RICHTLINIEN
der Stadt Lahr
für die Gewährung von Zuschüssen gemäß
§ 11 KJHG ab dem 01.01.2018
I.
Allgemeines
Die Stadt Lahr stellt im Rahmen der vom Gemeinderat bewilligten Haushaltsmittel
Zuschüsse zur Förderung von jugendpflegerischen Veranstaltungen mit
Übernachtung zur Verfügung.
II.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigte sind anerkannte freie Vereinigungen der Jugendhilfe,
Jugendverbände, sonstige Jugendgemeinschaften, Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts, Vereine, sowie juristische Personen, deren Zweck es ist, junge
Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, sie zur Selbstbestimmung und zu
gesellschaftlicher Mitverantwortung zu befähigen und zu sozialem Engagement
anzuregen und hinzuführen.
In begründeten Fällen sind lose Gruppierungen und Initiativen von Jugendlichen
ebenfalls antragsberechtigt.
Sofern die oben genannten Antragsberechtigten ihren Sitz nicht in Lahr haben, aber
Jugendliche aus der Stadt Lahr an Erholungs-, Freizeit- und Jugendbildungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten sie für die Lahrer Jugendlichen ebenfalls eine
Unterstützung.
III.
Zuschussberechtigte
Zuschussberechtigte sind Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge
Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind.
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Für jeweils 10 Personen bzw. angefangene 10 Personen wird ein Leiter bzw.
Betreuer bezuschusst. Der Leiter, die Betreuer, die Gruppenleiter bzw. Ausbilder
unterliegen keiner Altersgrenze.
IV.
Höhe des Zuschusses
Über die Zuschussgewährung entscheidet das Amt für Soziales, Schulen und Sport.
Der Zuschuss beträgt je Übernachtung und anerkannter Teilnehmer/-in bei
Maßnahmen in Zelten und Häusern Euro 5,00. Voraussetzung ist stets, dass die
Maßnahme eine Übernachtung einschließt. Die Mindestgruppengröße beträgt sechs
Personen und ein verantwortlicher Leiter.
Bezuschusst wird maximal nur der ungedeckte Aufwand. Zuschüsse nach dem
Landesjugendplan und von sonstigen Dritten sind vorrangig einzusetzen.
V.
Antragsstellung und Verwendungsnachweis
Der Antrag und die Teilnehmerliste, die als Verwendungsnachweis gilt, sollen
spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Veranstaltung dem Amt für
Soziales, Schulen und Sport, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, vorgelegt werden. Die
Kosten der Maßnahme sind mitzuteilen.
Bei den Zuschüssen handelt es sich um freiwillige Leistungen der
Stadt Lahr, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Neufassung
der Richtlinien tritt am 01.01.2018 in Kraft.