Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Gesellschaftsvertrag der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH)

                                    
                                        1

GESELLSCHAFTSVERTRAG
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Gesellschaft führt den Namen "Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH".
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Lahr/Schwarzwald.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens sind im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung
die Planung, Vorbereitung und Ausführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit
der Landesgartenschau Lahr 2018 und deren Durchführung sowie von öffentlichen Erschließungsmaßnahmen. Es dürfen auch Aufgaben übernommen werden, die mit der
Abwicklung der Landesgartenschau nach deren Beendigung in Zusammenhang stehen. Das Unternehmen erfüllt öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung.
(2) Die Gesellschaft mit Sitz in Lahr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Umweltschutzes, und der Kunst und
Kultur. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung
der Landesgartenschau (Schaffung neuer und Aufwertung vorhandener Grünanlagen
in Lahr, durch Umgestaltung und Ergänzung von Erholungs-, Spiel- und Sporteinrichtungen und durch kulturelle Veranstaltungen).
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar oder mittelbar dem
Gegenstand des Unternehmens dienen, diesen fördern oder wirtschaftlich berühren.
Insbesondere nimmt sie die notwendigen Investitionen vor und koordiniert alle mit der
Vorbereitung, Gestaltung, Durchführung und dem Abschluss der Landesgartenschau
zusammenhängenden Maßnahmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aufgaben zu
übernehmen, die mit der Abwicklung der Landesgartenschau nach deren Beendigung
in Zusammenhang stehen. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.

Seite 1 von 12

2
(4) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Stadt Lahr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Für die Gesellschaft gelten die Vorschriften des 3. Abschnitts des 3. Teils der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, das für die Gemeinde geltende Vergaberecht
(z.B. VOB, VOL usw.) und die sich aus dem Durchführungsvertrag Landesgartenschau Lahr 2018 ergebenden Verpflichtungen sowie die Bedingungen der Städtebauförderung für die Förderung kommunaler Maßnahmen einschließlich der in den
Bewilligungsbescheiden aufgeführten Nebenbestimmungen gemäß den Städtebauförderungsrichtlinien mit Nebenbestimmungen für die Förderung städtebaulicher
Erneuerungsmaßnahmen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Einlagen
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 30.000 Euro (i.W. dreißigtausend Euro).
(2) Von diesem Stammkapital übernehmen:
a) die Stadt Lahr eine Stammeinlage von 20.000 Euro (i.W. zwanzigtausend Euro),
b) die Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen Landesgartenschauen mbH in Ostfildern eine Stammeinlage von 10.000 Euro (i.W. zehntausend Euro).
(3) Die Stammeinlagen sind in Geld zu entrichten und sofort fällig.

§ 4 Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen
(1) Die Veräußerung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder von Teilen eines Geschäftsanteils ist nur mit Einwilligung der Gesellschafterversammlung zulässig.
(2) Den Gesellschaftern steht ein Vorkaufsrecht zu. Es gelten die Regelungen der §§ 463
ff BGB mit der Maßgabe, dass sich der Verkaufspreis nach § 2 Abs. 4 dieses Vertrages bestimmt. Das Vorkaufsrecht ist innerhalb von vier Wochen auszuüben.

Seite 2 von 12

3

§ 5 Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Gesellschaft kann die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen. Die Einziehung ist nur zum 31.12. eines Jahres
zulässig.
(2) Der Zustimmung des Gesellschafters bedarf es nicht, wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil eingeleitet
ist. Bei der Beschlussfassung über die Einziehung hat der betreffende Gesellschafter
kein Stimmrecht. Abs.1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Einziehung der Geschäftsanteile erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 4.

§ 6 Organe der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat die nachfolgend aufgeführten Organe:
a) Geschäftsführung
b) Aufsichtsrat
c) Gesellschafterversammlung

II. DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG
§ 7 Zusammensetzung und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Den 1. Geschäftsführer
stellt die Stadt. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Diese setzt auch die jeweiligen Befugnisse, die Anstellungsbedingungen und die Vertretungsregelungen der Geschäftsführer fest. Die Bestellung erfolgt auf längstens sechs Jahre. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern
Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(3) Die Geschäftsführer werden von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit. Diese
Rechtsgeschäfte bedürfen im Innenverhältnis jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Seite 3 von 12

4

§ 8 Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung hat die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung sowie der Geschäftsordnung zu leiten und zu vertreten.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere die Zuständigkeitsbereiche des Aufsichtsrates
(§ 9) und der Gesellschafterversammlung (§ 16) und den Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Lahr und der Förderungsgesellschaft für die BadenWürttembergischen Landesgartenschauen mbH zu beachten.
(3) Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften haben die Geschäftsführer die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über
vertrauliche Angelegenheiten und Aufgaben haben sie Stillschweigen zu wahren, auch
nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(4) Die Geschäftsführung hat in Übereinstimmung mit den entsprechenden Entscheidungen der Beschlussorgane der Stadt Lahr innerhalb einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Frist einen Durchführungsplan für alle im Zuge der Landesgartenschau zu realisierenden Vorhaben aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben. Der Durchführungsplan besteht aus einem Maßnahmen- und Terminplan sowie einem Wirtschaftsplan -bestehend aus einem Erfolgs- und Vermögensplan sowie der Stellenübersicht
und einem mehrjährigen Finanzplan.
Außerdem hat sie jährlich zum Beginn eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr
einen Wirtschaftsplan mit einer Übersicht über die Finanzplanung entsprechend dem
kommunalen Haushaltsrecht in sinngemäßer Anwendung der für kommunale Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Stadt sind der Wirtschaftsplan, der
Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu
übersenden.
(5) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und Lagebericht in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften
prüfen zu lassen. Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfbericht sind der Gesellschafterversammlung vorzulegen; dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und Auskunft zu erteilen. Die Geschäftsführung hat
den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen
Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung
des Jahresfehlbetrags nach der Satzung der Stadt Lahr über die Form der ortsüblichen Bekanntgabe bekannt zu machen.
(6) Nach Abschluss der Landesgartenschau hat die Geschäftsführung eine Kostenfeststellung und einen erläuternden Abschlussbericht aufzustellen.

Seite 4 von 12

5

III. DER AUFSICHTSRAT
§ 9 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
(1) Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates richtet sich nach § 10 dieses Vertrages,
§ 52 GmbHG findet bei der Besetzung des Aufsichtsrates keine Anwendung.
(2) Der Aufsichtsrat überwacht und berät die Geschäftsführung. Er hat ein Recht auf Auskunft. § 8 Ziff. 2 dieses Vertrages findet entsprechende Anwendung auf die Mitglieder
des Aufsichtsrats.
(3) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte beratende und beschließende Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen. § 10 Abs. 7, §§ 11 und 13 dieses
Vertrages gelten entsprechend.
(5) Auf die vorstehenden Absätze 3 und 4 findet § 107 AktG entsprechend Anwendung.
(6) Der Aufsichtsrat entscheidet unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung nach außen über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)

die Umsetzung der Gesamtkonzeption der Landesgartenschau
die Planung der Daueranlagen
die Planung der temporären Einrichtungen und Anlagen
die Annahme von Schenkungen, deren Wert im Einzelfall 5.000 Euro übersteigt
das Sponsoring, soweit dessen Wert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt
die Festsetzung des Durchführungsplans gemäß § 8 Ziff.4
die Festsetzung des jährlichen Wirtschaftsplanes nebst mehrjähriger Finanzplanung
die Festlegung der Sonderveranstaltungen
die Genehmigung des Zeit- und Kostenplans der Landesgartenschau Lahr 2018
die Ausführung von Investitionsvorhaben des Vermögensplanes, wenn die Ausgaben voraussichtlich 100.000 Euro übersteigen
k) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Vollzug des Wirtschaftsplans, wenn
die Vergabesumme 100.000 Euro im Einzelfall übersteigt
l) die Festsetzung der Ausstellungskonzeption und der -bedingungen
m) der Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung im Rahmen der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
n) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer sowie die
Vertretung in Prozessen
o) die Einberufung der Gesellschafterversammlung unbeschadet der Rechte und
Pflichten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die Gesellschafterversammlung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einzuberufen
p) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen sowie den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Prokuristen und Mitarbeitern in Daueranstellung von mindestens
einem Jahr
q) Rechtsgeschäfte, sofern sie die Gesellschaft zu einer wiederkehrenden Ausgabe
von mehr als 30.000 Euro p.a. verpflichten
r) über- und außerplanmäßige Mehrausgaben, die den Wirtschaftsplan um 30.000
Euro im Einzelfall übersteigen
s) den Verzicht oder die Niederschlagung von Ansprüchen der Gesellschaft, wenn sie
im Einzelfall 5.000 Euro übersteigen
Seite 5 von 12

6
t) die Erhebung von Klagen und die Einlegung von Rechtsbehelfen soweit der Streitwert mehr als 5.000 Euro bis 50.000 Euro beträgt, über ein Mehr entscheidet die
Gesellschafterversammlung
u) die Festsetzung der Eintrittspreise, Standgelder, Mieten und Pachten, Konzessionen
v) die Marketingpläne, die Werbestrategie sowie das Sponsoringkonzept.
w) die Zustimmung nach § 7 Abs. 3.
x) Das Ende der Landesgartenschau ist eine Woche vor Beginn der Chrysanthema
2018. Der Aufsichtsrat beschließt über die Dauer der Durchführung der Landesgartenschau.
(7) In einer Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Aufsichtsrates kann bestimmt
werden, dass Rechtsgeschäfte und Maßnahmen nach § 9, die einen bestimmten Betrag im Einzelfall nicht überschreiten, nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

§ 10 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von den Gesellschaftern entsandt. Der Aufsichtsrat
hat 13 Mitglieder.
(2) Die Stadt Lahr entsendet als stimmberechtigte Mitglieder den Oberbürgermeister und
8 weitere Mitglieder.
(3) Die Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen Landesgartenschauen
mbH entsendet 4 stimmberechtigte Mitglieder.
(4) Sofern ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Gemeinderat, zur
Verwaltung der Stadt oder zur Verwaltung einer juristischen Person des privaten
Rechts gewählt wurde, endet sein Aufsichtsratsmandat mit Ablauf der nächsten auf
das Ausscheiden aus den genannten Gremien bzw. Unternehmen folgenden Gesellschafterversammlung.
(5) Dem Aufsichtsrat bleibt es vorbehalten, zu seinen Sitzungen weitere Berater zu einzelnen Angelegenheiten oder ständig hinzuzuziehen.
(6) Aufsichtsratsvorsitzender ist der Oberbürgermeister der Stadt Lahr. Der Aufsichtsrat
wählt aus seinen Mitgliedern einen ersten und zweiten Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden. Davon ist einer aus den dem Aufsichtsrat angehörenden Vertretern der
Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen Landesgartenschauen mbH
auszuwählen.
(7) Die Geschäftsführer haben ein Teilnahmerecht an den Sitzungen. Auf Verlangen des
Aufsichtsrates haben sie an den Sitzungen teilzunehmen.
(8) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Reisekosten werden von der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH gezahlt. Aufwandsentschädigungen werden analog der Satzung der Stadt Lahr über die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geleistet. Reisekosten werden nach dem
Landesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.
Seite 6 von 12

7

§ 11 Einberufung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsratsvorsitzende lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens einer Woche zur Aufsichtsratssitzung ein. In dringenden Fällen
kann die Einladung auch in anderer Weise und mit verkürzter Frist erfolgen.
(2) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, entscheidungsreife Vorlagen zur Verfügung zu
stellen. Der Aufsichtsratsvorsitzende entscheidet, ob und inwieweit er diese den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats mit der Einladung zur Verfügung stellt.
(3) 4 Aufsichtsratsmitglieder sowie jeder Geschäftsführer können schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche amtierenden Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte anwesend und in entsprechender Anwendung
von § 18 GemO nicht ausgeschlossen sind.
(2) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse können in Einzelfällen im schriftlichen Verfahren vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
GemO herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Abstimmungsverfahren widerspricht. Bei schriftlicher Stimmabgabe ist für den Eingang der
Stimmen eine Frist von mindestens einer Woche, vom Tag der Absendung der Aufforderung an gerechnet, festzusetzen. Das Beschlussergebnis ist unverzüglich schriftlich
niederzulegen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates mitzuteilen.

§ 13 Niederschrift
(1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Aufsichtsrates sowie dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses Mitglied und zwei Stellvertreter werden beim
ersten Zusammentreffen des Aufsichtsrates gewählt.
(2) Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt.

§ 14 Vertretung des Aufsichtsrats
Rechtsgeschäfte und sonstige Erklärungen des Aufsichtsrats gegenüber Dritten bedürfen
der Unterschrift des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines ersten Stellvertreters. Sind
Vorsitzender und erster Stellvertreter verhindert, unterzeichnet der zweite Stellvertreter.

Seite 7 von 12

8

IV. DIE GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
§ 15 Aufgaben und Rechte der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung hat die ihr durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag
und durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesenen Befugnisse.
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291
und 292 Abs.1 des Aktiengesetzes
b) die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands
c) die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
d) Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung
e) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie den Abschluss von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern
f) die Einziehung von Geschäftsanteilen
g) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses sowie die Feststellung der Schlussrechnung
h) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates
i) die Bestellung des Abschlussprüfers
j) die Auflösung der Gesellschaft
k) die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Gesellschaft im Rahmen der
Vorschriften der Gemeinnützigkeit.

§ 16 Einberufung der Gesellschafterversammlung
(1) Unbeschadet der gesetzlichen Regelung sind Gesellschafterversammlungen je nach
Bedarf einzuberufen. Die jährliche Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung
über den Jahresabschluss soll jedoch binnen sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer unter Übersendung
der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist, welche die vorherige Beteiligung des
Gemeinderats der Stadt Lahr ermöglicht, mindestens aber vier Wochen vorher, einberufen. In Eilfällen kann die Frist auch abgekürzt werden.

§ 17 Durchführung der Gesellschafterversammlung
Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Oberbürgermeister, bei seiner
Verhinderung sein ständiger allgemeiner Vertreter oder ein durch den Oberbürgermeister
bestellten Vertreter.

Seite 8 von 12

9

§ 18 Beschlussfähigkeit
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und
mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Die Gesellschafter-versammlung ist
immer beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist, so kann innerhalb einer Woche mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine zweite Gesellschafterversammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne
Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Bei der erneuten
Einladung ist hierauf gesondert hinzuweisen.

§ 19 Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.
(2) Voll eingezahlte 1.000 Euro eines Geschäftsanteils gewähren jeweils eine Stimme.
Die Gesellschafter können die jeweils auf sie entfallenden Stimmen nur einheitlich abgeben.

§ 20 Niederschrift
(1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und
von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung bestimmt.

V. GESCHÄFTSJAHR; RECHNUNGSLEGUNG; AUSSCHÜSSE UND
BEKANNTMACHUNGEN

§ 21 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Seite 9 von 12

10
(2) Das erste Geschäftsjahr kann ein Rumpfgeschäftsjahr sein, das mit der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt und an dem darauffolgenden 31. Dezember endet.

§ 22 Jahresabschluss und Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften
in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften von einem Abschlussprüfer zu
prüfen. § 105 GemO ist zu beachten. Bei der Abschlussprüfung sind auch die Gegenstände nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu prüfen bzw. zu berichten.

§ 23 Mitwirkung von Ämtern und Organisationseinheiten
(1) Planung, Vorbereitung und Durchführung der Landesgartenschau erfolgen in enger
Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Organisationseinheiten der Stadt.
(2) Die Stadt Lahr behält sich die Rechte aus § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des
Haushalts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz) vor. Die Prüfung
der Unterlagen erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer; für die Prüfung der Betätigung
der Gemeinde bei der GmbH werden dem Rechnungsprüfungsamt und der für die
überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. Der mit der Prüfung Beauftragte
ist jederzeit befugt, Einsicht in den Betrieb sowie in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft zu nehmen.
(3) Das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der
GmbH wird nach Maßgabe des § 114 Abs.1 GemO eingeräumt.

§ 24 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit nicht Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zwingend vorgeschrieben sind, ortsüblich.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 25 Austritt eines Gesellschafters

Seite 10 von 12

11
Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft austreten, wenn ihm aus wichtigem Grund
das Verbleiben in der Gesellschaft nicht zugemutet werden kann. Das Austrittsrecht ist
innerhalb von 8 Wochen seit Vorliegen des wichtigen Grundes auszuüben.
Das Austrittsrecht steht dem Gesellschafter nicht zu, wenn er die ihm drohenden Nachteile
durch andere zumutbare Mittel, insbesondere durch Veräußerung des Geschäftsanteils
abwenden kann.

§ 26 Ausscheiden von Gesellschaftern
Die Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen Landesgartenschauen mbH
scheidet unmittelbar nach Feststellung der Schlussabrechnung und der Erstellung des
Schlussberichtes über die Landesgartenschau 2018 in Lahr durch die Gesellschafterversammlung als Gesellschafter aus. Dabei wird ihre Stammeinlage zum Nennwert von der
Stadt Lahr übernommen. Gleichzeitig scheiden die von diesem Gesellschafter entsandten
Mitglieder aus deren Organen aus. Die derart ausscheidenden Mitglieder des Aufsichtsrats
werden nicht ersetzt; vielmehr verringert sich die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entsprechend.

§ 27 Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn der Gesellschaftszweck erfüllt ist oder entfällt.
Die Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4.

§ 28 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden,
so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages hiervon
unberührt.
Die Gesellschafter verpflichten sich, solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen, die der beabsichtigten Zielsetzung möglichst nahe
kommen.

§ 29 Kosten
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Beurkundung, Eintragung und Bekanntmachung bis zu einem Betrag von 2.500 Euro. Als gemeinnützige
Gesellschaft beantragt sie Kosten- und Gebührenfreiheit.
Seite 11 von 12

12

§ 30 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

……………………………………………..
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister der Stadt Lahr

…………………………………………….
Prof. Hubert Möhrle
Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der
Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen
Landesgartenschauen mbH

…………………………………………….
Martin Richter
Geschäftsführer der
Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen
Landesgartenschauen mbH

Seite 12 von 12