Beschlussvorlage (Leinenpflicht auf dem Langenhard)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
26. Januar 2015
26. Januar 2015
Beschlussvorlage Amt: 302 Seidler Datum: 04.11.2014 Az.: Drucksache Nr.: 275/2014 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ortschaftsrat Sulz 20.11.2014 vorberatend öffentlich 10 Ja-Stim. 1 Nein-Stim. 1 Enthaltun. Gemeinderat 26.01.2015 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Leinenpflicht auf dem Langenhard Beschlussvorschlag: Es wird empfohlen, per Allgemeinverfügung eine Anleinpflicht für Hunde im Bereich des „Nationalen Naturerbes Langenhard“ in Lahr in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober jeden Jahres einzuführen. Anlage(n): Antrag NABU und Stellungnahme Naturschutzbeauftragter Anl 1 + 2 Anl. 3: Allgemeinverfügung Langenhard Leinenpflicht zu Anl. 3: Plan Leinenpflicht Langenhard BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 275/2014 Seite - 2 - Begründung: Das Naturerbe Langenhard ist ein 110 ha großes, überwiegend offenes, ungestörtes, von Wald umsäumtes Grünlandgebiet mit ökologischem Potential, welches sich im Eigentum der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe befindet. Diese Stiftung ist an die Stadtverwaltung Lahr herangetreten und hat für das Naturerbe eine Leinenpflicht für Hunde vom 01. April bis 31. Oktober beantragt (Anlage 1). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde kann die Stadt Lahr gemäß § 53 III des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG BW) Maßnahmen treffen, die das Betreten der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes untersagen oder beschränken. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, per Allgemeinverfügung eine Leinenpflicht anzuordnen. Die eingeholte Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten des Ortenaukreises (Anlage 2) ergab, dass für die dort noch heimische Gelbbauchunke bereits Laichgewässer wieder freigelegt und auch neue Gewässer geschaffen wurden. Für die Rückkehr dort verbreiteter Vogelarten sieht man gute Chancen. Allerdings gefährdet die starke Freizeitnutzung in diesem Gebiet die gemachten Anstrengungen. Derzeit wird immer wieder beobachtet, dass Hunde unangeleint mitgeführt werden. Es besteht die Gefahr, dass es dadurch während der Brut- und Setzzeit von Vögeln und Wildtieren zu einer starken Beeinträchtigung des Gebietes kommt. Neben direkten Verlusten bei Bodenbrütern und jungen Wildtieren führt allein die regelmäßige Beunruhigung auf den Flächen dazu, dass diese gemieden werden und so die Flächen in ihrem möglichen Wert beeinträchtigt sind. Seitens der Verwaltung gibt es gewisse Bedenken, da die Hundehalter durch diese Anleinpflicht durchaus eingeschränkt werden. Allerdings wäre diese Maßnahme geeignet, die Nutzungskonflikte zwischen Naturerlebnis und Entwicklung einer artenreichen Landschaft zu entschärfen. Unter Abwägung aller Interessen werden die Belange des Naturschutzes als höherwertig eingestuft. Es wird deshalb empfohlen, die per Allgemeinverfügung beabsichtigte Anleinpflicht auf dem Langenhard (Anlage 3) zu befürworten. Verwaltungsintern wird derzeit geprüft, ob auf der Gemarkung der Stadt Lahr eine Hundefreilauffläche eingerichtet werden kann. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine große eingezäunte Wiese, auf der die Hunde miteinander spielen können; jedoch nicht um einen Hundeübungsplatz. Die Benutzung von Hundefreilaufflächen unterliegt regelmäßig verschiedenen Verhaltensregeln, z. B. der Vorgabe, dass Hundekot durch die Hundehalter zu beseitigen ist. Die Stadt Achern hat mit der Einrichtung einer Hundefreilauffläche bereits positive Erfahrungen gesammelt. Für die Hundehalter/innen würde dies eine Alternative zum Auslauf in der freien Landschaft darstellen. Guido Schöneboom Tobias Biendl Lucia Vogt