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Beschlussvorlage (Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Kühl

Datum: 25.04.2017 Az.: - 0684/Kü

Drucksache Nr.: 74/2017 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ortschaftsrat Mietersheim

06.04.2017

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

15.05.2017

beschließend

öffentlich

Einstimmig

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim
 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
 Zweite Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange

Beschlussvorschlag:

1.

Die Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit,
der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wird beschlossen.

2.

Der geänderte Entwurf zum Bebauungsplan wird gebilligt.

3.

Auf der Grundlage des geänderten Entwurfs wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
die zweite Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Anlage(n):
- Auswertung der Stellungnahmen aus der Offenlage
- Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
- Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan
- Begründung zum Bebauungsplan
- Nutzungsplan zum Bebauungsplan

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 74/2017 1. Ergänzung

Seite - 2 -

Begründung:
Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Der Bebauungsplan hat gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 26.09.2016 das Offenlageverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 10. Oktober 2016 bis 11. November 2016 durchlaufen.
Es gab keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
52 Behörden und Träger angeschrieben. Von den 37 Antworten gaben 10 Träger Anregungen ab.
Die Stellungnahmen und die Abwägung der Stellungnahmen sind im Anhang beigefügt.
Die aufgenommenen Anregungen wurden in die im Anhang beigefügte aktualisierte Fassung des Bebauungsplanes übernommen.
Anpassungen des Bebauungsplanes wurden wie folgt vorgenommen:






Planungsrechtliche Festsetzungen der Gewässerrandzone des im Plangebiet befindlichen Entwässerungsgrabens
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Stadt für Pflegemaßnahmen der Gewässerrandzone
Flächen für eine Transformatorenstation zur Versorgung des Gebietes mit Elektrizität
Boden- und Grundwasserschutzregelungen
sonstige Anpassungen bereits getroffener Festsetzungen (z.B. Altasten, Luftfahrtschutz, etc.)

Eine genaue Auflistung ist als Anhang beigefügt.

Zweite Offenlage
Nach den Sitzungen des Technischen Ausschusses am 05.04.2017 und des Ortschaftsrates Mietersheim am 06.04.2017 wurde der Stadtverwaltung von Seiten des Vorhabenträgers kurzfristig herangetragen, dass aufgrund der aktuellen architektonischen Planung des Neubaus eine Gebäudehöhe
über der festgesetzten Traufhöhe von 12 Metern auf 15 m notwendig wird. Der Grund liegt in der
Höhe der Maschinen und deren benötigter lichter Wartungsraum im Erdgeschoss.
Der Bebauungsplanentwurf wird in Punkt 2.4 „Höhe baulicher Anlagen“ auf eine Traufhöhe von 174
m über Normal Null (15 m über Grund) geändert. Punkt 2.4.1 kommt hinzu, um die Höhe von Dachaufbauten auf drei Meter einzuschränken. Damit beläuft sich die maximal zulässige Gebäudehöhe
auf 18 m.
Eine weitere Änderung betreffen die örtlichen Bauvorschriften in Punkt 2.1 zu Werbeanlagen.
Dieser Punkt regelte bislang, dass keinerlei Werbeanlagen in Richtung des Seeparks ausgerichtet
werden dürfen. Die Regelung wurde geändert, um eine Werbeanlage mit einer Fläche von bis zu
40 m² zuzulassen. Damit erhält die Firma eine Möglichkeit der Außendarstellung in Richtung des Autobahnzubringers.
Bei diesen Änderungen sind die Grundzüge der Planung berührt. Aus diesem Grund kann eine auf
die berührten Träger beschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht mehr durchgeführt werden. Es ist eine zweite reguläre Offenlage mit der Dauer eines Monats durchzuführen.

Drucksache 74/2017 1. Ergänzung

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Information zum Thema Wald
Auf dem Flurstück Nr. 344/18 ist über mehrere Jahre ein Gehölzbewuchs aus Sukzession entstanden. Das Gehölz wurde vom Landratsamt Ortenaukreis als Wald auf einer Fläche von rund 0,5 ha im
Sinne des § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) bewertet. Um das Grundstück als Gewerbebauland im
Bebauungsplan festsetzen zu können, ist eine Waldumwandlungserklärung zu beantragen.
Voraussetzung hierzu sind aufzuzeigende Ausgleichflächen, auf denen insgesamt 0,5 ha neu aufzuforsten sind.
Die Ausgleichsflächen befinden sich mit 1.800 m² im Kreis Emmendingen, die die Grundstückseigentümerin bereits über eine Flächenagentur des Landes akquirieren konnte und auf dem Flurstück Nr.
485 in Kuhbach am Rande des Stadtwalds, das die restlichen 3.200 m² mit einer Aufforstung ausgleicht.
Der Bebauungsplan kann erst nach der Waldumwandlungsgenehmigung Rechtskraft erlangen.
Ein Städtebaulicher Vertrag wird zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen und zur Kostenregelung
mit der Eigentümerin als notwendig erachtet.
Die Bauabsichten auf dem nördlichen Grundstück sind durch den gegenwärtigen Waldabstand nicht
realisierbar. Es ist daher eine zweite Offenlage durchzuführen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Abwägung der Stellungsnahmen zu beschließen, den angepassten
Entwurf des Bebauungsplanes zu billigen und die zweite Offenlage mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange mit der Dauer eines Monats durchzuführen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein
befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.