Beschlussvorlage (Friedhof Kuhbach - Erweiterung)
Sitzung: Technischer Ausschuss (13. Sitzung)
29. November 2017
Beschlussvorlage (Friedhof Kuhbach - Erweiterung)
Beschlussvorlage (1_Verfügbare Gräber (Stand 03.08.2016))
Beschlussvorlage (2_Konzept Erweiterung)
Beschlussvorlage (3_Konzept bestehender Friedhof)
Beschlussvorlage (4_Beispiele für Bestattungsformen)
Beschlussvorlage (5_Beispiele für Steigungen in Lahr)
29. November 2017
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Beschlussvorlage (Friedhof Kuhbach - Erweiterung)
Beschlussvorlage (2_Konzept Erweiterung)Beschlussvorlage (4_Beispiele für Bestattungsformen)Beschlussvorlage (1_Verfügbare Gräber (Stand 03.08.2016))Beschlussvorlage (5_Beispiele für Steigungen in Lahr)Beschlussvorlage (3_Konzept bestehender Friedhof)
Beschlussvorlage Amt: 602 Volz Datum: 11.09.2017 Az.: 60/602 Drucksache Nr.: 237/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ortschaftsrat Kuhbach 17.10.2017 vorberatend öffentlich Technischer Ausschuss 29.11.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 61 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Friedhof Kuhbach - Erweiterung Beschlussvorschlag: 1. Die Verwaltung wird beauftragt einen Bebauungsplan für die erforderliche Erweiterung des Friedhofs in Kuhbach aufzustellen. 2. Dem vorgestellten Entwurf für die Erweiterung wird zugestimmt. Die Realisierung soll für 2020 vorbereitet werden. 3. Das Konzept für eine Neuordnung des bereits bestehenden Friedhofsteils wird zur Kenntnis genommen. Mit Rücksicht auf die besonderen Bodenverhältnisse sollen hier keine neuen Erdgräber mehr vergeben werden. Anlagen: 1. Verfügbare Gräber (Stand 03.08.2016) 2. Konzept Erweiterung 3. Konzept bestehender Friedhof 4. Beispiele für Bestattungsformen 5. Beispiele für Steigungen in Lahr BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 237/2017 Seite - 2 - Begründung: 1. Bisheriger Ablauf Bereits 2012 hat der Ortschaftsrat Kuhbach für eine Erweiterung des bestehenden Friedhofs votiert. Um künftig einen maschinellen Aushub zu gewährleisten, sollte der Friedhof um zwei Grabreihen nach Norden erweitert werden. Aufgrund der starken Hangneigung wären hierfür erhebliche Stützbauwerke erforderlich geworden. Im Jahr 2015 wurde dem Ortschaftsrat ein neuer Plan vorgelegt, der eine von den bestehenden Grabfeldern abgerückte Erweiterung vorsieht, die ohne umfangreiche Stützbauwerke auskommt. Nach mehrfacher Überarbeitung wurde diesem Entwurf in der Ortschaftsratssitzung am 14. Juni 2016 zugestimmt. In der Beratungsfolge im Technischen Ausschuss am 06. Juli 2016 wurde dieser Entwurf allerdings ohne Beschluss wieder zurück an den Ortschaftsrat verwiesen. 2. Rechtliche Grundlage Laut § 4 Abs.1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, dürfen Erdgräber nur angelegt werden, sofern sich der Boden zur Leichenverwesung eignet. Aufgrund der Erkenntnisse des für den Friedhof in Kuhbach veranlassten Bodengutachtens, dürfen wegen der fehlenden Verwesungseignung der Böden keine Erdbestattungen mehr durchgeführt werden. Die schlechte Verwesungssituation selbst nach einer Ruhezeit von 20 Jahren hat sich bei den zuletzt durchgeführten Zubestattungen drastisch bestätigt. Auch für die nördlich vorgesehene Erweiterung gelten diese -für Erdbestattungenschlechten Bodenverhältnisse. Eine Verbesserung der Verwesungsbedingungen und damit die Möglichkeit einer kontinuierlichen Wiederbelegung der Flächen sind mit Hilfe einer Dränage möglich. Der Einbau einer Dränage auf dem vorhandenen Friedhof wäre nur unter großem Aufwand durchzuführen, der auch die Umbettung sterblicher Überreste beinhaltet, und kommt daher nicht in Betracht. In der Erweiterungsfläche hingegen können im Vorfeld bauliche Maßnahmen (Dränage) ergriffen werden, welche eine ordnungsgemäße Verwesung sichern. 3. Vorhandene Grabflächen und Bestattungszahlen Am 03. August 2016 standen auf der mittleren und oberen Ebene noch 10 Doppelgräber und 16 Einzelgräber zur Verfügung, die aufgrund der Erkenntnisse über die schlechten Bodenverhältnisse aber nicht mehr für Erdbestattungen herangezogen werden sollten. Die untere Ebene wurde nicht berücksichtigt, da hier langfristig eine Neuordnung für eine bessere Bewirtschaftung und Erreichbarkeit angestrebt werden soll. Drucksache 237/2017 Seite - 3 - Bestattungszahlen in Kuhbach: Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Summe Durchschnitt/ Jahr Bestattungen gesamt 13 14 20 17 6 12 14 96 (100 %) Erdbestattungen (EB) 7 6 10 7 1 5 8 44 (46%) 14 6 EB UrnenbeUB davon neue stattungen davon neue Gräber (UB) Gräber 1 6 5 2 8 6 3 10 5 1 10 4 0 5 6* 3 7 4 3 6 1 52 13 31* (54%) 2 7 4 * Vorkauf eines Urnengrabs Die Sterblichkeitsrate für den Stadtteil Kuhbach mit 1.566 Einwohnern liegt bei 16 -18 Todesfällen pro Jahr. Bei einem Einwohnerzuwachs von ca. 240 Bewohnern durch das Baugebiet Eichgarten Ost wäre von 18-20 Todesfällen pro Jahr auszugehen. 4. Konzept Erweiterung Die vom bestehenden Friedhof abgerückte Lage ergibt sich aus dem Anspruch, auf technische Stützbauwerke zu verzichten und orientiert sich an der natürlichen Hangneigung. Dadurch wird der Wiesencharakter weitgehend erhalten. Die verbleibenden Wiesenbereiche sind für neue (Urnen-)Bestattungsformen wie Wiesenoder Baumgräber verfügbar. Über einen stufenfreien Weg wird das neue Gräberfeld vom bestehenden Friedhof aus erreicht. Das neue Gräberfeld selbst ist durch einen für Bestatter und Friedhofspersonal befahrbaren Weg erschlossen. An diesen reihen sich beidseitig die Grabstätten, welche je nach Bedarf als Einzel- bzw. Doppelgräber anzulegen sind. Für sämtliche Gräber wird bereits mit der Erschließung eine Drainage eingebaut. Die Aufenthaltsbereiche sind jeweils mit einer Bank und einer Wasserstelle ausgestattet. Die Erweiterung weist 68 Erdgräber mit einer Ausbaumöglichkeit auf 90 Erdgräber auf. Bei einem Bedarf von 2-3 neuen Erdgräbern pro Jahr und einer Ruhefrist von 20 Jahren, wäre damit eine Bestattungssicherheit über die nächsten 20 Jahre hinaus gegeben. Dies wäre auch dann der Fall, wenn - wie z.B. aus der Erweiterung in Dinglingen bekannt- sehr rasch Wahlgräber nachgefragt werden, deren Nutzungsrecht für 25 Jahre verliehen und danach meist auch wieder verlängert wird. Die Baukosten für die vorliegende Maßnahme werden auf ca. 340.000 € geschätzt. Diese Kosten verteilen sich auf Geländemodellierung, Dränage und sonstige Tiefbauarbeiten, Wegeflächen, Ausstattung der Sitzplätze und Wasserzapfstellen, Pflanzung und Ansaat. Drucksache 237/2017 Seite - 4 - 5. Konzept bestehender Friedhof Bereits seit einigen Jahren werden im unteren Teil des bestehenden Friedhofes keine neuen Erdgräber mehr vergeben. Ziel ist es, die Erdgräber dort komplett auslaufen zu lassen, um eine Neuordnung zu ermöglichen. Diese sieht unterschiedliche Formen an Urnenbestattungen vor und trägt damit dem stetig wachsenden Interesse dieser Bestattungsform Rechnung. Hier sind die unterschiedlichsten Modelle denkbar: Urnenwahlgrab, Urnenreihengrab, Urnensammelgrab, gärtnergepflegtes Grabfeld, Baumbestattung etc. Gleichzeitig soll um das vorhandene Denkmal mehr Platz für ein würdiges Umfeld geschaffen werden. Im oberen Teil des Bestandsfriedhofs befinden sich vor allem Wahlgrabstätten, in denen bis auf Zubestattungen aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse ebenfalls keine weiteren Erdbestattungen mehr erfolgen sollten. Da der Baumbestand sich mildernd auf die schlechten Verwesungsbedingungen auswirkt, sind die vorhandenen Bäume zu erhalten und durch Neupflanzungen zu ergänzen. Im Hinblick auf die bestehenden Nutzungsrechte ist für die beschriebene Neuordnung von einem Zeitraum von 15-30 Jahren auszugehen. 6. Baurechtliche Voraussetzungen Die Erweiterungsfläche befindet sich seit 2007 in städtischem Eigentum und ist im Flächennutzungsplan als Friedhofsfläche dargestellt. Nach Rücksprache mit der Baurechtsbehörde und dem Stadtplanungsamt ist für die Erweiterung die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Tilman Petters Richard Sottru Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.