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Beschlussvorlage (- Satzung)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
über die Anordnung einer Veränderungssperre für den
aufzustellenden Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK

Bereich

des

Nachdem der Gemeinderat der Stadt Lahr am 18. August 2016 in öffentlicher Sitzung
die Aufstellung des Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK beschlossen
hat, beschloss er anschließend in gleicher Sitzung nachfolgende Satzung über die
Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden
Bebauungsplanes.
Diese Satzung beruht auf § 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582,
ber. S.698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBI. 2016 S. 1),
§ 14 und § 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBI.I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S.
1722).

§1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes
QUARTIER AM STADTPARK wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, entspricht dem Gebiet des
Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK und ist dem als Anlage beigefügten
Bestandsplan zu entnehmen.
Die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 20001 - 20003, 20004/1, 20006,
20008, 20010, 20011, 20011/5, 20011/7 - 20011/12, 20012 - 20014, 20014/6,
20014/7, 20015, 20016, 20018, 20125/9, 20125/10, 20125/13 - 20125/15 und
20125/17 - 20125/20
liegen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre.
§3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
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a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben
b. Aufschüttungen
und
Abgrabungen
größeren
Umfanges
sowie
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
B. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
C. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt wurden, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
§5
Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK, spätestens nach Ablauf von zwei
Jahren, außer Kraft.

Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

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