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Beschlussvorlage (Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 06.03.2017 Az.: -0687 Lö/Br Drucksache Nr.: 58/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

22.03.2017

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

27.03.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

-------------

Betreff:

Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER
INNENSTADT, 3. Änderung
- Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN
UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Anlage(n):
- Satzung
- Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 58/2017

Seite - 2 -

Begründung:
Konkreter Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER
INNENSTADT, 3. Änderung ist ein Bauantrag, der darauf abzielt, eine bestehende Gaststätte
in der Kaiserstraße in zwei kleinere Bistros (33 und 36 qm) zu unterteilen. In beiden sollen
jeweils drei Geldspielgeräte betrieben werden.
In Lahr gab es bereits an mehreren anderen Standorten solche Nutzungsänderungen. Es ist
davon auszugehen, dass weitere Betriebe in gleicher Weise geändert werden sollen.
Außerdem ist die Tendenz zu beobachten, dass vermehrt Einzelhandelsgeschäfte zu Wettbüros umgenutzt werden (sollen).
Solche Entwicklungen widersprechen dem städtebaulichen Ziel einer attraktiven Innenstadt,
können aber durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT momentan nicht verhindert oder gesteuert
werden. Dieser Mangel soll durch eine Planänderung behoben werden.
Um zwischenzeitliche unerwünschte Entwicklungen im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans zu verhindern, soll die Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch erlassen werden. Der Geltungsbereich ist dem beigefügten Plan zu entnehmen.
Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren,
sind möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.