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Beschlussvorlage (Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung - Aufstellungsbeschluss)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 06.03.2017 Az.: -0687 Lö/Br Drucksache Nr.: 57/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

22.03.2017

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

27.03.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

------------

Betreff:

Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER
INNENSTADT, 3. Änderung
- Aufstellungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

Für den im beigefügten Übersichtsplan umgrenzten Bereich wird die Aufstellung des
einfachen Bebauungsplans VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN
DER INNENSTADT, 3. Änderung gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.

Anlage(n):
- Bestandsplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 57/2017

Seite - 2 -

Begründung:
Der Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT stammt aus dem Jahr 1989. Er definiert die Arten der baulichen Nutzung (vor allem
Kern- und Mischgebiete) und schließt für den größten Teil der Innenstadt Vergnügungsstätten aller Art aus. Weitere Regelungen enthält er als einfacher Bebauungsplan nach § 30 (3)
BauGB nicht.
In den letzten Jahren sind zwei (neue) Entwicklungen zu beobachten: es werden Kleinstgaststätten eröffnet, in denen im Wesentlichen die maximal zulässigen drei (besonders lukrativen) Geldspielautomaten vorhanden sind, und Einzelhandelsgeschäfte werden zu Wettbüros,
die rechtlich nicht als Vergnügungsstätten gelten, umgenutzt.
Beide Entwicklungen betreffen auch die Innenstadt und widersprechen dem städtebaulichen
Ziel diese attraktiv zu halten bzw. zu stärken. Sie können allerdings durch den Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT momentan
nicht verhindert oder gesteuert werden. Dieser Mangel soll durch eine Planänderung für den
gesamten Geltungsbereich behoben werden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die festgesetzten Nutzungsarten zu überprüfen und
gegebenenfalls an die heutigen Verhältnisse anzupassen.
Um zwischenzeitliche unerwünschte Entwicklungen im Geltungsbereich des neuaufzustellenden Bebauungsplans zu verhindern, soll außerdem eine Veränderungssperre gemäß § 14
Baugesetzbuch erlassen werden. Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren, sind jedoch möglich.
Die Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan
VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung zu
fassen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.