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Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung im Stadtteil Mietersheim - Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Dalm

Datum: 12.01.2017 Az.: - 0685 Da

Drucksache Nr.: 8/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ortschaftsrat Mietersheim

19.01.2017

vorberatend

öffentlich

Technischer Ausschuss

01.02.2017

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

20.02.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

--------------

Betreff:

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung im Stadtteil Mietersheim
- Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch

Beschlussvorschlag:

Die Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre vom 23. März 2015 wird
zur Sicherung der Planung für den Bebauungsplanbereich BLOCKSCHLUCK
GÖTZMANN, 4. Änderung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch um 1 Jahr verlängert.

Anlage(n):
- Begründung
- Satzung
- Übersichtsplan vom 26.2.2015

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 8/2017

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Begründung:
Zur Sicherung des Planungsziels zentrenrelevante Sortimente zum Schutz der Innenstadt auszuschließen wurden am 23. März 2015 vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des
Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung und der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch beschlossen.
Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war ein Bauantrag, der darauf abzielte, dort einen
großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten einzurichten. Dieses Bauvorhaben hätte dem Regionalplan zum großflächigen Einzelhandel vom 16. Juli 2010 widersprochen.
Auf der Grundlage des bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplans BLOCKSCHLUCK
GÖTZMANN vom 11. Januar 1986 bestand dennoch ein Anspruch auf Genehmigung.
Die bestehende Veränderungssperre umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplanentwurfs
BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung. Die genaue Abgrenzung kann dem Lageplan in der
Anlage entnommen werden.
Die als Satzung beschlossene Veränderungssperre trat am 28. März 2015 mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren, also
am 28. März 2017 außer Kraft.
In seiner öffentlichen Sitzung am 14. Dezember 2015 beschloss der Gemeinderat die Veränderung
der Veränderungssperre. Um Bauvoranfragen bzw. Projektentwicklungen im Bebauungsplanbereich
BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung bearbeiten und ggf. genehmigen zu können, wurde die
Veränderungssperre dahingehend beschränkt, dass diese auf Einzelvorhaben mit zentrenrelevanten
Sortimenten beschränkt wird. Diese Änderung der Veränderungssperre wurde am 19. Dezember
2015 öffentlich bekanntgemacht. Sie hat jedoch keine Auswirkungen auf die Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre.
Das Einzelhandelskonzept, das als Grundlage für die weitere Bearbeitung des Bebauungsplans notwendig ist, liegt seit Dezember 2016 als Entwurf vor. Es dient dazu, zentrale Versorgungsbereiche
aufzuzeigen, Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung zu definieren und die Sortimentsliste (zentrenrelevant/nicht zentrenrelevant) festzulegen. Mit dem Einzelhandelskonzept, das vom
Gemeinderat voraussichtlich im 1. Quartal 2017 beschlossen wird, ist es möglich, in der Stadt Lahr
flächendeckend Anfragen zur Ansiedlung von (großflächigem) Einzelhandel bewerten zu können.
Da das Bebauungsplanverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und in Anbetracht der
Tatsache, dass Anfragen für Bauvorhaben mit städtebaulich beeinträchtigenden Auswirkungen im
Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, zu erwarten sind,
ist zur Sicherung der weiteren Planung die Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich. Nach
§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern.
Die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN,
4. Änderung würde am 25. Februar 2017 öffentlich bekannt gemacht werden und wäre ab dann ein
weiteres Jahr gültig.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten
sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.

Drucksache 8/2017

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