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Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Lahr - Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: St. Feuerw
Altfuldisch

Datum: 16.04.2013 Az.: Al

Drucksache Nr.: 81/2013

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

06.05.2013

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Lahr
- Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m.
§ 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für BadenWürttemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr
der Wahl des Feuerwehrangehörigen Martin Stolz zum stellvertretenden Leiter der
Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Lahr, zu. Die Zustimmung erfolgt mit
Wirkung ab 01.04.2013 für die Dauer von fünf Jahren.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 81/2013

Seite - 2 -

Begründung:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr Stadt
Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu
wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 8
Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den aktiven Feuerwehrange-hörigen in
geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung
des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die Zuständigkeit für die
Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung
auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Lahr am 22.03.2013
fand die Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung statt.
Wahl des Stellvertretenden Leiters der Abteilung
Als Bewerber stellten sich Martin Stolz, Jürgen Götz und Felix Jörger zur Wahl. Alle 40
stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige Martin Stolz wurde mit 30 Stimmen gewählt. Auf den Bewerber Jürgen Götz entfielen 6 Stimmen und auf den Bewerber Felix Jörger 4 Stimmen.
Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg nur
bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Der Gewählte
-

Martin Stolz

erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer des gewählten Feuerwehrangehörigen Martin
Stolz fünf Jahre mit Wirkung ab 01.04.2013. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der
Stadt Lahr vom 25.12.2011 wird der Gewählte vom Oberbürgermeister bestellt.

Dr. Wolfgang G. Müller

Thomas Happersberger