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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Herzog

Datum: 20.10.2016 Az.: 752.04

Drucksache Nr.: 300/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

07.11.2016

Verweis an
OR

nichtöffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

17.11.2016

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

22.11.2016

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

29.11.2016

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

15.11.2016

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

15.12.2016

Anhörung

öffentlich

Anhörung

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier
Ortschaftsrat Reichenbach

23.11.2016

Anhörung

öffentlich

Haupt- und Personalausschuss

06.02.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

20.02.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Friedhofsverwaltung

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren – Bestattungsgebührenordnung – nach
Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs (Anlage 1).

Anlage(n):
Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung
Anlage 2: Gebührenkalkulation
BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 300/2016

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Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit den kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührensätzen
Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen
Anlage 5: Beispielfälle

Drucksache 300/2016

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Begründung:
I. Allgemeines
Die letzte umfassende Anpassung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren erfolgte
zum 01. Mai 2013. Wie das nachstehende Schaubild verdeutlicht, weist das Bestattungswesen in den letzten Jahren insgesamt eine Unterdeckung auf:

Der Kostendeckungsgrad bewegt sich konstant in einem Korridor zwischen rund
65 % und 80 %. Die Schwankungen sind in erster Linie auf unterschiedlich hohe Unterhaltungskosten in den einzelnen Perioden zurückzuführen. So war in den Jahren
2013 und 2014 ein deutlich erhöhter Unterhaltungsaufwand erforderlich. Im Abschluss des Jahres 2015 und in der Prognose für 2016 kann ein höherer Kostendeckungsgrad von rund 75 % ausgewiesen werden. Die aktuelle Gebührenkalkulation
bzw. die seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührensätze beinhalten daher
weitestgehend mäßige Erhöhungen und teilweise sogar Senkungen der Gebührenhöhe.
Die Friedhofsverwaltung ist bemüht, die betrieblichen Abläufe zu optimieren und somit eine effiziente Gestaltung des Friedhofsbetriebes zu gewährleisten. Allerdings erfordert die Infrastruktur auf den Friedhöfen einen hohen baulichen und gärtnerischen
Pflegeaufwand. Dabei stellen die Personalkosten bzw. die Kostenerstattungen an
den BGL den größten Kostenfaktor dar.
II. Gebührenbemessung
Die Verwaltung hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den in der
Rechtsprechung entwickelten Vorgaben sowie den Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) eine umfassende Kalkulation zur Ermittlung
der tatbestandsbezogenen Gebührenobergrenzen erstellt. Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung sind die auf die Haupt- und Nebenkostenstellen der Betriebsabrechnung 2015 ermittelten tatbestandsbezogenen und gebührenfähigen Gesamtkosten unter Hinzurechnung eines pauschalen Aufschlages von 3% für bereits
eingetretene bzw. im Prognosezeitraum erwartete Kostensteigerungen. Die aus wirtschaftlicher Sicht angemessene Gebührenbemessung einerseits, und die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte andererseits, stellen besonders hohe Anforderungen an die Entwicklung von Gebührenvorschlägen aus der Gebührenkalkulation.
Die einzelnen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung sowie Erläuterungen zur
Vorgehensweise sind in Anlage 2 dargestellt.
Aufgrund der positiven Entwicklung des Kostendeckungsgrads ist keine allzu drastische Erhöhung der Gebühren notwendig. Die vorgeschlagenen Gebührensätze beinhalten daher weitestgehend eine moderate Erhöhung, wobei die Gebührenobergrenze bei manchen Gebührentatbeständen nahezu erreicht wird, bei anderen Ge-

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bührentatbeständen wird die Bemessung an der Gebührenobergrenze als unverhältnismäßig eingeschätzt. Die Anpassungen werden insoweit für geboten und für vertretbar im Sinne des § 78 Abs. 2 Ziff. 1 GemO gehalten, wonach die Gemeinde die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen in erster Linie „soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen“ zu beschaffen hat.
Insbesondere bei den Grabnutzungsgebühren wird ein öffentliches Interesse angenommen, da die Stadt mit der Bereitstellung und Unterhaltung von Friedhöfen einer
gesetzlichen Aufgabe zur Befriedigung eines öffentlichen Bedürfnisses nachkommt.
Daher wird eine volle Kostendeckung nicht für geboten im Sinne der vorgenannten
Regelung der Gemeindeordnung gehalten. Sie wäre in Anbetracht der ermittelten
Gebührenobergrenzen und im Hinblick auf die Belastungen der Abgabepflichtigen
wohl auch nicht vertretbar. Der Verwaltungsvorschlag beinhaltet eine durchschnittliche Erhöhung der Gebühren um rund 8 %. Bemessen an den durchschnittlichen Bestattungsvorgängen der Jahre 2013-2015 lässt sich mit den vorgeschlagenen Gebührensätzen in den Folgejahren bis zur nächsten Neufassung der Gebührenordnung (i.d.R. 3-jähriger Turnus) ein Kostendeckungsgrad zwischen 75 % und 80 %
prognostizieren.
III. Änderungen
Die Änderungen der Bestattungsgebührenordnung beschränken sich im Wesentlichen auf die Anpassung der Gebührensätze und einige neue Gebührentatbestände
für Leistungen und Grabnutzungsformen, die seit der letzten Neufassung hinzugekommen sind. Nachfolgend sind die im Vergleich zur bestehenden Bestattungsgebührenordnung maßgeblichen Änderungen dargestellt:





Auf dem Friedhof in Sulz wurde Anfang 2014 ein gärtnergepflegtes Urnengrabfeld eingerichtet. Während die Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren für diese
Anlage regulär gemäß der Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Lahr
(Bestattungsgebührenordnung) veranlagt werden konnten, musste eine gesonderte Gebührenregelung in Form eines Zuschlags für die speziell errichteten
Grabmale übergangsweise per Beschluss des Oberbürgermeisters getroffen
werden. Mit der Neufassung wurde dieser Gebührentatbestand in die Bestattungsgebührenordnung übernommen.
Das Gebührenverzeichnis wurde um eine Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung
von Aus- und Umbettungen durch die Friedhofsverwaltung ergänzt.
Außerdem wurde in das Gebührenverzeichnis ein gesonderter Zuschlag für die
Schrifttafel bei einer Baumbestattung aufgenommen.

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Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

____________________
Markus Wurth
stellv. Stadtkämmerer