Beschlussvorlage (Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss)
Sitzung: Technischer Ausschuss (6. Sitzung)
29. Juni 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan inklusive Legende)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)
Beschlussvorlage (- Satzung)
29. Juni 2015
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)Beschlussvorlage (- Satzung)Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan inklusive Legende)
Beschlussvorlage Amt: 61 Löhr Datum: 05.05.2015 Az.: -0687 Lö Drucksache Nr.: 67/2015 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 17.06.2015 vorberatend öffentlich Gemeinderat 29.06.2015 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Die Abwägung vom 5. Mai 2015 zu den während der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung wird beschlossen. 2. Der Bebauungsplan GEWERBEGEBEIT RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung wird in der beigefügten Fassung vom 5. Mai 2015 als Satzung beschlossen. Anlage(n): - Abwägungsspiegel - Nutzungsplan inklusive Legende - Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung - Satzung BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 67/2015 Seite - 2 - Begründung: Am 15. Dezember 2014 beschloss der Gemeinderat einstimmig, die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB zum Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung durchzuführen. Er soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines nicht großflächigen Lebensmittelmarktes (laut aktueller Rechtsprechung maximal 800 m² Verkaufsfläche) schaffen. Der entsprechende Bauantrag liegt mittlerweile vor und entspricht den Festsetzungen der Bebauungsplan-Änderung. Die Beteiligung (Offenlage) erfolgte vom 5. Januar bis zum 6. Februar 2015. In dieser Zeit ging keine Stellungnahme aus der Bevölkerung ein. Von den 20 angeschriebenen externen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gaben 4 Anregungen oder Hinweise ab. Dabei nimmt die IHK Südlicher Oberrhein weiterhin eine grundsätzlich kritische Haltung gegenüber einem Markt an dieser Stelle ein. Die Schreiben sind gemeinsam mit den Stellungnahmen der Verwaltung sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen im beiliegenden Abwägungsspiegel tabellarisch aufgeführt. Aus den Stellungnahmen ergeben sich lediglich redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen im schriftlichen Teil des Bebauungsplanes. Die Verwaltung schlägt vor, die Abwägung zu den vorgebrachten Anregungen zu beschließen und den Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 1. Änderung als Satzung zu beschließen. Er würde dann mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Der Verkauf des knapp 5.500 m² großen städtischen Grundstückes an den Investor soll ebenso in den nächsten Monaten erfolgen wie der Baubeginn des Lebensmittelmarktes. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen. Hinweis: