Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Abwägungstabelle)

                                    
                                        RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

1

Badenova Netze Es wird darum gebeten, den Absatz 2.7 der Begründung wie Der Absatz 2.7 der Begründung wird entsprechend der
vorstehenden Stellungnahme ergänzt.
folgt zu ergänzen:
07.08.2014
„Für die im nördlichen Bereich des Plangebietes verlaufende Die Anregung wird berücksichtigt.
Erdgasleitung wird ein Leitungsrecht zu Gunsten des
Versorgungsträgers mit einer Schutzstreifenbreite von 3,0 m
beidseits der Leitung festgesetzt. Innerhalb des
Schutzstreifens ist die Leitung von Bebauung und massiver
Bepflanzung, z.B. durch Bäume, freizuhalten. Der sichere
Betrieb der Leitung darf weder beeinträchtigt, noch dürfen
die Betriebsmittel geschädigt werden. Die freie
Zugänglichkeit zu den Anlagen muss auch während der
Bauzeit für Wartungs- und Kontrollzwecke jederzeit
gewährleistet sein. Geländeauffüllungen und
Geländeabgrabungen im Schutzbereich der Erdgasleitung
sind mit der zuständigen Fachabteilung der bnNetze GmbH,
Am unteren Mühlbach 4, 77652 Offenburg abzustimmen und
bedürfen der schriftlichen Gestattung. Das Lagern von
schwer transportablen Materialien oder Abraum im
Schutzbereich der Leitung ist auch während der Bauzeit
nicht zulässig.“

2

Polizeipräsidium
Offenburg,
18.08.2014

Der Warenabtransport erfolgt meist durch
Schwerlastfahrzeuge über eine neu zu errichtende Brücke
zunächst nach rechts auf die Flugplatzstraße. Bei der
Detailplanung dieser Zu- bzw. Ausfahrt sollte auf
ausreichend dimensionierte Schleppkurven geachtet
werden. Schwerlastfahrzeuge müssen ohne regelmäßige
Inanspruchnahme des Fahrstreifens für den Gegenverkehr
nach rechts in die Flugplatzstraße einbiegen können.

Der Vorhabenträger muss die vorstehende Anforderung
durch entsprechende Dimensionierung seiner privaten
Verkehrsfläche (Ausfahrtbreite und Kurvenradius)
sicherstellen. Das von der Firma Rubin mit der Planung
beauftragte Ingenieurbüro Erb ist über die Anforderungen
informiert worden.
Die Anregung wird berücksichtigt.

1

RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014)
OZ
3

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

RP Freiburg, Abt. Das Plangebiet befindet sich ca. 1350 m südlich des
Verkehr
Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- und
Bauschutzbereich. Der Abstand zum Sicherheitsstreifen um
21.08.2014
die Landebahn beträgt ca. 1040 m.
Für das Mühlengebäude mit 40 m Höhe kann vorerst keine
Zustimmung erteilt werden. Durch die Bauhöhe bedingt,
kann eine massive Betroffenheit der Flugsicherheitsanlagen
des Sonderflughafens dessen Betrieb gefährden.
Sobald genauere Bauhöhen vorliegen, kann durch das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Aussage zur
Genehmigungsfähigkeit dieses Gebäudes getroffen werden.

Stellungnahme
Die vorstehende Stellungnahme enthält keine Aussagen, die
im Bebauungsplan berücksichtigt werden könnten.
Die vorstehende Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Um dem Unternehmen durch den Bebauungsplan
Planungssicherheit geben zu können, hat das
Stadtplanungsamt das Regierungspräsidium (RP, Referat
46) als zuständige Landesluftfahrtbehörde mit E-Mail vom
05.11.2014 darum gebeten, bereits im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Stellungnahmen von allen
zuständigen Stellen mit konkreten Angaben zu möglichen
Auflagen einzuholen und eine konkretisierte, gebündelte
Gesamtstellungnahme zu übersenden. Als
Beurteilungsgrundlage wurde ein Übersichtsplan mit Angabe
des Gebäudeabstands zur Start- und Landebahn sowie der
maximalen Gebäudehöhe gesendet.
Daraufhin hat das RP am 17.11.2014 telefonisch mitgeteilt,
dass über die bisherige Stellungnahme hinaus keine
Stellungnahme
abgegeben
werde.
Die
konkrete
Stellungnahme erfolge erst zum Bauantrag.
Seitens des Bundesamtes für Flugsicherung (BAF) und der
Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) liegen dem
Stadtplanungsamt bisher folgende Stellungnamen vor:
Das BAF hatte dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom
19.09.2014 mitgeteilt, dass durch die Planung der
Aufgabenbereich des BAF im Hinblick auf den Schutz ziviler
Flugsicherungseinrichtungen in soweit berührt wird, als das
Plangebiet im Anlagenschutzbereich des Peilers Lahr
belegen ist. Es bestehen gegen den vorgelegten
2

RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme
Planungsstand derzeit keine Einwände. Die Entscheidung
gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob
Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke
gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme
unberührt. Sie wird getroffen, sobald über die zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete
Vorhabensplanung (z.B. Bauantrag) vorgelegt wird.
Die DFS hat dem Stadtplanungsamt auf direkte E-MailNachfrage vom 29.10.2014 mit E-Mail vom 29.10.2014
mitgeteilt, dass das Vorhaben innerhalb des 1,5 km
Bauschutzbereiches des Flugplatzes Lahr liegt und somit in
jedem Fall der zuständigen Luftfahrtbehörde (RP Freiburg)
zur luftrechtlichen Zustimmung vorzulegen ist. Aufgrund des
relativ großen Abstands zur SLB (Start- und Landebahn)
sind keine IFR-(Instrumentenflugregel)-An-bzw.
Abflugverfahren oder VFR-(Sicht-/Visuellflugregel)-Verfahren
betroffen. Bis zu einer maximalen Höhe (inkl. Aufbauten wie
Lüftungen oder Antennen) von 199 m über NN (ca. 44 m
über Grund bei einer angenommenen Bodenhöhe von 155 m
über NN) bestehen seitens der DFS keine Bedenken.
Auflagen wären somit auch nicht erforderlich. Müsste diese
Höhe überschritten werden, würden wir in dem
luftrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Tages- und
Nachtkennzeichnung der höchsten Punkte fordern.
Auf eine vorausgegangene E-Mail-Anfrage des
Stadtplanungsamtes vom 16.10.2014 hat die DFS mit
Schreiben vom 18.11.2014 wie folgt Stellung genommen:
Da die im Bebauungsplan aufgeführte Fläche im
Bauschutzbereich des Sonderflughafens Lahr liegt, bedarf
die Halle auf jeden Fall der luftrechtlichen Zustimmung der
zuständigen Luftfahrtbehörde. Wir bitten Sie daher, zu
gegebener Zeit die endgültige Planung bei der
3

RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme
Luftfahrtbehörde (Regierungspräsidium Freiburg)
einzureichen.
Im Rahmen des luftrechtlichen Zustimmungsverfahrens wird
u.a. die Deutsche Flugsicherung (DFS) in Form einer
gutachterlichen Stellungnahme beteiligt. Dabei können
Auflagen festgelegt werden, wie z.B. die Anbringung einer
Kennzeichnung oder auch die Veröffentlichung als
Luftfahrthindernis.
Bei Berücksichtigung der uns aktuell vorliegenden
Unterlagen werden aus Hindernissicht voraussichtlich aber
keine Auflagen erforderlich sein.

4

RP Freiburg,
Denkmalpflege
25.08.2014

Aus dem Planungsgebiet sind bisher keine archäologischen
Fundstellen bekannt. Da jedoch bei Baumaßnahmen,
besonders in bisher nicht überbauten Bereichen, unbekannte
Fundstellen zutage treten können, sind archäologische
Funde nicht generell auszuschließen. Es wird daher darum
gebeten, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen
aufzunehmen:

Der vorstehende Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes unter dem Punkt
Hinweise aufgenommen.
Die Anregung wird berücksichtigt.

Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische
Bodenfunde zutage treten können, ist der Beginn von
Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erd- und
Aushubarbeiten frühzeitig dem Regierungspräsidium
Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege – Fachgebiet
Archäologische Denkmalpflege (per Post, per Fax:
0761/208-3599 oder per eMail: referat26@rpf.bwl.de)
schriftlich mitzuteilen.
Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch im
weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben,
Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige
Bodenverfärbungen u.Ä.) umgehend zu melden und bis zur
sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu
belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu
4

RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

rechnen und Zeit zur Fundbergung einzuräumen.
5

Deutsche
Telekom
29.07.2014

Im Planbereich befinden sich noch keine
Telekommunikationslinien. Zur Versorgung des neuen
Gebietes ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
durch die Telekom im Plangebiet und außerhalb des
Gebietes erforderlich.
Es wird darum gebeten, folgende Festsetzung in den B-Plan
aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite
von ca. 0,3 m für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Beginn und Ablauf der Erschließungsarbeiten sind der Dt.
Telekom GmbH so früh wie möglich, mind. 3 Monate vor
Baubeginn, schriftlich anzuzeigen.

Der Neubau von öffentlichen Straßen bzw. Gehwegen ist in
der Planung nicht vorgesehen. Die Möglichkeit der
Unterbringung von Telekommunikationslinien in den
vorhandenen Straßen ist gegeben.
Der vorstehende Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes unter dem Punkt
Hinweise aufgenommen.
Die Anregung wird berücksichtigt.

6

Landratsamt
Ortenaukreis,
Amt für
Waldwirtschaft

Im Südosten des Bebauungsplangebietes befindet sich
Wald. Sollte der Wald nicht, wie in den Planunterlagen
dargestellt, erhalten bleiben, wäre eine
Umwandlungserklärung gem. § 10 LWaldG erforderlich.

21.08.2014
Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind die
Abstandsvorschriften von § 4 LBO (Mindestabstand zw.
Wald und Gebäuden 30 m) einzuhalten.

Waldfläche befindet sich nicht im Südosten, sondern im
Südwesten des Plangebietes. Für die betroffene Teilfläche
wird von dem durch die Fa. Rubin beauftragten
Landschaftsarchitekturbüro ein Antrag auf Waldumwandlung
gestellt.
Die derzeitige Waldfläche innerhalb des Plangebietes wird
umgewandelt. Die im Maßnahmenplan des Umweltberichts
mit A5 bezeichnete Maßnahmenfläche (Waldumwandlung)
liegt mit dem nördlichsten 6 m breiten Streifen in der 30 m –
Waldabstandszone. Die Fläche wird in diesem Streifen als
„Waldrand“ aus Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung (Hainbuche, Vogelkirsche, Wildbirne) ausgebildet. Der Abstand
der festgesetzten Baugrenzen zu dem Wald außerhalb des
5

RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme
Plangebietes beträgt mehr als 30 m.
Die Anregung wird berücksichtigt.

7

Landratsamt
Ortenaukreis,
Amt für
Landwirtschaft
19.08.2014

Die vorstehenden Ausführungen werden zur Kenntnis
Die überplanten Flächen werden derzeit als
landwirtschaftliche Ackerflächen genutzt. Es handelt sich um genommen.
Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese
hochwertigen und ackerfähigen Flächen sind laut
Regionalplan zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen,
ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft
zu erhalten und zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen
nur soweit als es überwiegend öffentliche Belange erfordern
und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen
und sonstige bauliche Anlagen in Anspruch genommen
werden.
Der Verlust ist insbesondere deshalb als gravierend
einzustufen, da in den letzten Jahrzehnten sehr viele
Flächen verloren gegangen sind, die ursprünglich rein
landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen. Der
Schutz und der Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes liegt im
Interesse der Allgemeinheit. Es wird bedauert, dass weitere
Flächen verloren gehen. Da die Fa. Rubin selbst
Bewirtschafter der Flächen ist, ist zumindest kein
landwirtschaftlicher Betrieb vom Verlust betroffen.
Das Plangebiet wird im Osten durch das Flst. 2137 begrenzt,
das derzeit von 3 landwirtschaftlichen Betrieben
bewirtschaftet und teilweise ackerbaulich genutzt wird. Es ist
daher mit den für die Landwirtschaft üblichen Emissionen
(Lärm, Staub, etc.) zu rechnen. Zum Schutz vor dem Abdrift
von Pflanzenschutzmitteln ist gegenüber Ackerkulturen ein
Abstand von 10 m einzuhalten, der durch eine 2 bis 3reihige, dichte, mindestens 1,50 m hohe Abschirmhecke auf
zwei Drittel, also 6,7 m reduziert werden kann. Der
Immissionsschutzstreifen dient gleichermaßen zum Schutz

Die vorstehenden Anforderungen werden durch die
vorliegende Planung erfüllt. Der geforderte
Immissionsschutzstreifen ist in der Planung in einer größeren
als der geforderten Breite vorgesehen; Maßnahme A3,
Hecke von 4-6 m Breite.

6

RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

der Landwirte vor emissionsbedingten
Nachbarschaftskonflikten. Allerdings befindet sich zwischen
dem Flst. 2096 (Plangebiet) und dem Flst. 2137 ein ca. 4m
breiter Weg, so dass die Breite des Streifens auf 2,7 m
reduziert werden kann. Ein Abstand zwischen Baugebiet und
landwirtschaftlicher Nutzung ist entsprechend einzuplanen
und zu realisieren.
8

Landratsamt
Ortenaukreis,
Amt für
Wasserwirtschaft
und Bodenschutz
08.09.2014

Für das Brückenbauwerk an der Schutter ist vor dem
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ein
wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Bei der
Bemessung hinsichtlich des Abflussquerschnittes sind die
Erkenntnisse aus dem Gewässerentwicklungsplan und des
Hochwasserabflusses zu berücksichtigen. Es wird darauf
hingewiesen, dass bei der Umgestaltung der
Wasserkraftanlage auch eine Umgestaltung des
Staubereiches der Schutter erfolgen wird und sich dies auf
das Bauwerk auswirken kann.

Die Planflächen werden nach unserer derzeitigen
Einschätzung auf Grundlage des vorliegenden Entwurfes der
Hochwassergefahrenkarten bei extremen
Hochwasserereignissen überflutet. In den
hochwassergefährdeten Gebieten sind die Bestimmungen
der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS)
in der jeweiligen Fassung anzuwenden. Die bei extremen
Hochwasserereignissen überfluteten Flächen sind im
Bebauungsplan auf Basis des § 9 Abs. 5 Nr. 1
bauplanungsrechtlich zu kennzeichnen als
„Hochwassergefährdetes Gebiet“ (HQExtrem), bei dessen

Wann die Firma Rubin mit dem Bau der Betriebserweiterung
und der Brücke beginnen wird steht noch nicht fest. Derzeit
liegen weder für das Betriebsgebäude noch für das
Brückenbauwerk konkrete Pläne vor. Zunächst soll dem
Unternehmen Planungssicherheit durch die Planreife des
Bebauungsplanes gegeben werden. Das für die
Genehmigung des Brückenbauwerks über die Schutter
erforderliche wasserrechtliche Verfahren kann auch zu
einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Die Stellung
eines entsprechenden Antrags wird zu gegebener Zeit durch
ein von der Fa. Rubin zu beauftragenden Ingenieurbüro
durchgeführt. Von dort sind bei der Bemessung des
Abflussquerschnitts auch die vorstehenden Sachverhalte zu
berücksichtigen.
Die Fläche wird im Bebauungsplan als
„hochwassergefährdetes Gebiet“ gekennzeichnet. Die
Kennzeichnung wird in den textlichen Festsetzungen unter
dem Punkt Hinweise entsprechend der vorstehenden
Schilderungen erläutert.

(HQextrem bedeutet Überschwemmungsgebiet, das statistisch seltener als 100-jährlich überschwemmt wird).
7

RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen oder besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich
sind“.
Durch Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von
Hochwasserschäden ist sicherzustellen, dass bauliche
Anlagen hochwasserangepasst geplant und gebaut, sowie
Aspekte zur Sicherung von Hochwasserabfluss und
-rückhaltung berücksichtigt werden.
Abwasser/Oberflächenentwässerung:
Der beabsichtigen Entwässerung wird zugestimmt. Da es
sich hier um eine Gewerbegebietserschließung handelt, wird Der vorstehende Sachverhalt wird in die textlichen
darum gebeten, in den Bebauungsplan einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes unter dem Punkt
Hinweise aufgenommen.
„Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten“ der LUBW aufzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der beabsichtigten
Für die beabsichtigte Einleitung von Niederschlagswasser in
Einleitung von Niederschlagswasser in die Schutter gem. § 2 die Schutter wird von dem durch die Fa. Rubin beauftragten
Abs. 1 der Niederschlagswasserverordnung eine
Ingenieurbüro eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt.
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
Bodenschutz:
Im Hinblick auf die Verwertung des im Bebauungsplangebiet
Ein von der Fa. Rubin zu beauftragendes Ingenieurbüro wird
anfallenden humosen Oberbodens als naturschutzrechtlicher
im Auftrag der Fa. Rubin einen Antrag auf bau- und
Ausgleichsmaßnahme in einer Mächtigkeit von 0,3 m auf
naturschutzrechtliche Genehmigung stellen.
den außerhalb des Gebietes gelegenen Grundstücken, Flst
2085, 2088, 2090 und 2092 ist beim Landratsamt
Ortenaukreis eine naturschutzrechtliche Genehmigung zu
beantragen.
Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt.
8

RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014)
OZ
9

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Regierungspräsi
dium Freiburg,
Forst

Im Westen und im Süden des Plangebietes wird auf einer
Fläche von ca. 0,1 bis 0,2 ha Wald im Sinne des § 2 LWaldG
in Anspruch genommen. Da sich eine anderweitige
Darstellung der Nutzungsart ergibt, wird nach § 10 i.V.m. § 9
LWaldG im Rahmen der Bauleitplanung eine
Waldumwandlungserklärung erforderlich. Der
Bebauungsplan kann erst nach Vorlage der
Umwandlungserklärung Rechtskraft erlangen.

Vor Rechtskraft des Bebauungsplanes wird für die betroffene
Teilfläche von dem durch die Fa. Rubin beauftragten
Landschaftsarchitekturbüro ein Antrag auf Waldumwandlung
gestellt.

Die planexternen Maßnahmen K2 und K3 können als
forstrechtlicher Ausgleich anerkannt werden. Die
Maßnahmen sind jedoch in Bezug auf ihre forstrechtliche
Eignung vorab zus. mit der örtlich zuständigen Unteren
Forstbehörde abzustimmen.

Der vorstehende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Die Untere Forstbehörde wird im Bebauungsplanverfahren
beteiligt.

10.09.2014

Die Anregungen werden berücksichtigt.
10

NABU
12.09.2014

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die
Umwandlung von Nadelholzbestand zu Laubwald und die
Umwandlung einer Ackerfläche am Schutterlindenberg zu
einem Laubwald wird sehr positiv bewertet. Es entstehen
hochwertige Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
Voraussetzung für die Zustimmung des NABU ist allerdings,
dass alle im Umweltbericht aufgelisteten Ausgleichs- und
Kompensationsmaßnahmen in den endgültigen
Bebauungsplan aufgenommen werden.

Die Maßnahmen werden in der Planzeichnung und in die
Festsetzungen des Bebauungsplans (gem. § 9 Abs. 1 Nr.
20) aufgenommen. Für die außerhalb des Plangebietes
durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen erfolgt eine
Zuordnungsfestsetzung.

Der unter A4 aufgeführte Randstreifen als Gras- und
Krautflur ist mit 3 Metern zu gering dimensioniert. Ein
Streifen von mind. 5 Metern ist dringend notwendig, damit
eine ökologische Mindestfunktion gewährleistet wird. Die
jährliche Pflege des Randstreifens ist unbedingt als Auflage

Die Gras- und Krautflur wird 5 m breit ausgebildet. Dafür wird
die anschließende Hecke nicht 5-reihig, sondern 4-reihig
ausgebildet. Die Festsetzung wird in der
Bebauungsplandarstellung entsprechend geändert. Gemäß
Umweltbericht wird die Pflege der Fläche in Form einer
9

RUBINMÜHLE
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

in den B-Plan aufzunehmen und langfristig sicherzustellen.
jährlichen Mahd von der Hälfte der Fläche in der zweiten
Eine regelmäßige Kontrolle der Pflegemaßnahmen durch die Junihälfte durchgeführt. Dabei erfolgt ein Wechsel der zu
Stadt muss gewährleistet sein.
mähenden Fläche von Jahr zu Jahr. Dieser Sachverhalt ist
bereits unter Punkt 6.1 (Maßnahme A4) der
planungsrechtlichen Festsetzungen berücksichtigt.
Die Anregungen werden berücksichtigt.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

10