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Beschlussvorlage (Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Herzog

Datum: 22.02.2013 Az.: 752.04

Drucksache Nr.: 33/2013 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

04.02.2013

vorberatend

nichtöffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Kuhbach

05.02.2013

vorberatend

öffentlich

St.mehrheit

Ortschaftsrat Hugsweier

13.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Mietersheim

14.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Langenwinkel

19.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Reichenbach

20.02.2013

vorberatend

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

21.02.2013

vorberatend

öffentlich

St.mehrheit

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

26.02.2013

vorberatend

öffentlich

St.mehrheit

Haupt- und Personalausschuss

11.03.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

08.04.2013

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

60 / 602

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt die Satzung über die
Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs (Anlage 1).

Anlage(n):
Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung
Anlage 2: Gebührenkalkulation
Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit der kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührenhöhe
Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen
Anlage 5: Beispielfälle

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 33/2013 1. Ergänzung

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Begründung:
I. Allgemeines
Die letzte umfassende Anpassung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren erfolgte zum 01. Januar 2009. Seither wurden in der Änderungssatzung vom
24.11.2009 lediglich die Verwaltungsgebühren an die EU-Dienstleistungsrichtlinie
angepasst.
Wie das nachstehende Schaubild verdeutlicht, weist der Kostendeckungsgrad innerhalb der letzten Jahre insgesamt eine Unterdeckung auf:
Kostendeckungsgrad 2004 - 2011
100%
90%
80%
70%
60%
50%
40%
30%
20%
10%
0%

KD

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

63,75%

61,18%

67,88%

62,67%

63,08%

76,59%

73,18%

77,57%

Auch ist festzustellen, dass sich der Kostendeckungsgrad seit der letzten Neukalkulation 2008 (für 2009) deutlich verbessert hat. Die aktuelle Gebührenkalkulation
bzw. die seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührensätze beinhalten daher weitestgehend mäßige Erhöhungen und teilweise sogar Senkungen der Gebührenhöhe.
Die Friedhofsverwaltung ist stets bestrebt, die betrieblichen Abläufe zu optimieren
und somit eine effiziente Gestaltung des Friedhofsbetriebes zu gewährleisten. Allerdings erfordert die Infrastruktur auf den Friedhöfen einen hohen baulichen und
gärtnerischen Pflegeaufwand. Dabei stellen die Personalkosten bzw. die Kostenerstattungen an den BGL den größten Kostenfaktor dar.

II. Gebührenbemessung
Die Verwaltung hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den in der
Rechtsprechung entwickelten Vorgaben sowie den Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) eine umfassende Kalkulation zur Ermittlung der tatbestandsbezogenen Gebührenobergrenzen erstellt. Grundlage für
die Gebührenbedarfsberechnung sind die auf die Haupt- und Nebenkostenstellen
der Betriebsabrechnung 2011 ermittelten tatbestandsbezogenen und gebührenfähigen Gesamtkosten unter Hinzurechnung eines pauschalen Aufschlages von 3%
für bereits eingetretene bzw. im Prognosezeitraum erwartete Kostensteigerungen.

Drucksache 33/2013 1. Ergänzung

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Die aus wirtschaftlicher Sicht angemessene Gebührenbemessung einerseits, und
die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte andererseits, stellen besonders hohe Anforderungen an die Entwicklung von Gebührenvorschlägen aus der Gebührenkalkulation. Die einzelnen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung sowie
Erläuterungen zur Vorgehensweise sind in der Anlage 2 dargestellt.
Aufgrund der positiven Entwicklung des Kostendeckungsgrades ist aus Sicht der
Verwaltung keine übermäßige Erhöhung der Gebühren notwendig. Die vorgeschlagenen Gebührensätze beinhalten daher weitestgehend eine moderate Erhöhung, wobei die Gebührenobergrenze bei manchen Gebührentatbeständen nahezu erreicht wird, bei anderen Gebührentatbeständen wird die Bemessung an der
Gebührenobergrenze als unverhältnismäßig eingeschätzt.
Die Anpassungen werden insoweit für geboten und für vertretbar im Sinne des
§ 78 Abs. 2 Ziff. 1 GemO gehalten, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Einnahmen in erster Linie „soweit vertretbar und geboten
aus Entgelten für ihre Leistungen“ zu beschaffen hat.
Insbesondere bei den Grabnutzungsgebühren wird ein öffentliches Interesse angenommen, da die Stadt mit der Bereitstellung und Unterhaltung von Friedhöfen
einer gesetzlichen Aufgabe zur Befriedigung eines öffentlichen Bedürfnisses
nachkommt. Daher wird eine volle Kostendeckung nicht für geboten im Sinne der
vorgenannten Regelung der Gemeindeordnung gehalten. Sie wäre in Anbetracht
der ermittelten Gebührenobergrenzen und im Hinblick auf die Belastungen der
Abgabepflichtigen wohl auch nicht vertretbar.
Gemessen an den durchschnittlichen Bestattungsvorgängen der Jahre 2009 –
2011 ergeben sich mit den vorgeschlagenen Gebührensätzen geringfügige Mehreinnahmen. Unter Berücksichtigung von Kostensteigerungen kann davon ausgegangen werden, dass der Kostendeckungsgrad bis zur nächsten Gebührenkalkulation auf derzeitigem Niveau zwischen 75 und 80 % gehalten werden kann.

III. Änderungen
Nachfolgend sind die im Vergleich zur bestehenden Bestattungsgebührenordnung
bzw. der bisherigen Gebührenkalkulation maßgeblichsten Änderungen dargestellt:


Bislang war die Gebühr für Erdwahlgräber stark abhängig von der Fläche
des entsprechenden Grabes. Dies hatte zur Folge, dass die Gebühr für ein
4qm großes Grab auch doppelt so teuer war wie ein Grab mit einer Größe
von 2qm. Für die Kostenverteilung muss die Fläche des Grabes allerdings
nicht zwingend in der Form gewichtet werden, da die anfallenden Kosten
wie z.B. die Unterhaltung der Wege und Grünanlagen z.T. flächenunabhängig sind. Daher sollte eine geringfügige Umverteilung der Gebührenlast
erfolgen, sodass größere Gräber mit Mehrfachbelegungsmöglichkeit im
Vergleich zu Einzelgräbern verhältnismäßig günstiger werden.

Drucksache 33/2013 1. Ergänzung

IV.

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

Die Differenzierung der Gebührenhöhe für Urnenwahlgräber in verschiedenen Abteilungen wird nicht für zweckmäßig erachtet. Hier sollten einheitliche Gebührensätze festgelegt werden.



Die Gebührenhöhe für Erdwahlgrabstätten auf dem Friedhof im Stadtteil
Dinglingen soll zukünftig nach dem für die "Untere Lage" (bislang "Mittlere
Lage") des Bergfriedhofes geltenden Satz erhoben werden. Dies ist insbesondere mit einer vergleichbaren Infrastruktur, Erreichbarkeit und der hohen Belegung des Friedhofes Dinglingen zu begründen.



Mit den Baumbestattungen als eine Form der Urnenbestattung wird ein
neuer Gebührentatbestand in die Bestattungsgebührenordnung aufgenommen. Seit Mai 2011 werden die Gebühren für Baumbestattungen auf
Grundlage eines Einzelbeschlusses des Oberbürgermeisters erhoben



Zusatzdekorationen der Friedhofskapelle werden kaum mehr nachgefragt
und können grundsätzlich von Dritten vorgenommen werden. Daher entfällt
dieser Gebührentatbestand.

Befassung in den Ortschaftsräten / Anmerkungen

Die Vorlage wurde planmäßig in den Ortschaftsratssitzungen im Zeitraum vom
05.02.2013 bis 26.02.2013 zur Anhörung vorgelegt. In den Ortschaftsräten Langenwinkel, Reichenbach, Mietersheim und Hugsweier wurde die „Satzung über
die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung“ einstimmig beschlossen. Die Ortschaftsräte in Kuhbach (2 Enthaltungen), Sulz (1
Enthaltung) und Kippenheimweiler (1 Enthaltung) beschlossen die Satzung jeweils mit Stimmenmehrheit.
In der Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 04.02.2013 wurde bereits angekündigt, dass die per Einzelbeschluss des Oberbürgermeisters festgelegten Zuschläge für Grabmale auf der Urnengrabstätte des Friedhofs in Kuhbach
in die Bestattungsgebührenordnung mit aufgenommen werden sollen. Hierzu
wurde in den Ortschaftsräten ergänzend zur Beschlussvorlage eine entsprechende Tischvorlage mit folgendem Wortlaut ausgehändigt:
„Zuschlag für Grabmale auf der Urnengrabstätte Friedhof Kuhbach:
Die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an der Urnensammelgrabstätte auf dem Friedhof Kuhbach sowie die Bestattungsgebühren für Urnenbestattungen werden gemäß der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren (Bestattungsgebührenordnung)
erhoben.
Für die Grabmale, die im Rahmen der Anlage der Urnensammelgräber in
Kuhbach erstellt wurden, erfolgte eine Festlegung von Zuschlägen per Einzelbeschluss des Oberbürgermeisters. Diese Zuschläge sollen zukünftig in die
Bestattungsgebührenordnung aufgenommen werden.

Drucksache 33/2013 1. Ergänzung

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Die der Stadt Lahr entstandenen Kosten wurden in voller Höhe bei der Festlegung der Zuschläge berücksichtigt. Daher ist hierfür keine Neukalkulation erforderlich. Es wird vorgeschlagen, folgende Gebührentatbestände in bestehender Höhe unter
II. Friedhofsgebühren
B) Friedhöfe in den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz
9. Zuschlag für Grabmale auf der Urnengrabstätte Friedhof Kuhbach
9.1 Rundsäule aus „Bewegtem Grabmal“
9.2 Grabmal allseits geschliffen
9.3 Grabmal mit Edelstahlkreuzen
9.4 Grabmal mit eingearbeitetem Blattwerk
9.5 Grabmal mit eingearbeiteten Lebenslinien
9.6 Grabmal mit Edelstahl Schmuckornament

185,00 €
420,00 €
1.280,00 €
1.050,00 €
930,00 €
1.240,00 €

in die Bestattungsgebührenordnung aufzunehmen.
Die Ergänzung wird in die Beschlussvorlage für die Sitzung des Haupt- und
Personalausschusses am 11. März 2013 eingearbeitet.“
Der Entwurf der Bestattungsgebührenordnung in Anlage 1 zu dieser Vorlage wurde entsprechend ergänzt.

Es wird gebeten, dem vorseitigen Beschlussvorschlag zuzustimmen.

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Guido Schöneboom

_________________
Jürgen Trampert
Stadtkämmerer