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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Papke

Datum: 21.08.2013 Az.: 021.131

Drucksache Nr.: 180/2013

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

23.09.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

14.10.2013

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30

14

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Änderung
der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.

Anlage(n):
Änderungssatzung

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 180/2013

Seite - 2 -

Begründung:
Im Rahmen der Vorbereitungen zur Landesgartenschau und durch die verstärkte Einbindung
der Mitglieder des Gemeinderats in Entscheidungs- und Meinungsfindungsprozesse durch
Workshops und andere Beteiligungsformen hat die zeitliche Inanspruchnahme der Stadträtinnen und Stadträte außerhalb der Gemeinderats- und Ausschussarbeit stark zugenommen.
Nach § 2 Abs. 2 der bestehenden Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wird den Stadträtinnen und Stadträten dann eine Aufwandsentschädigung von 40,00 Euro je teilgenommener Sitzung gewährt, wenn es um die Sitzung eines Ausschusses des Gemeinderats oder eines der durch die Stadt Lahr aufgrund gesetzlicher Regelung gebildeten
Ausschusses oder einer vom Gemeinderat bzw. von den Ausschüssen gebildeten Kommission handelt. Diese Regelung gilt entsprechend für Sitzungen von Gesellschafterversammlungen, soweit für diese nicht bereits von den Gesellschaften selbst Sitzungsgeld ausbezahlt
wird.
Hinsichtlich der Abrechnung von Sitzungsgeldern sind insbesondere im Zusammenhang mit
Besprechungen und Workshops zur Landesgartenschau Unklarheiten entstanden. Zur Klarstellung und mit dem Ziel, den durch viele zusätzliche Termine zunehmenden Zeitaufwand
honorieren zu können, wird die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
in Abstimmung mit dem Ältestenrat erweitert und angepasst, um einige der bisher nicht durch
die Satzung abgedeckten Termine zukünftig entschädigen zu können.
Die folgende Übersicht dokumentiert die vorgesehenen Änderungen:
Alt
§2
(1) Die Stadträtinnen und Stadträte erhalten
für ihre ehrenamtliche Tätigkeit sowie für
Aufwendungen für die Fraktionsarbeit eine
monatliche, im Voraus zahlbare Aufwandsentschädigung von 250,00 € (§ 19 Abs.3
GemO).

(2) Für die Teilnahme an Sitzungen der
Ausschüsse des Gemeinderates und der
durch die Stadt Lahr/Schwarzwald aufgrund
gesetzlicher Regelung zu bildenden Ausschüsse sowie der vom Gemeinderat und
den Ausschüssen gebildeten Kommissionen
wird den Stadträtinnen und Stadträten je
Sitzung eine Aufwandsentschädigung von €
40,-- gewährt.

Neu
§2
(1) Die Stadträtinnen und Stadträte erhalten
für die Gemeinderatssitzungen, für Aufwendungen für die Fraktionsarbeit sowie weitere Inanspruchnahme durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche, im Voraus zahlbare Aufwandsentschädigung von
250,00 € (§ 19 Abs.3 GemO).
(2) Für folgende weitere Anlässe wird
den Stadträtinnen und Stadträten eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung von €
40,-- gewährt:.
a) Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates
b) Sitzungen der durch die Stadt
Lahr/Schwarzwald aufgrund gesetzlicher
Regelung zu bildenden Ausschüsse
c) Sitzungen der vom Gemeinderat und den
Ausschüssen gebildeten Kommissionen
d) Sitzungen von weiteren Gremien, in
die der Gemeinderat Mitglieder entsendet
e) von der Stadt einberufene Sitzungen,
Klausurtagungen und Besichtigungen
des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme der Gemeinderatssitzungen.

Drucksache 180/2013

Dauern die Sitzungen länger als 4 Stunden,
so erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf
das Doppelte. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend für Sitzungen von Gesellschafterversammlungen anzuwenden, soweit
nicht bereits von den Gesellschaften selbst
Sitzungsgelder ausbezahlt werden.

Seite - 3 -

Dauern die Sitzungen länger als 4 Stunden,
so erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf
das Doppelte. Die Sätze 1 und 2 sind auf
Sitzungen von Gesellschaften nur anzuwenden, soweit nicht bereits von den Gesellschaften selbst Sitzungsgelder ausbezahlt werden.

Der zusätzliche finanzielle Aufwand wird auf jährlich fünf bis zehn zusätzliche zu entschädigende Termine je Mitglied des Gemeinderats geschätzt. Somit ergibt sich ein zusätzlicher
Aufwand zwischen 6.400 € und 12.800 € pro Jahr.

_________________________
Dr. Wolfgang G. Müller

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Friederike Ohnemus