Beschlussvorlage (- Satzung)
Sitzung: Gemeinderat (8. Sitzung)
18. August 2016
18. August 2016
STADT LAHR Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den aufzustellenden Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK Bereich des Nachdem der Gemeinderat der Stadt Lahr am 18. August 2016 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK beschlossen hat, beschloss er anschließend in gleicher Sitzung nachfolgende Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes. Diese Satzung beruht auf § 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582, ber. S.698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBI. 2016 S. 1), § 14 und § 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI.I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722). §1 Anordnung der Veränderungssperre Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK wird eine Veränderungssperre angeordnet. §2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, entspricht dem Gebiet des Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK und ist dem als Anlage beigefügten Bestandsplan zu entnehmen. Die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 20001 - 20003, 20004/1, 20006, 20008, 20010, 20011, 20011/5, 20011/7 - 20011/12, 20012 - 20014, 20014/6, 20014/7, 20015, 20016, 20018, 20125/9, 20125/10, 20125/13 - 20125/15 und 20125/17 - 20125/20 liegen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre. §3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: 1 a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten B. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. C. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Inkrafttreten Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. §5 Geltungsdauer Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, außer Kraft. Lahr, Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister 2