereich ist derzeit in Bearbeitung und als Entwurf zu werten. Sollten sich während des Verfahrens Änderungen ergeben, wird dieser Plan ausgetauscht. Die geplante Baumaßnahme liegt laut diesem Entwurf zum größten Teil in einer Überflutungsfläche für ein Extremhochwasser (hellblaue Fläche). Ein Extremhochwasser tritt im statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre auf. Anders als in Überschwemmungsgebieten (HQ100), bei denen in der Regel bauliche Restriktionen zu erwarten sind, gelten für die Ausdehnungsgebiete bei Extremhochwasser (HQextrem) Vorsorgekriterien. Hier kann eine hochwasserangepasste Planung und Bebauung mögliche spätere Schäden vermindern und vermeiden. 5.2 Hochwassergefahrenkategorie HQ100 Ein Teil der geplanten Baumaßnahme liegt laut der Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 76 Abs. 2 WHG. In diesem Gebiet ist die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG erfüllt sind. Es dürfen durch die Baumaßnahme keine wesentlichen Nachteile und Beeinträchtigungen auf den Hochwasserabfluss, die Rückhaltung und den bestehenden Hochwasserschutz entstehen. Die Gebäude müssen hochwasserangepasst gebaut werden und verloren gehender Hochwasserrückhalteraum muss zeitgleich ausgeglichen werden. Das Ingenieurbüro Wald + Corbe aus Hügelsheim hat die wasserwirtschaftliche Beurteilung des Bauvorhabens auf den Flurstücken 6172/5, 6173/5 und 6173/9 erarbeitet. Östlich des Bauvorhabens befindet sich das Hochwasserrückhaltebecken Kuhbach. Bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis führt dieses Becken einen Regelabfluss von 45 m³/s ab. Trotz der Stauregelung kommt es im Bereich der Flurstücke 6172/5, 6173/5 und 6173/9 zu Ausbordungen mit Überflutungstiefen von bis zu 50 cm. Durch die geplante Bebauung kann bei einem 10-jährigen Hochwasserereignis eine Fläche von 976 m², die bisher bei diesem Ereignis mit einer Wassertiefe von ca. 5-50 cm überflutet wird, künftig nicht mehr überflutet werden. Ein Retentionsvolumen von 275 m³ geht hierdurch verloren. Ein Ausgleich des verloren gehenden Rückhalteraumes soll auf den Flurstücken 6172/5 und 6173/9 erfolgen. Durch eine Abgrabung von 20 cm auf dieser Fläche kann das verloren gegangene Retentionsvolumen ausgeglichen werden. Durch den beschriebenen Ausgleich des verloren gehenden Rückhalteraumes im Bereich des geplanten Bauvorhabens wird der Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser in der Umgebung des geplanten Bauvorhabens nicht nachteilig verändert. Bestehende Hochwasserschutzmaßnahmen werden durch den geplanten Neubau nicht beeinträchtigt. Der Bemessungswasserstand HW 100 liegt im Bereich des geplanten Neubaus zwischen 179,84 m ü NN (Ostseite) und 179,70 m über NN (Westseite). Die geplante Erdgeschossfußbodenhöhe liegt bei 180,62 m über NN und somit ca. 80-90 cm über dem Bemessungswasserstand HW 100. Das Gebäude wird nicht unterkellert. Es können bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis keine Hochwasserschäden an dem geplanten Gebäude entstehen. Durch den Ersatz des verloren gegangenen Retentionsvolumens wird erreicht, dass die geplante bauliche Maßnahme außerhalb des 100-jährlichen Hochwasserereignisses liegt. Seite 5 von 6 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung - Begründung 6. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 6.1 Dachgestaltung Die Form der Dächer wird entsprechend der bereits realisierten und im angrenzenden Gewerbegebiet ebenfalls möglichen Dachformen gewählt, so dass ein homogenes Erscheinungsbild der Dachlandschaft des Gewerbegebiets ermöglicht wird. Die Empfehlung der Dachbegrünung erfolgt aus ökologischen (Wasserrückhaltung, Kleinklima, Grünvolumen) und gestalterischen Gründen. Es erfolgt keine verpflichtende Festsetzung, da im gewerblichen Bereich insbesondere aus statischen Gründen (z.B. bei Leichtbauhallen oder großen Spannweiten) eine Dachbegrünung nicht immer möglich ist. 6.2 Werbeanlagen Die Festsetzung wurde gewählt, um nachbarschaftliche Konflikte und Belastungen des benachbarten Wohngebietes zu vermeiden, zur Wahrung der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. 6.3 Ver- und Entsorgung Entwässerungssystem Für das oben genannte Plangebiet wird das vorhandene Trennsystem beibehalten. Zur Regenwasserbewirtschaftung wird im Zuge der Genehmigung der Entwässerungsplanung darauf geachtet, dass Oberflächenwasser von Zuwegungen über wasserdurchlässige Beläge versickert bzw. mittels Überläufen der öffentlichen Grünfläche zur Versickerung zugeleitet wird. Im Übrigen ist der Planbereich Bestandteil des Generalentwässerungsplanes der Stadt Lahr 7. Kosten Durch die Bebauungsplanungsänderung entstehen der Stadt keine erheblichen direkten Kosten. 8. Städtebauliche Daten Gewerbefläche Private Grünfläche Öffentliche Grünfläche ca. 7600 m² ca. 1330 m² ca. 650 m² Geltungsbereich gesamt ca. 9600 m² 79% 14% 7% Sabine Fink Stadtbaudirektorin Seite 6 von 6