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Beschlussvorlage (Anlage 2: Richtlinie für die Überlassung städtischer Veranstaltungsräume, derzeitige Fassung)

                                    
                                        Anlage 2

Richtlinie für die Überlassung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern,
Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt
Lahr (städtische Veranstaltungsräume)
§ 1 Widmungszweck der öffentlichen Einrichtungen
(1) Die Stadt Lahr stellt die aus der Anlage 1 ersichtlichen Räumlichkeiten als
öffentliche Einrichtungen für die Durchführung von Veranstaltungen für
gesellschaftliche, kulturelle, politische bzw. sportliche Zwecke jeweils
entsprechend der Ausweisung in der Anlage zur Verfügung.
(2) Der Inhalt der Nutzungszwecke wird wie folgt bestimmt:
1. Die gesellschaftliche Nutzung umfasst Veranstaltungen, die der Unterhaltung,
Diskussion, Information, Ehrung oder ähnlichen Zwecken sowie religiösen
Zwecken dienen. Hierunter fallen auch private Feierlichkeiten.
2. Die kulturelle Nutzung umfasst Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen
und ähnliche Veranstaltungen inkl. Proben.
3. Die politische Nutzung umfasst öffentliche Diskussions- und
Informationsveranstaltungen, die zu politischen Themen durchgeführt werden.
4. Die sportliche Nutzung umfasst den Übungs- und Spielbetrieb in dem durch
die Ausstattung der Einrichtung bestimmten Rahmen.
(3) Die Hallen und Gymnastikräume werden während der Schulzeiten von den
Schulen zur Durchführung des Sportunterrichts genutzt. Sonstige Nutzungen sind
nur außerhalb dieser Zeiten zugelassen.
(4) Sämtliche Räume in Schulen stehen nur außerhalb der Schulzeiten zur
Verfügung.
(5) Die Räume im VHS-Zentrum „Haus zum Pflug“ dienen in erster Linie der Nutzung
durch die Volkshochschule. Sonstige Nutzungen werden nur innerhalb der
verbleibenden Kapazitäten zugelassen.
(6) Die Räume im „Schlachthof – Jugend und Kultur“ sind vorrangig der Jugendarbeit
und für kulturelle Veranstaltungen gewidmet. Sonstige Nutzungen sind nur
innerhalb der verbleibenden Kapazitäten zugelassen.
(7) Vom Nutzungszweck umfasst sind nur Veranstaltungen mit lokalem bzw.
regionalem Charakter oder Einzugsbereich. Nicht umfasst sind insbesondere
politische Veranstaltungen mit überregionalem Charakter (z.B. Landes- und
Bundesparteitage).
(8) Die Überlassung der in Abs. 1 genannten Einrichtungen erfolgt grundsätzlich nur
im Rahmen des o. g. Widmungszwecks. In besonderen Einzelfällen ist eine
Zulassung über die genannten Widmungszwecke hinaus möglich. Ein Anspruch
hierauf besteht nicht. Über die Zulassung über den Widmungszweck hinaus
entscheidet der Oberbürgermeister. Er kann diese Befugnisse auf Bedienstete
der Stadt Lahr übertragen.

Anlage 2

§ 2 Nutzungsberechtigte
(1) Berechtigt zur Nutzung der Veranstaltungsräume im Rahmen der Kapazitäten
sind die Einwohner der Stadt Lahr, Personen die in Lahr ein Gewerbe betreiben
sowie juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die in
Lahr ihren Sitz haben oder ein Gewerbe betreiben, soweit sich aus der Anlage
nichts anderes ergibt.
(2) Eine Überlassung an auswärtige Personen und Personenvereinigungen kann
erfolgen, wenn diesbezüglich Kapazitäten bestehen. Ein Anspruch auf Zulassung
besteht nicht. Über die Zulassung entscheidet der Oberbürgermeister. Er kann
diese Befugnis auf Bedienstete der Stadt Lahr übertragen.
(3) Nutzer, die wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Regelungen der
Überlassung der Veranstaltungsräume, insbesondere die in § 4 Abs. 2 genannten
Regelungen verstoßen, sind von der weiteren Benutzung ausgeschlossen. Auf
Antrag wird der Ausschluss angemessen befristet.
§ 3 Zulassung
(1) Gehen für die Benutzung eines Veranstaltungsraumes mehrere Bewerbungen für
denselben Termin ein, so erfolgt die Überlassung nach der Reihenfolge des
Eingangs der Anträge.
(2) Bewerben sich Personen oder Personenvereinigungen, denen ein Anspruch auf
Nutzung nach § 2 zusteht und auswärtige Personen, so ist den
Nutzungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Vorrang einzuräumen, wenn noch kein
Mietvertrag abgeschlossen wurde. Innerhalb der Nutzungsberechtigten nach § 2
Abs. 1 ist, wenn noch kein Mietvertrag abgeschlossen wurde, gemeinnützigen
Vereinen und Organisationen und städtischen Einrichtungen Vorrang vor anderen
Nutzungsberechtigten zu geben.
(3) Werden Anträge auf Zulassung später als vier Wochen vor dem begehrten
Termin gestellt, besteht kein Anspruch auf Zulassung.
§ 4 Ausgestaltung der Überlassung und der Benutzung
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und den Benutzern für die Überlassung
und Benutzung der Veranstaltungsräume wird privatrechtlich ausgestaltet. Die
Zulassung zur Benutzung erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen
Mietvertrags.
(2) Dem Mietvertrag liegen die Allgemeinen Miet- und Nutzungsbedingungen bei
Vermietung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen,
Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische
Veranstaltungsräume) sowie die für die einzelnen Veranstaltungsräume jeweils
geltenden besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen und die Hausordnungen
zugrunde.

Anlage 2

(4) Für die Überlassung der Veranstaltungsräume wird in der Regel ein
Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der
Entgeltordnung.
§ 5 Andere Räumlichkeiten
Die übrigen in diesen Richtlinien nicht genannten städtischen Veranstaltungsräume
sind
nur für den Verwaltungsgebrauch bestimmt und stellen daher keine öffentlichen
Einrichtungen dar. Sie können an Dritte überlassen werden, soweit sie nicht für
dienstliche Zwecke benötigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung dieser
Räumlichkeiten besteht nicht. Über die Zulassung entscheidet der
Oberbürgermeister. Er kann diese Befugnisse auf Bedienstete der Stadt Lahr
übertragen.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Sie gilt für alle Zulassungen, die ab
diesem Zeitpunkt erfolgen.

20.10.2016

Widmungszweck der öffentlichen Einrichtungen
Raum/Halle

Bezeichnung

Widmung
gesellschaftl.
Nutzung

kulturelle
Nutzung

sportliche
Nutzung

Anmerkungen
politische
Nutzung

zuständige Stelle

sonstige Nutzung

Lahr
Stadthalle, Theaterbestuhlung mit Erhöhungen

X

X

X

X

X

X

großer Saal

X

X

X

kleiner Saal (=Roter Saal)

X

X

X

keine priv. Feierlichkeiten
nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat

Amt 41

VHS-Kurse

keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten

Amt 41
Amt 41

VHS-Kurse
VHS-Kurse
VHS-Kurse
VHS-Kurse
VHS-Kurse
VHS-Kurse
VHS-Kurse
VHS-Kurse
VHS-Kurse
VHS-Kurse

keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten

VHS
VHS
VHS
VHS
VHS
VHS
VHS
VHS
VHS
VHS

Aktienhof Versammlungsraum

Amt 41

Pflugsaal

VHS Zentrum, Haus zum Pflug
Seminarraum (Zimmer 1.07)

X

Seminarraum (Zimmer 1.08)

X

Seminarraum/Besprechungsraum (Zimmer 2.01)

X

Seminarraum (Zimmer 2.03)

X

Seminarraum (Zimmer 2.04)

X

Seminarraum (Zimmer 2.05)

X

ATM-Raum

X

Vortragsraum Reihenbestuhlung

X

Lehrküche

X

Computer-Raum

X

Max-Planck-Gymnasium
Turnhalle

X

Gymnastikraum

X

Mensa
Aula

X

Schutterlindenbergschule Mensa

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

keine priv. Feierlichkeiten

Abt. 501
Abt. 501
Abt. 501
Abt. 501
Abt. 501

Scheffelgymnasium
Mensa
Empfangshalle

Abt. 501
Abt. 501

Theodor-Heuss-Schule
Gymnastikraum

X

Turnhalle

X

Friedrichschule Turnhalle

X

Eichrodtschule Turnhalle

X

Geroldseckerschule Turnhalle

X

Gutenbergschule Turnhalle
Altes Rathaus, Ratssaal (ggf. mit Nebenraum)

X
X

X

X

X

Abt. 501
Abt. 501
Abt. 501
Abt. 501
Abt. 501
Abt. 501
X

Trauungen
(ohne

keine priv. Feierlichkeiten, keine Tanz- und
Bewegungsveranstaltungen

Amt 41

max. 2 priv. Feierlichkeiten pro Monat

Abt. 502

Schlachthof
Veranstaltungshalle

X

X

1 von 3

20.10.2016

Raum/Halle

Widmung

Anmerkungen

gesellschaftl.
Nutzung

kulturelle
Nutzung

sportliche
Nutzung

politische
Nutzung

Projektbereich

X

X

X

X

Großviehhalle

X

X

X

X

Bezeichnung

Großmarkthalle/Rheintalsporthalle 2

sonstige Nutzung

keine priv. Feierlichkeiten
max. 2 priv. Feierlichkeiten pro Monat

X

Rheintalsporthalle 1

X

Kleintierhalle

X

zuständige Stelle

X

keine priv. Feierlichkeiten

X

keine priv. Feierlichkeiten

Abt. 502
Abt. 502
Abt. 501
Abt. 501
Abt. 501

Hallensportzentrum
Foyer

X

Halle 1

X

Halle 2

X

Kraftraum Hallensportzentrum

X

Abt. 501
Abt. 501
Abt. 501
Abt. 501

Mauerfeld
Mietersheim

nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 1
Veranstaltung pro Wochenende (Fr. Abend bis
Sonntag Abend), max. 2 priv. Feierlichkeiten pro Monat OV Mietersheim

Bürgerhaus Mietersheim
X

X

X

Grundschule Mietersheim
Aula

X

Sporthalle

OV Mietersheim
OV Mietersheim

Proben, VHS

X
X

Sulz
Ortsverwaltung / Schulungsräume
X

X

X

X

nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat

OV Sulz

Grundschule Sulz
Turnhalle

OV Sulz
OV Sulz

X

Sulzberghalle

X

X

X

X

X

X

X

nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat
keine priv. Feierlichkeiten
keine priv. Feierlichkeiten

X

nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat

Veranstaltungshalle
Sporthalle
Foyer

X
Kippenheimweiler

X

OV Sulz
OV Sulz
OV Sulz

OV Kippenheimweiler

Kaiserswaldhalle

Halle
X

X

X

2 von 3

20.10.2016

Raum/Halle

Bezeichnung

Widmung
gesellschaftl.
Nutzung

kulturelle
Nutzung

sportliche
Nutzung

Anmerkungen
politische
Nutzung

sonstige Nutzung

nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat

Foyer
X
Grundschule Aula

X

X

X

X

X

VHS-Kurse

X

OV Kippenheimweiler

X

nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat

OV Reichenbach

Geroldseckerhalle Saal
X

OV Kippenheimweiler
OV Kippenheimweiler

nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat

Ortsverwaltung Bürgersaal
X
Reichenbach

zuständige Stelle

X

X

Grund- und Hauptschule
Turnhalle

OV Reichenbach

X
Hugsweier

Begegnungshaus "Altes Volksbad"

X

X

X

X

X

X

Sportheim

Schutterlindenberghalle
X
Langenwinkel

X

X

X

VHS-Kurse

keine privaten Feierlichkeiten
nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat
nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat

OV Hugsweier

OV Hugsweier

OV Hugsweier

Grundschule
Schulturnhalle

Aula (Mehrzweckraum ggf. mit Flur)

X

X

X

X

X

X
X

Küche
X
Feuerwehr Schulungsraum
X
Kuhbach

X

Sport- und Festhalle

Ortsverwaltung Bürgerraum

X

X

X

X

X

X
X

nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
VHS-Kurse Feierlichkeiten pro Monat
Vermietung nur an Vereine und gemeinnützige
Organisationen
nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Nachmittags- Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
betreuung
Feierlichkeiten pro Monat
nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat
nur max. 10 lärmintensive Veranstaltungen (Discos,
Fasnachtsverantstaltungen, etc)/Jahr, max. 2 priv.
Feierlichkeiten pro Monat
Vermietung nur an Vereine und gemeinnützige
Organisationen

OV Langenwinkel
OV Langenwinkel

OV Langenwinkel

Feuerwehr

OV Kuhbach
OV Kuhbach

3 von 3