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Beschlussvorlage (Erweiterung der Erneuerungsmaßnahme „Nördliche Altstadt“ - Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Dalm

Datum: 18.02.2016 Az.: - 0685/Da

Drucksache Nr.: 60/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

02.03.2016

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

21.03.2016

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

622

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Erweiterung der Erneuerungsmaßnahme „Nördliche Altstadt“
- Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes
„Nördliche Altstadt“

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes
„Nördliche Altstadt“ wird nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Entwurfs beschlossen.

Anlage(n):
Lageplan der Erweiterungsbereiche 1 + 2 vom 22.02.2016
Entwurf der Satzung
Kosten- und Finanzierungsübersicht SEP
Kosten- und Finanzierungsübersicht ASP
Lageplan des bereits förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes vom 07.05.2007
Lageplan des bereits förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes vom 06.04.2009

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

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Seite - 2 -

Begründung:
Der Gemeinderat fasste am 23. Juli 2007 den Beschluss zur Satzung über die förmliche Festlegung
des 5,4 ha großen Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“. Am 4. Mai 2009 beschloss der Gemeinderat zudem die Erweiterung des Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“ um rund 3.000 qm,
die die Flurstücke 914, 915 und 916 umfasst.
Mit der förmlichen Festlegung und den erteilten Bewilligungsbescheiden über Finanzhilfen von insgesamt 5,175 Mio. Euro aus den Bund- Länder- Programmen Sanierungs- und Entwicklungsprogramm
SEP und Aktive Stadt- und Ortsteilzentren ASP wurde die Durchführung von Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen in der nördlichen Altstadt bis heute erfolgreich umgesetzt.
24 private Erneuerungsmaßnahmen, zwei Abbruchmaßnahmen, vier Erschließungsmaßnahmen sowie zwei öffentliche Erneuerungs- und Baumaßnahmen sind bereits durchgeführt worden und weitere
private und öffentliche Maßnahmen stehen noch an.
Zwei neue Bereiche sollen nun als Erweiterungen des Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“ ergänzt werden. Es liegen städtebauliche Missstände gemäß § 136 BauGB vor, die durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen behoben werden können. Die gestalterische Aufwertung der Bereiche
und der Erhalt wertvoller Bausubstanz sind dabei erklärtes Ziel.
Bereich 1
Gemeinbedarfseinrichtung stadtgeschichtliches Museum mit umgebenden Flächen
Die Stadt hat mit Beschluss vom 04.07.2013 das Einrichten eines neuen stadtgeschichtlichen Museums als Gemeinbedarfseinrichtung in der ehemaligen Tonofenfabrik, Kreuzstraße 6, beschlossen. In
Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Fachbereich Städtebauförderung, können bereits im Rahmen der Städtebauförderung der Kauf des denkmalgeschützten Gebäudes sowie die laufenden Umbaumaßnahmen zum stadtgeschichtlichen Museum gefördert werden.
Die derzeitige Gestaltung des öffentlichen Raums im Bereich des zukünftigen Museums wird der geplanten neuen Nutzung nicht gerecht. Im Rahmen einer Mehrfachbeauftragung werden Gestaltungsvorschläge zur umgebenden Situation erarbeitet. Auf Grundlage der Ergebnisse des Wettbewerbes
sollen die umgebenden Flächen neu gestaltet werden. Einerseits soll dem Museum ein kleiner Platz
mit Aufenthaltsmöglichkeiten um die historische Stadtmauer zugeordnet und andererseits eine attraktive Verbindung zur innerstädtischen Fußwegeachse Marktstraße geschaffen werden. Die Kreuzstraße, die mit der ehemaligen Tonofenfabrik, mit dem Storchenturm und dem Spital eine historische
Achse bildet, soll vom Kreuzungspunkt Waldhornstraße bis zur Bismarckstraße aufgewertet werden.
Die Gesamtfläche des Bereiches 1 umfasst rund 0,24 ha. Damit die Gestaltung des öffentlichen
Raums als Ordnungsmaßnahme bezuschusst werden kann, muss für den Bereich eine förmliche
Festlegung als Erweiterungsgebiet erfolgen. Um den räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang
darzustellen, soll das Grundstück der ehemaligen Tonofenfabrik ebenfalls in den Erweiterungsbereich aufgenommen werden.
Bereich 2
Denkmalgeschütztes Gebäude Kaiserstraße 89,
Bei diesem Bereich handelt es sich um das Anwesen Kaiserstraße 89, das ein Kulturdenkmal gemäß
§ 2 Denkmalschutzgesetz ist. Das Kulturdenkmal entspricht in seiner baulichen Organisation dem
Typus der großen Lahrer Handelshäuser des späten 18. und frühen 19. Jahrhunderts. Der Hauptbau
von 1809/10, ein Werk des Weinbrennerschülers F. Hodel, nimmt einen maßgebenden Teil der
Grundstücksbreite ein. Der Bau ist von großer architekturgeschichtlicher und wirtschaftsgeschichtlicher Aussagekraft, so dass an seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht.

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Das Gebäude ist wegen eines länger zurückliegenden Wasserschadens an der Holzdecke des Erdgeschosses vom „Echten Hausschwamm“ befallen und dringend sanierungsbedürftig. Eine fachgerechte Sanierung des Hausschwammbefalls wird zusätzliche Kosten verursachen aber eine Wiedernutzung des Gebäudes ermöglichen.
Das Gebäude, das im Zusammenhang mit den anderen gut erhaltenen, vergleichbaren Handelshäusern an der Kaiserstraße ein prägendes Ensemble bildet, soll bewahrt werden. Die Wiedernutzbarmachung brachliegender denkmalgeschützter Gebäude bzw. die behutsame Sanierung von Denkmälern ist ein erklärtes Sanierungsziel der Erneuerungsmaßnahme „Nördliche Altstadt“.
Das Regierungspräsidium Freiburg, Fachbereich Städtebauförderung, signalisierte, dass im Rahmen
der Erneuerungsmaßnahme „Nördliche Altstadt“ unter bestimmten Voraussetzungen Städtebaufördermittel eingesetzt werden können. Es muss sich um ein hochrangiges Denkmal handeln, es muss
einen Ausnahmefall darstellen, außerdem ist ein denkmalverträgliches Konzept mit dem Denkmalamt
Freiburg abzustimmen und das Projekt darf nicht als Präzedenzfall für zukünftige Gebietserweiterungen herangezogen werden.
Beim Gebäude Kaiserstraße 89 besteht dringender Handlungsbedarf. Der Hausschwammbefall stellt
eine außerordentliche Situation dar. Um den städtebaulichen Missstand zu beheben, soll als Ausnahme der Bereich Kaiserstraße 89 als Erweiterungsbereich der Erneuerungsmaßnahme „Nördliche
Altstadt“ förmlich festgelegt werden, damit das Gebäude mit dem Einsatz von Städtebaufördermittel
dauerhaft erhalten bleiben kann.
Mit dieser Einzelfallentscheidung, aufgrund des besonderen Umstandes des Hausschwammbefalles,
wird die Schaffung eines Präzedenzfalles vermieden und dem Begehren nach weiteren Gebietserweiterungen entgegengewirkt.
Weitere Vorgehensweise
Die Erweiterung des Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“ umfasst die Bereiche 1 + 2. Städtebauliche Missstände gemäß § 136 BauGB sind festgestellt und die formulierten städtebaulichen Ziele
-

Stärkung der Altstadt
Aufwertung des öffentlichen Raums
Beseitigung von Leerständen
Behutsame Sanierung von Denkmälern
Erhalt ortsbildprägender Bausubstanz

greifen für den Erweiterungsbereich.
Die Verwaltung empfiehlt, die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 – 156 a
BauGB) im Sanierungsverfahren, analog dem bisherigen Sanierungsgebiet, anzuwenden. Hierbei
besteht bei Abschluss (Abrechnung) der Sanierung die Pflicht zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen,
sofern überhaupt sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen festgestellt werden. Eine vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge ist ggf. möglich.
Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet
wiederum Anwendung, ebenso die Durchführung sanierungsbedingter Maßnahmen gemäß §§ 146ff
BauGB.
Zu den Baumaßnahmen (§ 148 BauGB) gehören:
- Die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden
- Die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen

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Zu den Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) gehören:
- Die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken
- Die Freilegung von Grundstücken
- Die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen
Die Erneuerungsmaßnahme „Nördliche Altstadt“ wurde bisher im Sanierungs- und Entwicklungsprogramm (SEP) gefördert. Zum 1.1.2014 wurde die Maßnahme ins Bund-Länderprogramm „Aktive
Stadt- und Ortsteilzentren“ (ASP) überführt. Gleichzeitig wurde der Bewilligungszeitraum bis zum
30.04.2019 verlängert. Die förderrechtliche Umstellung erfolgte aus finanztechnischen Gründen. Aufgrund der Überführung ins ASP wurden die im Rahmen des SEP durchgeführten Maßnahmen abgerechnet.
Die beigefügte Kosten- und Finanzierungsübersicht SEP stellt die bereits durchgeführten Maßnahmen / angefallenen Kosten dar.
Bisherige Fördermittel von Bund, Land und Stadt aus dem Sanierungs- und Entwicklungsprogramm
(SEP) mit einem Bewilligungszeitraum vom 9.10 2006 – 30.06.2015:
Bundes- und Finanzhilfe SEP
Eigenanteil der Stadt
Förderrahmen:

3.174.890 Euro
2.116.593 Euro
5.291.483 Euro

Die beigefügte Kosten- und Finanzierungsübersicht ASP stellt die geplanten Maßnahmen / geschätzten Kosten dar, die während der Sanierungslaufzeit bis 2019 noch durchgeführt werden können.
Bundes- und Finanzhilfe ASP
Eigenanteil der Stadt
Förderrahmen:

2.000.000 Euro
1.333.334 Euro
3.333.334 Euro

Der aktuelle Förderrahmen beträgt damit insgesamt rund 3,3 Mio. Euro. Weitere Aufstockungsanträge werden gestellt. Die konkrete Umsetzung der städtebaulichen Maßnahmen ist einschließlich der
Eigenfinanzierungserklärung der Stadt gesichert.
Die Verwaltung empfiehlt, der Erweiterung der Satzung zuzustimmen. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung kann am 26. März 2016 erfolgen.

Tilman Petters

Stefan Löhr

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen.
Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu
verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.