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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

23.04.2015
Az.: Ha

Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 4. ÄNDERUNG in Lahr
Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO i.V. m. § 9 (4) BauGB

Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. November 2014
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29: Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013

1.

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1.1

Dachformen

FD

Es sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 10°) zulässig.
50% der Dachflächen sind mit einer extensiven Dachbegrünung
(Substratdicke mind. 10 cm) zu versehen. Nicht begrünte Dachflächen sowie
Solar-/Photovoltaikanlagen sind mit blendfreien Materialien auszuführen.
2.

Stellplätze und Zufahrten

2.1

Flächen für Stellplätze und Zufahrten sind, ebenso wie ihre Tragschichten,
versickerungsfähig auszubilden, beispielsweise mit Rasengitter- oder Rasenfugenpflaster. Sie sind intensiv einzugrünen.

3.

Gestaltung von Freiflächen

3.1

Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen
Unbebaute Flächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Flächenversiegelungen für Zuwegungen und Terrassen sind zulässig,
müssen jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt und zur Niederschlagsversickerung mit Gefälle zu den angrenzenden Grünflächen angelegt werden.

3.2

Einfriedungen
Zu benachbarten Grünflächen sind Einfriedungen mit einem Zaun oder einer
Hecke bis 2,00 m Höhe über dem anstehenden Gelände zulässig. Zäune sind
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zu begrünen. Hecken sind dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Mauern
sind nicht zulässig.
3.3

Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist gem. § 1 (5) Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage, Umfang, Größe der
Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur
Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen ist. Er wird Bestandteil der
Baugenehmigung.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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