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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 05.02.2015 Az.: 968.1

Beratungsfolge

Termin

Haupt- und Personalausschuss

Drucksache Nr.: 52/2015

Beratung

Kennung

Abstimmung

04.05.2015

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

11.05.2015

öffentlich

Abgesetzt

Gemeinderat

29.06.2015

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

BürgerBüro

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
in der Stadt Lahr

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr.

Anlage(n):
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erehbung der Hundesteuer in der Stadt Lahr

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 52/2015

Seite - 2 -

Begründung:
In der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr, zuletzt geändert
am 22.11.2010, ist in Paragraf 8 geregelt, dass von Hundezüchtern, die mindestens
zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter,
zu Zuchtzwecken halten, eine verminderte Hundesteuer auf Antrag für die Hunde dieser
Rasse erhoben wird, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in
das Zuchtbuch einer anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in seinem Urteil (2 S
2738/11) vom 06. März 2012 verfassungsrechtliche Bedenken gegen das sogenannte
Zwingerprivileg geäußert.
In Randnummer 59 des Urteils ist hierzu ausgeführt, dass gegen Satzungsbestimmungen dieser Art in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden. Problematisch erscheint neben der Frage, ob das Ziel der Förderung der
Rassehundezucht eine Rechtfertigung bietet, insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, dass die Steuerermäßigung von Handlungen privater
Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne dass insoweit eine öffentliche
Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlen Regelungen darüber, von welchen
Kriterien es abhängt, ob eine Hundezuchtvereinigung von einer Gemeinde anerkannt
wird. Daraus wird gefolgert, dass eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im
Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von
Zwingersteuer möglicherweise nicht ausgeschlossen sei (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15). Weiter wird eingewandt, schon der
Begriff des Hundezüchters sei unklar und kaum zu definieren; auch hierdurch werde eine willkürliche Anwendung der entsprechenden Vorschriften ermöglicht (vgl. Hebrank,
NVwZ 1999, 268 unter VII.).
Der VGH hat sich in vorgenanntem Urteil letztlich nicht abschließend zur Verfassungswidrigkeit geäußert, da die zu entscheidende Frage bereits zuvor beantwortet werden
konnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei entsprechenden Klagen in der Sache die Verfassungswidrigkeit des Zwingerprivilegs jedoch bestätigt wird, wird als sehr hoch eingeschätzt.
Der Steuersatz für den Ersthund beträgt nach der aktuell gültigen Satzung 100 €. Für
den zweiten und jeden weiteren Hund werden jeweils 200 € fällig. Für einen Zwinger
wird aktuell Hundesteuer in Höhe von 200 € fällig. Die Privilegierung für Hundezüchter
beträgt demnach mindestens 100 €. Aktuell werden 7 Zwinger nach der bestehenden
Satzungsregelung begünstigt.
Den verfassungsrechtlichen Bedenken des VGH Rechnung tragend schlägt die Verwaltung vor, das Steuerprivileg für Zwinger aus der Hundesteuersatzung zu streichen und
eine zum 01. Juli 2015 in Kraft tretende Satzungsänderung zu beschließen.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer