Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Aufgabenzuweisung an die beratenden Ausschüsse; Umwandlung des Verkehrsausschusses in einen Beirat)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
23. Oktober 2017
23. Oktober 2017
Beschlussvorlage Amt: 30 Biendl Datum: 17.06.2016 Az.: 023.0 Drucksache Nr.: 172/2016 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ausschuss für Soziales, Schulen und Sport 21.06.2017 vorberatend nichtöffentlich Kulturausschuss 29.06.2017 vorberatend nichtöffentlich Umweltausschuss 20.07.2017 vorberatend öffentlich Ausschuss für Stadtmarketing und Standortentwicklung 12.09.2017 vorberatend nichtöffentlich Verkehrsausschuss 12.09.2017 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 23.10.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 41 50 OB-Büro Stb.st. Umwelt Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Kommunalverfassungsreform - Aufgabenzuweisung an die beratenden Ausschüsse; Umwandlung des Verkehrsausschusses in einen Beirat Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat weist gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 GemO den beratenden Ausschüssen die in der Anlage aufgeführten Angelegenheiten zur Vorberatung zu. 2. Der „Verkehrsausschuss“ wird in einen „Beirat für Straßenverkehrsangelegenheiten“ umgewandelt. Dieser berät die Stadtverwaltung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde in wichtigen Angelegenheiten. Mitglieder des Beirats sind die bisherigen Mitglieder des Verkehrsausschusses. Die Mitglieder werden nach jeder Wahl des Gemeinderates neu gewählt. Für den Geschäftsgang gelten § 41 Abs. 2 und 3 GemO entsprechend. Anlage(n): Zuständigkeitsbereiche der beratenden Ausschüsse BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 172/2016 Seite - 2 - Begründung: Mit Gesetz vom 14.10.2015 hat der Landtag von Baden-Württemberg die weitestgehende Reform des Kommunalverfassungsrechts seit den 1970er Jahren beschlossen, die zu vielfältigem Anpassungsbedarf in den örtlichen kommunalverfassungsrechtlichen Satzungen und Regelungen führt. Hinzu kommt, dass in Lahr die Hauptsatzung zuletzt im Jahr 2006 und die Geschäftsordnung des Gemeinderates zuletzt im Jahr 1993 geändert wurden. Auch deshalb besteht in vielerlei Hinsicht Anpassungs- und Modernisierungsbedarf. Insgesamt ergibt sich damit ein äußerst umfassendes Änderungspaket, das neun zu ändernde Regelungswerke mit ca. 250 Einzeländerungen und zwei neu zu erlassende Regelungenkomplexe umfasst. Die Einrichtung der beratenden Ausschüsse erfolgte bisher immer zu Beginn einer Wahlperiode des Gemeinderates, wobei lediglich der Name des Ausschusses und die Anzahl der gemeinderätlichen/nichtgemeinderätlichen Mitglieder festgelegt wurden. Eine echte Zuständigkeitsabgrenzung erfolgte nicht, so dass es immer wieder zu Unklarheiten kam, ob bestimmte Vorlagen in einem Ausschuss vorzuberaten sind. Dies hing auch damit zusammen, dass bisher für die beschließenden Ausschüsse nicht explizit die Aufgabenkataloge definiert waren. Dies wird nun in der Hauptsatzung vorgenommen (vgl. die Änderungsvorschläge zu § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung) Bezüglich der beratenden Ausschüsse kann und sollte die Aufgabenzuweisung nicht in der Hauptsatzung, sondern entsprechend der gesetzlichen Regelung durch einfachen Gemeinderatsbeschluss erfolgen. Die Festlegung der Zuständigkeiten dient auch der Abgrenzung zu den beschließenden Ausschüssen, die in den Aufgabengebieten der beratenden Ausschüssen nur noch tätig werden, wenn deren Beschlusskompetenz betroffen ist. Ist der Gemeinderat zuständig, soll eine (weitere) Vorberatung im beschließenden Ausschuss - wie gesetzlich vorgesehen - nur noch stattfinden, wenn dessen Aufgabengebiete zusätzlich betroffen sind. Beim Verkehrsausschuss, der bisher als beratender Ausschuss eingerichtet ist, besteht die Problematik, dass ein beratender Ausschuss gem. § 41 Abs. 1 GemO nur zur Vorberatung der Verhandlungen des Gemeinderates eingesetzt werden kann. Im Bereich des Straßenverkehrsrechts bestehen aber (nahezu) keine Zuständigkeiten des Gemeinderates, hier besteht in fast allen Fällen eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters kraft Gesetzes. Dies wird noch dadurch verstärkt, da durch die Änderung der Hauptsatzung in weiteren Fällen die Zuständigkeit auf den Oberbürgermeister übertragen werden soll. Insofern liegen die Voraussetzungen für einen beratenden Ausschuss nicht vor. Die Verwaltung schlägt daher eine Umwandlung des beratenden Ausschusses in einen Beirat vor. Dadurch bleibt es weiter möglich, Informationen und beabsichtigte Entscheidungen in wichtigen straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten auf eine breitere Basis zu stellen. Die Zusammensetzung und das Aufgabengebiet bleiben unverändert. Für den Geschäftsgang sollen über die entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 2 und 3 GemO die Regelungen für beratende Ausschüsse weiterhin gelten. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Guido Schöneboom Friederike Ohnemus