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Beschlussvorlage (Bildung des Gemeindewahlausschusses gem. § 11 Kommunalwahlgesetz (KomWG) für den Bürgerentscheid "Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung")

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Ohnemus

Datum: 09.11.2016 Az.:

Drucksache Nr.: 321/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

05.12.2016

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

------

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

------

Betreff:

Bildung des Gemeindewahlausschusses gem. § 11 Kommunalwahlgesetz (KomWG)
für den Bürgerentscheid "Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung"

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat wird gebeten, einen Gemeindewahlausschuss zu bilden. Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da es sich um eine Wahl handelt.

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 321/2016

Seite - 2 -

Begründung:
Wenn der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.12.2016 die Durchführung eines
Bürgerentscheids zur Frage:
„Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 25.07.2016 zur Aufstellung des Bebauungsplans ALTENBERG (1. Änderung des Bebauungsplanes ALTENBERG) aufgehoben wird?“
beschließt, sind nach § 41 Abs. 3 KomWG und § 53 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KomWO) die Bestimmungen für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters entsprechend anzuwenden.
Hierzu zählt auch die Bildung des Gemeindewahlausschusses, die sich nach § 11 KomWG
richtet. Danach obliegt diesem die Leitung und die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids.
Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzendem und
mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Beisitzer/Beisitzerinnen und Stellvertreter-/
innen in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten (§ 11 Abs. 2
KomWG). Etwaige Vertrauensleute des Bürgerbegehrens können in entsprechender Anwendung von § 15 KomWG nicht Mitglied des Gemeindewahlausschusses sein. Mitglieder des
Gemeindewahlausschusses dürfen nicht gleichzeitig Wahlhelfer sein.
Bei den zurückliegenden Kommunalwahlen wurden von den vertretenen Fraktionen je ein
Beisitzer/Beisitzerin und Stellvertreter/-in vorgeschlagen und vom Gemeinderat gewählt. Die
Fraktionen werden um Vorschläge in der Sitzung gebeten.

Dr. Wolfgang G. Müller

Friederike Ohnemus

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen.
Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.