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Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)

                                    
                                        GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 05.01.2015 – 06.02.2015)
OZ

Stellungnahme

5. Mai 2015

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Beschluss

1

Deutsche Bahn
Immobiliengesellschaft mbH
22.12.2014

Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden gegenüber der DB Netz AG keine Schutz-, Entschädigungs- oder sonstigen Ansprüche aus Immissionen oder
anderen Auswirkungen des Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet, die über das
Schutzniveau hinausgehen, das zum Zeitpunkt der Offenlage der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren
(vlg. BVerwG NVwZ-RR 2002, 178) bzw. bei einem gestuften Planungsvorgang zum Zeitpunkt der raumordnerischen Bestätigung der Trassenführung (vgl. BVerwG
NVwZ 2003 207, 208) entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren ist.

Mit der Bebauungsplanänderung bleibt die Kenntnisnahme
festgesetzte Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet) unverändert. Damit gilt das gleiche Schutzniveau wie zuvor.

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Landratsamt
Ortenaukreis

In diesem Bereich befinden sich die beiden Altstandorte
„Lagerschuppen AC A5“, Obj.-Nr. 05376 und „LagerAmt für Was- schuppen AC A9“, Obj.-Nr. 05377. Für die Altstandorte
wurde zur Klärung des Gefahrverdachts bzw. Abschätserwirtschaft
und
Boden- zung inwieweit evtl. eine Untergrundverunreinigung vorliegt, im Auftrag der Stadt Lahr jeweils eine „Orientierenschutz
de Untersuchung“ (Gefahrverdachtserkundung) durch26.01.2015
geführt. Im Ergebnis wurden keine Prüfwertüberschreitungen nutzungsspezifischer Schadstoffe (MKW, PAK,
BTXE sowie CKW) festgestellt. Die Flächen wurden am
14. März 2002 (AC A9) bzw. am 10. Dezember 2003
(AC A5) beim Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – auf Beweisniveau „BN
2“ hinsichtlich des Wirkungspfades „Boden-Grundwasser“ mit „B-Belassen zur Wiedervorlage – Kategorie
Entsorgungsrelevanz“ bewertet.

Die Bebauungsplanänderung enthält lediglich Zurückweisung
Veränderungen hinsichtlich der Zulässigkeit
von Lebensmitteleinzelhandel, eines vergrößerten Baufensters und der Entwässerung.
Auf die Gültigkeit aller weiteren Festsetzungen
und Hinweise des ursprünglichen Bebauungsplanes von 2011 wird explizit hingewiesen.
Dies gilt auch für den Bereich Altlasten, der im
Umweltbericht vom 30. Juni 2011 ausführlich
behandelt wird. Die erneute Aufnahme der
entsprechenden Textpassagen der Fachbehörde ist damit nicht notwendig.

Dies bedeutet, dass, vorbehaltlich der derzeitigen Nutzung des Grundstücks, kein weiterer Handlungsbedarf
besteht, jedoch bei einer Änderung von bewertungsrelevanten Sachverhalten über das weitere Verfahren erneut
zu entscheiden ist.
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GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 05.01.2015 – 06.02.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

5. Mai 2015

Beschluss

Beim Rückbau der ehem. Mannschaftsbaracke Gebäude A1 wurde ein kleinräumiger Boden- / Grundwasserschaden durch Mineralöl festgestellt. Der Schaden wurde durch Bodenaushub und Austausch des kontaminierten Baugrubenwassers zwischen 25. Juli und 1. September 2011 saniert. Die Baugrube wurde mit unbelastetem Bodenmaterial wiederverfüllt. Die Fläche wurde
nach Vorlage der Sanierungsdokumentation am 6. Dezember 2011 beim Landratsamt Ortenaukreis – Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz – auf Beweisniveau
„BN 5“ hinsichtlich als „AC MKW-Schaden bei Gebäude
A1“, Obj.-Nr. 06357, mit „B-Belassen zur Wiedervorlage
– Kategorie Entsorgungsrelevanz“ bewertet.
Dies bedeutet ebenfalls, dass, vorbehaltlich der derzeitigen Nutzung des Grundstückes, kein weitere Handlungsbedarf besteht, jedoch bei einer Änderung von bewertungsrelevanten Sachverhalten über das weitere
Verfahren erneut zu entscheiden ist.
Der unter 1.1 beschriebene Sachstand sowie nachfolgender Hinweis sind in den textlichen Teil des Bebauungsplanes aufzunehmen:
„Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und
/ oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer…)
wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.
Bei Baumaßnahmen auf Flächen Ziffer 1.1.2 und 1.1.3
ist eine gutachterliche Begleitung der Tiefbauarbeiten
sowie eine fachgerechte Entsorgung (Verwertung / Beseitigung) des anfallenden Bodenmaterials erforderlich.“
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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 05.01.2015 – 06.02.2015)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Industrie- und Auf die Stellungnahme vom 21.06.2012 wird verwiesen.
HandelskamGegen die Planung werden massive Bedenken geäumer
ßert:
Südlicher Ober- Auch in Lahr sind Lebensmittel als zentrenrelevant
rhein
eingestuft und somit grundsätzlich ausgeschlossen. Eine
30.01.2015
Ausnahme für dieses zentrenrelevante und gleichzeitig
nahversorgungsrelevante Sortiment mit dem Argument
der Ausstattung von Arbeitsplätzen zu begründen, ist für
die IHK nicht nachvollziehbar und rechtlich fraglich. Die
Ausstattung im Bereich Lebensmittel ist in Lahr laut
GMA sowohl quantitativ als auch qualitativ als gut und
modern einzustufen. Lebensmittelmärkte dienen als
Magnetbetriebe und somit als Frequenzbringer für andere Geschäfte und Gemeinden. Wird diesen die ihnen
eigentlich zustehende Vor-Ort-Kaufkraft entzogen, wird
dies letztendlich nicht nur auf den betroffenen Lebensmittelmarkt negative Auswirkungen haben, sondern
auch das weitere Handels- und Dienstleistungsumfeld
beeinträchtigen.
Auch wenn der Markt gerade noch kleinflächig ist, könnten mit dessen Verkaufsfläche mehr als 2.000 Menschen im Lebensmittelsegment vollversorgt werden.
- Eine Säule des städtischen Einzelhandelskonzeptes ist
die Sicherung und Weiterentwicklung der Nahversorgung in Lahr, indem “kein weiterer Ausbau dezentraler,
rein autokundenorientierter Lagen“ mehr vorgenommen
wird. Dies steht im Widerspruch zur geplanten Marktansiedlung: Dessen Standort befindet sich in äußerst peripherer Gewerbelage ohne jeden Zusammenhang mit
Wohnbebauung und ist ausschließlich auf Autokunden
ausgelegt.

Stellungnahme

5. Mai 2015

Beschluss

Die Stadt Lahr hält ihr von Beginn des Kon- Zurückweisung
versionsprozesses verfolgtes Ziel aufrecht, in
diesem Arbeitsplatzschwerpunkt (rund 10.000
Beschäftigte) und in Nähe zu einem verdichteten Wohngebiet einen nicht großflächigen
Lebensmittelmarkt anzusiedeln. Weitere Märkte sind explizit ausgeschlossen. Dies ist auch
so mit Regionalverband und Regierungspräsidium abgestimmt. Eine Gefährdung bestehender wohnstandortnaher Märkte befürchten
beide nicht.
Das städtische Einzelhandelskonzept der
GMA sagt für das Flughafenareal aus, dass
„eine einzelhandelsbezogene Weiterentwicklung des Standortes auf das aktuell zulässige
Maß (Lebensmittel-Discounter) begrenzt bleiben sollte“. Genau dieser Empfehlung folgt die
Stadt mit der Bebauungsplanänderung.
Der Markt versorgt das nur knapp 1.000 Meter
entfernte Wohngebiet um die südliche Flugplatzstraße mit und ist damit nicht nur auf externe Autokunden ausgelegt. Des Weiteren
kommt er dem Bedürfnis entgegen, ohne
Umwegfahrten, in der Arbeitspause oder nach
der Arbeit Waren für den kurzfristigen Bedarf
einzukaufen. Er wertet damit die benachbarten Wohn- und Gewerbegebiete auf. Einer
reinen „Wegelagererfunktion“ an einer viel
befahrenen Straße mit den unerwünschten
Effekten für wohnortnahe Lagen wird durch
die bewusste Platzierung in zweiter Reihe
begegnet.

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GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 05.01.2015 – 06.02.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

- Das Plangebiet sollte für kleinere Gewerbe- u. Handwerksbetriebe vorgehalten werden, was einem bestimmten städtebaulichen Charakter entspricht. Ob mit der
Ansiedlung des neuen Marktes das günstige Bodenpreisgefüge erhalten werden kann, muss bezweifelt
werden. Auch nimmt der Markt mit seinen notwendigen
Parkieranlagen bereits einen großen Flächenanteil des
Gesamtgebietes ein.

Im Übrigen bestand bis Ende der 90-er Jahre
ein vergleichbarer Lebensmittelmarkt im angrenzenden Industriegebiet-West.

5. Mai 2015

Beschluss

Die von der IHK als Alternative zum Markt
genannte Ansiedlung einer Bäckerei mit Café
sieht die Stadt eher als sinnvolle Ergänzung
im gastronomischen Bereich. Eine solche Ansiedlung kam bislang jedoch nicht zustande,
ist aber planungsrechtlich möglich. Eine Neuansiedlung im Sektor Systemgastronomie ist
für 2015 (nördlich der Dr.-Georg-SchaefflerStraße) vorgesehen.

- Als Alternative zum Markt wäre es aus Sicht der IHK
vorstellbar, dort Bäckereihandwerk mit Vor-Ort-Verkauf/
Backshop und Café zur Tagesversorgung der Arbeitnehmer anzusiedeln. Auch aus städtebaulicher Sicht
hätte dies maßgebliche Vorteile.
Die Nahversorgung für das Wohngebiet ist
Im Planentwurf wird nun mit einem „nahe gelegenen zwar bereits grundsätzlich gegeben. Der zugroßen Wohngebiet“ argumentiert, welches keine eigene sätzliche Markt steigert jedoch die Attraktivität
Versorgung habe. Das wohl gemeinte Wohngebiet be- der Versorgung und damit des gesamten eher
findet sich nicht in fußläufiger Entfernung zum hier vor- peripher gelegenen Wohngebietes, ohne die
liegenden Gewerbestandort und wird unserer Kenntnis bestehenden sehr stabilen Märkte in der
nach derzeit bereits von einem großen REAL-Markt so- Offenburger Straße zu gefährden.
wie einem Lidl-Discounter nahversorgt.
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Regierungsprä- Geotechnik
sidium Freiburg Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten
Abt. 9 –
werden aus ingenieurgeologischer Sicht folgende Hinweise
vorgetragen:
Landesamt für

Die Bebauungsplanänderung enthält lediglich Aufnahme als
Veränderungen hinsichtlich der Zulässigkeit Hinweis
von Lebensmitteleinzelhandel, eines vergrößerten Baufensters und der Entwässerung.
Auf die Gültigkeit aller weiteren Festsetzungen
Geologie,
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Set- und Hinweise des ursprünglichen BebauungsRohstoffe und zungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. planes von 2011wird explizit hingewiesen.
vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen
Bergbau
bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwas- Nachdem der Hinweistext des Landesamtes
02.02.2015
seit 2011 jedoch deutlich erweitert wurde, wird
serflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
er in die Bebauungsplanänderung aufgenomBei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weite- men.
ren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen
Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und
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GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 05.01.2015 – 06.02.2015)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

5. Mai 2015

Beschluss

Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2
bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten
oder von Auszügen daraus erfolgt.
Geotopschutz
Im Bereich der Planfläche sind Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes nicht tangiert. Wir verweisen
auf das Geotop-Kataster, das im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen
werden kann.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine
Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten
der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.
Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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