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Beschlussvorlage (Leinenpflicht auf dem Langenhard)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 302
Seidler

Datum: 04.11.2014 Az.:

Drucksache Nr.: 275/2014

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ortschaftsrat Sulz

20.11.2014

vorberatend

öffentlich

10 Ja-Stim.
1 Nein-Stim.
1 Enthaltun.

Gemeinderat

26.01.2015

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Leinenpflicht auf dem Langenhard

Beschlussvorschlag:

Es wird empfohlen, per Allgemeinverfügung eine Anleinpflicht für
Hunde im Bereich des „Nationalen Naturerbes Langenhard“ in Lahr
in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober jeden Jahres einzuführen.

Anlage(n):
Antrag NABU und Stellungnahme Naturschutzbeauftragter Anl 1 + 2
Anl. 3: Allgemeinverfügung Langenhard Leinenpflicht
zu Anl. 3: Plan Leinenpflicht Langenhard

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 275/2014

Seite - 2 -

Begründung:
Das Naturerbe Langenhard ist ein 110 ha großes, überwiegend offenes, ungestörtes, von
Wald umsäumtes Grünlandgebiet mit ökologischem Potential, welches sich im Eigentum
der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe befindet. Diese Stiftung ist an die Stadtverwaltung Lahr herangetreten und hat für das Naturerbe eine Leinenpflicht für Hunde vom 01.
April bis 31. Oktober beantragt (Anlage 1).
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde kann die Stadt Lahr gemäß
§ 53 III des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG BW) Maßnahmen treffen, die das Betreten der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes untersagen
oder beschränken. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, per Allgemeinverfügung eine Leinenpflicht anzuordnen.
Die eingeholte Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten des Ortenaukreises (Anlage
2) ergab, dass für die dort noch heimische Gelbbauchunke bereits Laichgewässer wieder
freigelegt und auch neue Gewässer geschaffen wurden. Für die Rückkehr dort verbreiteter Vogelarten sieht man gute Chancen. Allerdings gefährdet die starke Freizeitnutzung in
diesem Gebiet die gemachten Anstrengungen. Derzeit wird immer wieder beobachtet,
dass Hunde unangeleint mitgeführt werden. Es besteht die Gefahr, dass es dadurch während der Brut- und Setzzeit von Vögeln und Wildtieren zu einer starken Beeinträchtigung
des Gebietes kommt. Neben direkten Verlusten bei Bodenbrütern und jungen Wildtieren
führt allein die regelmäßige Beunruhigung auf den Flächen dazu, dass diese gemieden
werden und so die Flächen in ihrem möglichen Wert beeinträchtigt sind.
Seitens der Verwaltung gibt es gewisse Bedenken, da die Hundehalter durch diese Anleinpflicht durchaus eingeschränkt werden. Allerdings wäre diese Maßnahme geeignet,
die Nutzungskonflikte zwischen Naturerlebnis und Entwicklung einer artenreichen Landschaft zu entschärfen. Unter Abwägung aller Interessen werden die Belange des Naturschutzes als höherwertig eingestuft. Es wird deshalb empfohlen, die per Allgemeinverfügung beabsichtigte Anleinpflicht auf dem Langenhard (Anlage 3) zu befürworten.
Verwaltungsintern wird derzeit geprüft, ob auf der Gemarkung der Stadt Lahr eine Hundefreilauffläche eingerichtet werden kann. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine große eingezäunte Wiese, auf der die Hunde miteinander spielen können; jedoch nicht um
einen Hundeübungsplatz. Die Benutzung von Hundefreilaufflächen unterliegt regelmäßig
verschiedenen Verhaltensregeln, z. B. der Vorgabe, dass Hundekot durch die Hundehalter zu beseitigen ist.
Die Stadt Achern hat mit der Einrichtung einer Hundefreilauffläche bereits positive Erfahrungen gesammelt. Für die Hundehalter/innen würde dies eine Alternative zum Auslauf in
der freien Landschaft darstellen.

Guido Schöneboom

Tobias Biendl

Lucia Vogt