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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)

                                    
                                        14. November 2017
Az.: Ha

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Juli 2017
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. Mai 2017
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. Mai 2017
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Februar 2017
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. September 2017

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
§ 9 (7) BauGB

1.

Verkehrsflächen

1.2

Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

Wird als Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Parkfläche festgesetzt.
1.3

Einfahrtsbereiche
Es sind nur die im Plan eingezeichneten Ein- und Ausfahrten zulässig.
Die Ein- und Ausfahrtsbereiche dürfen eine Breite von maximal 8,00 m
nicht überschreiten.

2.

Grünfläche

2.1

Öffentliche Grünfläche

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

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Planungsrechtliche Festsetzungen
3.

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB

3.3

Schutzflächen, die von Bebauung freizuhalten sind

3.3.1

Zum Schutz vor der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln ist gegenüber
Ackerkulturen ein Abstand von 10 m einzuhalten. Der Immissionsschutzstreifen dient gleichermaßen zum Schutz der Landwirte vor
emissionsbedingten Nachbarschaftskonflikten. Ein Abstand zwischen
Baugebiet bzw. Baugrundstücksgrenze und landwirtschaftlicher Nutzung ist entsprechend einzuplanen und innerhalb des Plangebietes zu
realisieren.

3.3.2

Während des Baus und des Betriebs des Parkplatzes ist zwischen der
Verkehrsfläche einerseits und Grabenoberkante andererseits ein Abstandsstreifen von mindestens 5 m einzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass dieser Pufferstreifen nicht befahren oder für Parkierungszwecke genutzt wird. Er darf während des Baus und des Betriebs des
Parkplatzes maximal zweimal gemäht werden.

3.3.3

Angrenzend an den vorhandenen Graben sind beidseitig auf einer Breite von 3 m die Voraussetzungen zu schaffen, dass sich Schilfbewuchs
dauerhaft ausbreiten und etablieren kann. Eine abschnittsweise Mahd
von jeweils einem Viertel der Fläche im Turnus von 4 Jahren ist zulässig.

3.4

Im Bereich der Grünstreifen, die den temporären Parkplatz umgeben,
sind drei temporäre Tümpel à 5 qm anzulegen, die während des Sommers 2018 als Ausweichlebensraum für Kreuzkröten dienen können.
Dafür ist an geeigneten Stellen der Untergrund so zu verdichten, dass
eine temporäre Wasserführung ermöglicht wird. Ein gelegentliches Austrocknen der Tümpel in den Hochsommermonaten ist unschädlich.

3.5

Zur Verhinderung von Tötungs-Tatbeständen bei Mauereidechsen ist
nordwestlich entlang des Hinlehrewegs zwischen der Karl-KammerStraße und der Gottlieb-Daimler-Str. unter Aussparung der Zu- und Abfahrtsbereiche ein Reptilienzaun zu errichten.

3.6

Schutzgut Boden

3.6.1

Für die Behandlung und Umlagerung des Oberbodens sind folgende
Grundsätze zu beachten:
- Oberboden darf nicht mit Schotter oder Kies überschüttet werden.
- Der abgetragene Oberboden ist in Wall- oder Trapezform bis zu
einer maximalen Höhe von 2 m auf Mieten anzuschütten.
- Es erfolgt eine lockere Schüttung ohne statische Verdichtung.
- Die Oberbodenmiete darf nach erfolgter Schüttung nicht befahren
werden.
- Eine Zwischenbegrünung ist zulässig.

1

2

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Planungsrechtliche Festsetzungen
3.6.2

Für die Rekultivierung von Flächen, auf denen Schotter oder Kiese als
Parkplatz-Unterbau oder Tragschicht eingebracht wurden, sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Als Parkplatz-Unterbau oder Tragschicht eingebrachte Schotter
oder Kiese sind zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen. Vor
Aufbringung des Oberbodens ist eine Lockerung des Unterbodens auf mindestens 0,4 m Tiefe vorzunehmen. Dies erfolgt mittels
Reißzahn an einem Gerät mit geringem Bodendruck (z.B. Raupe).
- Die Aufbringung des Oberbodens erfolgt bei trockener Witterung
und rückwärts fortschreitend, sodass der Oberboden nach dem
Aufbringen nicht mehr befahren werden muss.
- Im Folgejahr (2019) erfolgt eine Einsaat mit Senf oder einer Zwischenbegrünungs-Mischung, die anschließend untergepflügt wird.

3.6.3

Für die Rekultivierung von Flächen, die ohne Einbringung eines Unterbaus als Parkplatz genutzt wurden, sind folgende Grundsätze zu beachten:
- In Bereichen, in denen eine Raseneinsaat vorgenommen wurde, erfolgt entweder ein Tiefpflügen oder ein Aufreißen mittels Reißzahn
auf mindestens 0,6 m Tiefe durch ein Gerät mit geringem Bodendruck (z.B. Raupe).
- Im Folgejahr (2019) erfolgt eine Einsaat mit Senf oder einer Zwischenbegrünungs-Mischung, die anschließend untergepflügt wird.

4.

Flächen oder Maßnahmen für den Ausgleich von Eingriffen in
Natur und Landschaft außerhalb des Geltungsbereiches
§ 9 (1a) BauGB

4.1

Es sind für die Dauer der Bau- und Betriebszeit des temporären Parkplatzes (2018) 5 sog. „Lerchenfenster“ mit einer Flächengröße von jeweils 5 m x 5 m anzulegen. Diese können auch geballt als einjährige
Brachfläche zusammengefasst werden. Dabei handelt es sich um einen
Bereich, der weder mit Feldfrucht bestellt noch gespritzt wird. Die Fläche muss zu umliegenden Gehölzen, Straßen und Gebäuden einen
Mindestabstand von 100 m haben und sich auf einem Acker im Umfeld
von 500 m zur Eingriffsfläche befinden. Unter diesen Bedingungen wird
die Maßnahme auf dem Flurstück 8505 (Gemarkung Lahr, Gewann
Hinlehre) durchgeführt.

4.2

Es ist für die Dauer der Bau- und Betriebszeit des temporären Parkplatzes (2018) ein Blühstreifen mit einer Flächengröße von mind. 10 m x
100 m (alternativ: 5 m x 200 m) anzulegen. Der Blühstreifen wird entweder im Herbst des Vorjahres bzw. bis spätestens Ende Februar 2018
ausgesät und besteht überwiegend aus schwachwüchsigen Wildkräutern bei geringer Ansaat-Dichte (1 g /qm).
Artenliste: Achillea millefolium, Agrostemma githago, Centaurea cyanus, Papaver rhoeas, Medicago lupulina, Silene noctiflora, Spergula
arvensis, Trifolium arvense, Valerianella carinata, Fagopyrum esculentum.
Die Maßnahme erfolgt auf dem Flurstück 1263 (Gemarkung Langenwinkel, Gewann Limbruchmatte).

4.3

Es ist für die Dauer der Bau- und Betriebszeit des temporären Parkplatzes (2018) ein Gelegeschutzbereich mit einer Flächengröße von 500
qm auszuweisen. Dabei handelt es sich um Bereiche innerhalb von
Ackerflächen, die im Frühjahr feucht sind oder überstaut werden.
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Planungsrechtliche Festsetzungen
Sie dürfen im Jahr 2018 weder mit Feldfrucht bestellt noch gespritzt
werden. Die Flächen müssen zu umliegenden Gehölzen, Straßen und
Gebäuden einen Mindestabstand von 100 m haben und sich auf einem
Acker im Umfeld von 1000 m zur Eingriffsfläche befinden. Unter diesen
Bedingungen erfolgt die Maßnahme auf dem Flurstück 1246 (Gemarkung Langenwinkel, Gewann Limbruchmatte). Aufgrund des bereits
vorherrschenden hoch anstehenden Grundwassers und der feuchten
Bodenbedingungen kann auf eine geforderte zusätzliche Vertiefung
verzichtet werden.
5.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

5.1

Geschütztes Biotop
Im mittleren Bereich, entlang des Flurstücks 8486, befindet sich ein
nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschütztes Biotop (Schilf-Röhricht). Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen
erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können. Auf Antrag
kann eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden,
wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Der Ausgleich hat dabei gleichartig und gleichwertig zu erfolgen.

5.2

Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen

5.2.1

oberirdisch
110 kV-Leitung der EnBW
Innerhalb des Leitungsschutzstreifens von je 17,50 m links und rechts
der Leitungsachse ist eine Bebauung nicht und eine sonstige Nutzung
nur in beschränkter Weise im Einvernehmen mit der Netze BW zulässig.
In einem Radius von 10,0 m vom äußeren sichtbaren Mastfundament
dürfen Abgrabungen oder Aufschüttungen nicht vorgenommen werden.
Im Bereich der Freileitungen muss mit Baugeräten oder anderen Gegenständen stets ein Abstand von mindestens 5 m von den Leiterseilen
eingehalten werden. Dabei ist ein seitliches Ausschwingen der Leiterseile zu berücksichtigen.
Bei Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern muss stets ein Mindestabstand von 5 m von den Leiterseilen der Hochspannungs-leitung
eingehalten werden. Um später wiederkehrende Ausästungen bzw. die
Beseitigung einzelner Bäume zu vermeiden, ist dies bereits bei der
Pflanzenauswahl zu berücksichtigen.

5.2.2

unterirdisch
20 kV-Leitung der Netze Mittelbaden
Bei der Umsetzung von Bauvorhaben ist der Erdkabelbestand zu beachten.

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Planungsrechtliche Festsetzungen
5.3

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau (LGRB)
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen
Geodaten im Verbreitungsbereich quartärer Lockergesteine (Auenlehm,
Hochflutlehm) unbekannter Mächtigkeit. Mit einem kleinräumig deutlich
unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen.
Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant
sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, einer Übersicht über die am LGRB
vorhandenen Bohrdaten, der Homepage des LGRB (http://www.lgrbbw.de) entnommen werden. Des Weiteren wird auf das GeotopKataster verwiesen, welches im Internet unter der Adresse http://lgrbbw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver GeotopKataster) abgerufen werden kann.

5.4

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz

5.4.1

Altlasten
Im Plangebiet befinden sich Bereiche der Altablagerung „Musere“ –
Obj. Nr. 02113. Die Altablagerung wurde im Rahmen der „Flächendeckenden Nacherhebung altlastenverdächtiger Flächen im Ortenaukreis 2012„ aktualisiert und am 24.09.2012 auf Beweisniveau „BN 1“ mit
dem Handlungsbedarf „Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz“ bewertet.
Bei Baumaßnahmen sind eine gutachterlicher Begleitung der Tiefbauarbeiten sowie eine fachgerechte Entsorgung (Verwertung/Beseitigung)
des anfallenden Boden- bzw. Bauschuttmaterials erforderlich.

5.5

Entwässerungssystem
Die gesamte Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Anfallendes Oberflächenwasser sollte innerhalb des Geltungsbereichs breitflächig versickert werden. Im Bedarfsfall sind Rückhaltemöglichkeiten zu schaffen.
Die Anbindung der notwendigen Abwasserleitungen an das öffentliche
Kanalnetz ist mit der Abteilung Tiefbau im Speziellen die Einleitmengen
abzustimmen. Hierfür ist ein Entwässerungsantrag bei der Stadt Lahr
zu stellen. Nach dem Rückbau der Parkierungsanlagen muss auch die
Abwasserleitung zurückgebaut werden und der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz fachgerecht verschlossen werden.
Auf die „Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ der LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) wird verwiesen.
Zu finden auf der Internetseite www.lubw.de unter Publikationen =>
Thema Wasser => Abwasser.
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Planungsrechtliche Festsetzungen
6.

Vermerk von Hochwasserrisikogebieten

§ 9 (6a) BauGB

Hochwassergefährdetes Gebiet (HQ100 geschützter Bereich, HQextrem), bei dessen Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen
äußere Einwirkungen oder besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen
gegen Naturgewalten erforderlich sind.

Auszug aus der Karte der Überflutungsflächen
Quelle: Daten- und Kartendienst der LUBW

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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14. November 2017
Az.:Ha

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB

24.07.2017

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gem. § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB

31.07. – 18.08.2017

Offenlegungsbeschluss

18.12.2017

Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

02.01. – 02.02.2018

Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Das Plangebiet des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ befindet sich im
Westen der Stadt Lahr. Entlang des Hinlehrewegs, angrenzend an das IndustriegebietWest, umfasst der Geltungsbereich die Flurstücke 8479-8484, 8479 und 8486.
Es wird durch einen Feldweg (Flurst. Nr. 8496) im Norden, die Flurstücke 8492 sowie
8485 im Osten, die B 415 im Süden und den Hinlehreweg im Westen begrenzt.
Insgesamt weist das Plangebiet eine Größe von ca. 4,7 ha auf. Die genaue räumliche
Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
Die zukünftigen Bauflächen befinden sich, bis auf eine Fläche, im Eigentum der Stadt.
Für diese Fläche sind die Vertragsverhandlungen mit dem Eigentümer abgeschlossen
und ein Notartermin zum Erwerb ist festgelegt. Die Flächen im Geltungsbereich werden
derzeit als Ackerflächen überwiegend für den Anbau von Körnermais und Getreide
genutzt. In der Mitte des Geltungsbereiches befindet sich ein angelegter Entwässerungsgraben mit Schilfbestand. Auf der Ackerfläche stehen außerdem zwei
Strommasten, über die oberirdisch eine Hochspannungsleitung verläuft.

1.2

Anlass und Ziel der Planaufstellung
Im Jahr 2018 findet in Lahr die Landesgartenschau statt. Die drei Parkteile sind im
Lahrer Westen verortet. Um dem Andrang an besucherstarken Tagen von bis zu 8.000
Personen zu bewältigen, werden rund 2.000 Stellplätze benötigt. Während der Dauer
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Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ
Begründung
der Landesgartenschau ist vorgesehen, zwei bewirtschaftete Hauptparkplätze
temporär einzurichten. Etwa 520 Pkw-Stellplätze sowie 12 Busstellplätze werden auf
der zukünftigen Fahrtrainingsfläche der Hochschule für Polizei realisiert (P1). Für den
restlichen Bedarf werden weitere Parkflächen benötigt. Aus diesem Grund soll nun
entlang des Hinlehrewegs ein temporärer Parkplatz für rund 1.500 Stellplätze mit
Shuttleandienung (P2) angelegt werden. Der Parkplatz soll je nach Andrang flexibel
geöffnet und angedient werden können.
Da vor einer weiteren dauerhaften Ansiedlung im Erweiterungsbereich des Industriegebiets-West eine Gesamtkonzeption mit neuem Straßenanschluss erarbeitet und
vorgelegt werden soll und es sich um eine temporäre Nutzung handelt, wird der
Bebauungsplan nach der Landesgartenschau aufgehoben.
1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 ist das Plangebiet zum größten Teil als
Erweiterungsfläche für das Industriegebiet dargestellt. Entlang der Bundesstraße 415
ist im Flächennutzungsplan ein Streifen als Fläche für Landwirtschaft dargestellt.
Die vorliegende Planung des temporären Parkplatzes entwickelt sich somit aus dem
wirksamen Flächennutzungsplan.

2.

PLANINHALTE

2.1

Bebauung

2.1.1 Art der (baulichen) Nutzung
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Parkplatz sowie einer
Grünfläche entlang der Bundesstraße ermöglicht die Nutzung als temporären
Parkplatz.
Für den temporären Parkplatz sollen die Zufahrten (42 m²) asphaltiert und der Bereich
der Sanitäranlagen (223 m²) gepflastert werden. Bei einem Drittel der Stellplätze und
Fahrspuren wird nach Abtrag des Oberbodens eine Schottertragschicht aufgebracht.
Für die restlichen Fahrspuren und Stellplätze wird die Oberfläche modelliert und Rasen
angesät.
2.2

Verkehr

2.2.1 Erschließung
Im Zeitraum der Landesgartenschau wird es ein Parkleitsystem geben. Über dieses
soll primär der Parkplatz 1, auf dem Gelände der Hochschule, angefahren werden. Bei
Auslastung von Parkplatz 1 erfolgt eine Weiterleitung des Parksuchverkehrs an den
Parkplatz 2 angrenzend an das Industriegebiet-West. Von diesem werden die
Besucher mittels Shuttlebussen zum Haupteingang an der Vogesenstraße
transportiert.
Die Anfahrt erfolgt über die Karl-Kammerer-Straße, die über die Raiffeisenstraßen an
die B 415 angebunden ist. Die Abfahrt erfolgt dann über die Gottlieb-Daimler-Straße,
die über die Tullastraße und Raiffeisenstraße ebenfalls Anschluss an die B 415 hat.
Erforderliche verkehrsrechtliche Anpassungen auf Grund des erhöhten Verkehrsaufkommens werden im Rahmen der Baugenehmigung geprüft und umgesetzt.
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Begründung
2.3

Ver- und Entsorgung

2.3.1 Leitungen für die Ver- und Entsorgung
Die gesamte Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Die erforderlichen Leitungen sind
in den öffentlichen Flächen vorhanden, die Erschließung der benötigten Sanitäranlagen
für den temporären Parkplatz ist mit relativ geringem Aufwand möglich. Nach dem
Rückbau der Parkierungsanlagen wird die Abwasserleitung zurückgebaut und der
Anschluss an das öffentliche Kanalnetz fachgerecht verschlossen.
Außerdem befinden sich im Plangebiet eine unter – und oberirdische Stromleitung
sowie zwei Stromasten. Für diese sind die festgesetzten Abstände und Regelungen zu
beachten.
2.3.2 Entwässerungssystem
Anfallendes Oberflächenwasser soll innerhalb des Geltungsbereichs breitflächig
versickert werden. Aufgrund der geringen Versiegelung während der Nutzung als
Parkfläche wird das Niederschlagswasser in allen überplanten Bereichen dem
natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen, sondern es verbleibt die Möglichkeit der
Versickerung. Im Bedarfsfall sind Rückhaltemöglichkeiten zu schaffen.
Die Maßgaben des Generalentwässerungsplans werden dadurch berücksichtigt.
2.4

Umweltbelange

2.4.1 UVP-Bericht
Bei der Errichtung und dem Betrieb eines Parkplatzes, für den im bisherigen
Außenbereich nach § 35 BauGB ein Baubauungsplan aufgestellt wird, ist bei einer
Größe von mehr als 1 ha nach Nr. 18.4.1 der Anlage 1 des Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
durchzuführen und UVP-Bericht zu erstellen. Da der Parkplatz einschließlich
Nebenflächen eine Fläche von ca. 4,7 ha umfasst, fällt er vollumfänglich unter die
UVP-Pflicht.
Im vorliegenden UVP-Bericht werden die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf
die Schutzgüter dargestellt, wobei sowohl negative („Beeinträchtigungen“) wie auch
positive Auswirkungen („Entlastungen“) der Planung auf die Umwelt ermittelt wurden.
Dabei wurden die Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume, Boden,
Fläche, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter
betrachtet und mögliche Einwirkungen diskutiert.
Für die Schutzgüter „Mensch“, „Wasser“, „Klima/Luft“ und „Landschaft“ treten keine
erheblichen Beeinträchtigungen und Eingriffe auf.
Als erhebliche Beeinträchtigung für das Schutzgut „Pflanzen, Tiere und ihre
Lebensräume“ ist der Verlust von kleinflächigen Biotoptypen mit hoher Bedeutung im
Plangebiet, zu betrachten. Deshalb ist ein Ausgleich erforderlich. Zudem sind Maßnahmen erforderlich, die verhindern, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
eintreten.
Die Beanspruchung des Bodens ist auf Grund der hohen Wertigkeit einzelner Bodenfunktionen mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Nach der Zwischennutzung
können jedoch die Bodenfunktionen weitgehend wiederhergestellt werden. Die, trotz
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Begründung
der geforderten Vermeidungsmaßnahmen, verbleibenden erheblichen Eingriffe können
durch Kompensationen im Zuge der Rekultivierung ausgeglichen werden.
2.4.2 Umweltbericht
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu
berücksichtigen. In der Umweltprüfung werden alle umweltrelevanten Belange
behandelt. Die Ermittlung des Eingriffsumfangs erfolgt getrennt nach den einzelnen
Schutzgütern. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist im Umweltbericht dargestellt, er ist
gesonderter Bestandteil dieser Begründung.
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz
Der Umweltbericht zeigt auf, dass für die Schutzgüter „Mensch“, „Pflanzen- und
Tierwelt“, „Boden“ und „Wasser“ Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von
Beeinträchtigungen durchgeführt werden müssen. Auf Grund der temporären
Inanspruchnahme von Flächen ist für die Schutzgüter „Lufthygiene“, „Klima“ und
„Landschaftsbild“ nicht damit zu rechnen, dass erhebliche Eingriffe entstehen oder
verbleiben. Für die Schutzgüter „Pflanzen und Tiere“ (Feldlerche, Kreuzkröte und
Kiebitz) sowie „Boden“ müssen zusätzlich weitere Maßnahmen zur Kompensation und
artenschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Beim Schutzgut „Boden“ kann kein vollständiger gleichartiger Ausgleich erreicht
werden. Das Defizit muss daher durch Aufwertung anderer Schutzgüter kompensiert
werden (gleichwertiger Ersatz). Dies geschieht durch die fachlich gerechtfertigte
Anrechnung von Maßnahmen für das Schutzgut „Pflanzen und Tiere“. Unter
Einbeziehung dieser Kompensationsmaßnahme ergibt sich für das Vorhaben eine
annähernd ausgeglichene Eingriffs-Ausgleichsbilanz. Die Minderdeckung von weniger
als 1 % ist aus fachlicher Sicht zu vernachlässigen.
Im Folgenden sind die Maßnahmen kurz zusammengefasst:
Maßnahme 1 - Wiederherstellung der Bodenfunktion: Fachgerechte Rekultivierung
des Bodens
Maßnahme 2 – Lebensraumoptimierung und Entwicklung höherwertiger Biotoptypen:
Dauerhafte Verbreiterung des Schilfbestands entlang des Grabens auf eine Breite von
mindestens 3 m links und rechts der Grabenkante durch Eigenentwicklung.
Maßnahme 3 - Lebensraum Feldlerche: Anlage von 5 Lerchenfenstern (5 x 5 m) in
2018 - die Fläche muss sich auf einem Acker im Umfeld von 500 m zur Eingriffsfläche
befinden und zu umliegenden Gehölzen, Straßen und Gebäuden mindestens 100 m
Abstand halten. Die Lerchenfenster können auch geballt als einjährige Brachfläche
zusammengefasst werden. Die Maßnahme wird auf dem Flurstück 8505 (Gemarkung
Lahr, Gewann Hinlehre) durchgeführt.
Maßnahme 4 - Lebensraum Feldlerche: Anlage eines Blühstreifens (mind. 10 x 100 m
oder 5 x 200 m) in 2018, der überwiegend aus schwachwüchsigen Wildkräutern
besteht und sich im Umfeld von 500 m zur Eingriffsfläche befindet. Die Maßnahme
erfolgt auf dem Flurstück 1263 (Gemarkung Langenwinkel, Gewann Limbruchmatte).

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Begründung
Maßnahme 5 - Lebensraum Kiebitz: Ausweisung eines Gelegeschutzbereichs (0,1 0,3 m tiefen Geländemulde von 10 x 50 m) in 2018 - die Mulde muss sich im Umfeld
von 1000 m zur Eingriffsfläche befinden. Die Maßnahme erfolgt auf dem Flurstück
1246 (Gemarkung Langenwinkel, Gewann Limbruchmatte). Aufgrund des bereits
vorherrschenden hoch anstehenden Grundwassers und der feuchten
Bodenbedingungen auf dem ausgewählten Flurstück kann auf eine geforderte,
zusätzliche Vertiefung verzichtet werden.
Maßnahme 6 - Lebensraum Kreuzkröten: Anlage von 3 temporären Tümpeln (á 5 m²)
in 2018 - können im Grünstreifen im Randbereich innerhalb des Geltungsbereiches
realisiert werden.
Maßnahme 7 - Verhinderung von Tötungs-Tatbeständen bei Mauereidechsen:
Errichtung eines Reptilienzaunes nordwestlich entlang des Hinlehrewegs zwischen der
Karl-Kammer-Straße und der Gottlieb-Daimler-Straße.
2.5

Altlasten
Im Bebauungsplangebiet verläuft auf einem Teil des Flurstücks 8493 die Altablagerung
(Bachverfüllung) Musere. Diese war nach den Ergebnissen der Altlastenerhebung im
Jahr 2012 auf dem Beweisniveau 1 mit dem Handlungsbedarf „B=Belassen zur
Wiedervorlage, Anhaltspunkte; derzeit keine Exposition“ eingestuft worden. Derzeit
besteht somit kein weitergehender Handlungsbedarf.

2.6

Hochwasserschutz
Die Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) stellt für den Geltungsbereich die errechnete
Flächenausbreitung für Hochwasser der Schutter (HQ10, HQ50, HQ100, HQextrem)
dar.
Laut der Hochwassergefahrenkarte der LUBW befindet sich die Planfläche bei einem
HQ 100 in einem geschützten Bereich. Dies bedeutet, dass durch entsprechend
vorhandene Schutzeinrichtungen mit einer Überflutung der Fläche bei einem HQ100
nicht zu rechnen ist. Es ist somit von Überflutungen bei Ereignissen des HQ extrem
auszugehen.
Ein Extremhochwasser tritt im statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre
auf und ergibt sich bei Versagen oder Überströmen der vorhandenen Schutzeinrichtungen an der Schutter. Anders als in Überschwemmungsgebieten (HQ100), bei
denen in der Regel bauliche Restriktionen zu erwarten sind, gelten für die Ausdehnungsgebiete bei Extremhochwasser (HQextrem) Vorsorgekriterien. Gemäß § 5
Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) ist als private Hochwasservorsorge durch eine
hochwasserangepasste Bauausführung und spätere Nutzung in Eigenverantwortung
des Bauherren bzw. seines Planers die Vermeidung und Verminderung von
Hochwasserschäden sicherzustellen.

3.

KOSTEN
Die Kosten für die Baumaßnahme werden von der Landesgartenschau GmbH
getragen.

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Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ
Begründung
4.

STÄDTEBAULICHE DATEN
Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung: Parkplatz
Grünfläche inkl. geschütztes Biotop
Schutzflächen, die von Bebauung frei zu halten sind
Bebauungsplangebiet

36.812
7.694
2.688
47.194

m²
m²
m²
m²

78 %
16,3 %
5,7 %
100 %

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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