Beschlussvorlage (Bewilligung von außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsjahr 2016) Ausbau der Kreuzstraße: Umschichtung von Haushaltsmitteln)
Sitzung: Haupt- und Personalausschuss (2. Sitzung)
6. Februar 2017
6. Februar 2017
Beschlussvorlage Amt: 605 Gresbach Datum: 19.01.2017 Az.: 60/605 Lau/Gr Drucksache Nr.: 20/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 06.02.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 60/605 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ----------- Betreff: Bewilligung von außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsjahr 2016) Ausbau der Kreuzstraße: Umschichtung von Haushaltsmitteln Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Personalausschuss der Stadt Lahr bewilligt gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) für das Haushaltsjahr 2016 bei der Finanzposition 2.6150.950600/005 (Stadtsanierung -Ausbau Kreuzstraße) außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von € 52.050,--. Die Deckung der Mehrausgaben erfolgt durch eine Umschichtung der für diese Maßnahme im Haushaltsplan 2016 unter der Finanzposition 2.6300.950000/014 (Gemeindestraßen -Ausbau Kreuzstraße) veranschlagten Haushaltsmittel. BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 20/2017 Seite - 2 - Begründung: Für den Ausbau der Kreuzstraße sind im Haushaltsplan 2016 unter der Finanzposition 2.6300.950000/014 (Gemeindestraßen –Ausbau Kreuzstraße) Haushaltsmittel in Höhe von € 300.000,-- bereitgestellt worden. Im Jahresverlauf 2016 ist es im Benehmen mit der Förderbehörde erfreulicherweise gelungen, das Vorhaben „Ausbau der Kreuzstraße“ als weiterer Fördertatbestand in die anhängige Stadtsanierungsmaßnahme „Nördliche Altstadt“ zu integrieren mit der Folge, dass hierfür auch entsprechende Städtebaufördermittel erzielt werden können. Aufgrund dessen ist die Maßnahme haushaltsrechtlich nicht mehr dem Unterabschnitt „2.6300“ (Gemeindestraßen), sondern dem Unterabschnitt „2.6150“ (Stadtsanierung) und hier der Vorhabenskennziffer „005“ (Stadtsanierungsmaßnahme Nördliche Altstadt) zuzuordnen. Hierfür ist für das Jahr 2016 die Finanzposition 2.6150.950600/005 (Stadtsanierungsmaßnahme Nördliche Altstadt -Ausbau Kreuzstraße) neu eingerichtet worden. Im Haushaltsplan 2017 ist die Mittelbereitstellung für die Fortführung der Maßnahme in Höhe von € 1.120.000,-- (zuzüglich einer Verpflichtungsermächtigung von € 260.000,--) bereits unter der (neuen) Finanzposition 2.6150.950600/005 erfolgt. Für den Ausbau der Kreuzstraße sind im (Betrachtungs-)Jahr 2016 Haushaltsmittel in Höhe von € 52.044,80 verausgabt worden. Hierbei handelte es sich überwiegend um die Vergütung von Planungsleistungen. Rein haushaltstechnisch gesehen wird es für das Haushaltsjahr 2016 nunmehr erforderlich, die unter der bisherigen Finanzposition 2.6300.950000/014 (Gemeindestraßen -Ausbau Fußgängerzone) in Höhe von € 300.000,-- veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe der geleisteten Zahlungen von (aufgerundet) € 52.050,-- und damit haushaltsneutral auf die neu eingerichtete Finanzposition 2.6150.950600/005 (Stadtsanierungsmaßnahme Nördliche Altstadt -Ausbau Kreuzstraße) umzuschichten. Eine (evtl.) Bildung eines Haushaltsausgaberestes 2016 für das Vorhaben in Höhe der dann noch verfügbaren Haushaltsmittel 2016 ist nicht vorgesehen, da der weitere Finanzierungsbedarf für die Ausbaumaßnahme in voller Höhe im Zuge der Veranschlagung im Haushaltsplan 2017 (= Ausgabemittel plus Verpflichtungsermächtigung) berücksichtigt worden ist. Es wird gebeten, dem vorseitigen Beschlussvorschlag zuzustimmen. Tilman Petters Bürgermeister Markus Wurth stellv. Stadtkämmerer Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.