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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Herzog

Datum: 17.11.2017 Az.: 969.21

Drucksache Nr.: 299/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

04.12.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

18.12.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche
Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren
- Verwaltungsgebührenordnung

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen
Benutzungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – nach Maßgabe des
angeschlossenen Entwurfs (Anlage 1).

Anlage(n):
Anlage 1: Entwurf der Verwaltungsgebührenordnung mit Gebührenverzeichnis
Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation
Anlage 3: Gebührenkalkulation / Gegenüberstellung bisheriges und neues Gebührenverzeichnis

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 299/2017

Seite - 2 -

Begründung:
I. Allgemeines
Kommunen können für verschiedene Leistungen, die Sie im Interesse Dritter vornehmen, Verwaltungsgebühren erheben. Dabei ist zwischen den Aufgaben, die der
Kommune zur Erfüllung nach Weisung auferlegt sind (sog. Pflichtaufgaben nach
Weisung, wie z.B. die Tätigkeiten der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden) und dem Verwaltungshandeln in Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben) zu unterscheiden. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung stellen die bestehenden Gebührensatzungen
der Stadt Lahr dar.
In der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) sind sämtliche öffentliche Leistungen mit Gebühren hinterlegt, die Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffen und die nicht unter den
Aufgabenbereich der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörde fallen. Da die
Stadt Lahr Aufgaben der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim wahrnimmt, sind die damit
im Zusammenhang stehenden gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen und die
jeweilige Höhe der Gebühren in einer separaten Satzung für das Gemeinschaftsgebiet festgesetzt worden (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für
die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren
Baurechtsbehörde).
Die Verwaltungsgebührenordnung wurde zuletzt mit Gemeinderatsbeschluss vom
19.12.2011 geändert. Mittlerweile besteht das Erfordernis, redaktionelle Änderungen vorzunehmen und die Gebührensätze mit neuen Kalkulationsgrundlagen zu
hinterlegen.

II. Neufassung der Verwaltungsgebührenordnung
1. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Seit der letzten Fassung der Verwaltungsgebührenordnung vom 20.12.2011, die
am 01.01.2012 in Kraft trat, ergaben sich einige geringfügige redaktionelle Änderungen bezüglich der einzelnen Gebührentatbestände. Das von der Verwaltung
vorgeschlagene Gebührenverzeichnis, das mit der Satzung ab dem 01.01.2018 gelten soll, enthält die aktuellen öffentlichen Leistungen der Stadt Lahr, die um bisher
fehlende Gebührentatbestände ergänzt wurden. Außerdem wurden nicht mehr aktuelle Gebührentatbestände entfernt bzw. angepasst.
2. Neukalkulation der Gebührensätze
Die Verwaltungsgebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der öffentlichen Leistung für
den Gebührenschuldner zu bemessen. Damit kann die Verwaltungsgebühr den reinen Verwaltungsaufwand übersteigen. Gewährleistet muss allein sein, dass die
Gesamteinnahmen die Gesamtkosten des Verwaltungszweigs nicht dauerhaft
übersteigen. Die Gebührenhöhe wird durch das Äquivalenzprinzip als Ausfluss des
verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

Drucksache 299/2017

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Bei der Gebührenbemessung sind die gesamten nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Personal- und Sachkosten einschließlich den kalkulatorischen Abschreibungen und den Gemeinkostenanteilen aller an der Leistungserstellung Beteiligten (Kostendeckungsgebot) mit Ausnahme der kalkulatorischen
Zinsen zugrunde zu legen. Das Kommunalabgabengesetz (§ 11) schließt den kalkulatorischen Zins bei der Gebührenbemessung für öffentliche Leistungen (ausgenommen Benutzungsgebühren) aus.
Kalkulationsgrundlagen waren die für die einzelnen Gebührentatbestände von der
Verwaltung aufzuwendenden Zeitanteile und die entsprechenden Personal-, Sachund Gemeinkosten. Nach dem Schema der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung
von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (VwV-Kostenfestlegung) vom
13.10.2015 sind abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse der Stadtverwaltung
pauschale Stundensätze je Beamtenlaufbahngruppe (mittl., geh. u. höh. Dienst)
ermittelt worden.
Dabei sind die durchschnittlichen Personalkosten (einschließlich Nebenkosten) je
Beamtenlaufbahn auf der Basis der im Haushaltsplan 2018 veranschlagten
Personalkostenansätzen errechnet worden.
Auf der Grundlage der Daten aus der Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) für das
Jahr 2016 (IST) ist ein Festbetrag je Laufbahngruppe zur Abdeckung der Kosten für
die Leitung und Aufsicht, für die Gemein-, Raum- und Ausstattungskosten sowie für
den sächlichen Verwaltungsaufwand ermittelt worden.
Die vorgeschlagenen Verwaltungsgebühren sind als Festgebühren (eine feste Gebühr für einen Gebührentatbestand) bzw. als Rahmengebühren (Gebühr aus einem
Rahmen von einer Mindest- bis zur Höchstgebühr für einen Gebührentatbestand)
festgesetzt. Bei den Rahmengebühren ist die konkrete Gebühr nach dem Aufwand
und der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der öffentlichen Leistung für den
Gebührenschuldner im Einzelfall zu bestimmen.
Dieser Beschlussvorlage sind sowohl die detaillierten Erläuterungen zur Gebührenkalkulation (Anlage 2) als auch die Gebührenkalkulation inklusive einer Gegenüberstellung von den bisherigen und den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen (Anlage 3) beigefügt.

Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

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Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

____________________
Markus Wurth
stellv. Stadtkämmerer