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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        8. Mai 2017
AZ.: Lö

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan MARTIN-LUTHER-STRASSE /
GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. Mai 2017
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. Mai 2017
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz
vom 4. Mai 2017
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Februar 2017
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13. Oktober 2016
0.

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 (7)
BauGB
Abgrenzung
von
Baugebieten
unterschiedlicher
unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO

Art

und/oder

mit

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Im Mischgebiet sind Einzelhandel und Betriebe, die im Hinblick auf den Verkauf
an den letzten Verbraucher vergleichbar sind, nicht zulässig (§ 1 (9) i. V. mit (5)
BauNVO).
Ausnahmsweise zulässig sind Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
letzten Verbraucher, wenn das Sortiment aus eigener Herstellung oder Montage
stammt und die Verkaufsfläche untergeordnet ist (§ 1 (9) i. V. mit (5) BauNVO).
Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht zulässig (§ 1 (9) i.
V. mit (5) BauNVO).
E

1.2

Eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4) Nr. 2
BauNVO
Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur Gewerbebetriebe, welche das
Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig.
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Bebauungsplan MARTIN-LUTHER-STRASSE / GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen

Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind Einzelhandel und Betriebe, die im
Hinblick auf den Verkauf an den letzten Verbraucher vergleichbar sind, nicht
zulässig (§ 1 (9) i. V. mit (5) BauNVO).
Ausnahmsweise zulässig sind Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
letzten Verbraucher, wenn das Sortiment aus eigener Herstellung oder Montage
stammt und die Verkaufsfläche deutlich untergeordnet ist (§ 1 (9) i. V. mit (5)
BauNVO).
Im Gewerbegebiet sind Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht zulässig (§ 1
(9) i. V. mit (5) BauNVO).

0,6

2.

Maß der baulichen Nutzung

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene GRZ von 0,6. Sie darf durch Stellplätze
und ihre Zufahrten nicht überschritten werden.
1,2

2.2

Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß §§ 16, 17 und 20 BauNVO
Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene GFZ von 1,2.

2.3
III

Zahl der Vollgeschosse gemäß §§ 16, 20 BauNVO
Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstmaß festgesetzt.
Es gilt die im Nutzungsplan im jeweiligen Baufenster festgesetzte Zahl.

2.4

Höhe der baulichen Anlagen gemäß §§ 16, 18 BauNVO
Bauliche Anlagen dürfen die im Nutzungsplan im jeweiligen Baufenster
eingetragene Höhe nicht überschreiten; die festgesetzten Gebäudehöhen sind
Höchstwerte. Bezugspunkte sind die Hinterkante Gehweg in Gebäudemitte und
der höchste Punkt der Oberkante der Dachhaut. Das bestehende Türmchen
(nördliche Gebäudekante) darf im Rahmen der energetischen Sanierung im dafür
notwendigen Umfang erhöht werden.
Kellergeschosse sind nicht zulässig.

-o-a-

3.

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

3.1

Bauweise gemäß § 22 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

Es wird eine Bauweise nach § 22 (2) oder (4) BauNVO festgesetzt. Es gilt die im
Nutzungsplan im jeweiligen Baufenster eingetragene Bauweise.
3.2

Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze

4.

Aufschiebend bedingte Festsetzung

§ 9 (2) Nr. 2 BauGB

Innerhalb der ausgewiesenen Fläche (Hochwasserüberflutungsbereich) ist eine
Bebauung nur möglich, wenn die Bebaubarkeit durch eine Maßnahme nach § 78
(3) Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz nachgewiesen wurde. Bis zur Umsetzung der
Maßnahme ist die abgegrenzte Fläche des eingeschränkten Gewerbegebiets
nicht bebaubar.
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Planungsrechtliche Festsetzungen

5.

Fläche für Versorgungsanlagen

§ 9 (1) Nr. 12 BauGB

Zweckbestimmung Elektrizität (Transformatorenstation)
6.

Wasserflächen

§ 9 (1) Nr. 16 BauGB

Gewässer (Schutter und Sulzbach)
7.

Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen

§ 9 (1) Nr. 21 BauGB

Geh- und Fahrrecht (Gewässerpflege) zugunsten der Stadt Lahr
8.

Flächen für das Anpflanzen sowie für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Entlang der Martin-Luther-Straße sind 5 Stück heimische, hochstämmige,
großkronige Laubbäume (Bäume 1. Ordnung) als Straßenbäume mit einem
Stammumfang von mindestens 16-18 cm im regelmäßigen Pflanzabstand von
mindestens ca. 7 m zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Empfohlene Baumarten:
Tilia tomentosa „Brabant“ (Silberlinde)
Tilia cordata „Erecta“ (Winterlinde)
Acer platanoides “Eurostar” (Spitzahorn)
Ulmus “Rebona” (Ulme)
Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein heimischer
Laubbaum in Hochstammqualität anzupflanzen. Der Baumbestand des
Grundstücks kann hierfür angerechnet werden. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten.
Für Baumpflanzungen sind Pflanzgruben nach FLL-Pflanzgrubenbauweise
1 bzw. 2, mit 12 cbm Wurzelvolumen je Baum herzustellen. Die Bäume sind
dauerhaft ungeschnitten zu erhalten und bei Abgang innerhalb der nächsten
Pflanzperiode gleichartig zu ersetzen. Die eingetragenen Baumstandorte sind bis
zu 10 m entlang der Straße variabel.
Die Außenwandflächen in einem Abstand von bis zu 5 m zur Martin-LutherStraße und ohne Öffnungen sind ab einer Größe von 6 m² mit selbstklimmenden,
rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Dies gilt auch für
Wandflächen, die nicht in einer Ebene verlaufen. Je 2 laufende Meter Wandlänge
ist eine Kletterpflanze zu setzen. Die Begrünung ist zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten.

9.

Flächen oder Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich von Eingriffen in
Natur und Landschaft
§ 9 (1a) BauGB

9.1

Stellplätze und Wege
Stellplätze und fußläufige Wegeflächen sind wasserdurchlässig auszuführen
(z.B. Schotterrasen, wassergebundene Decke, wasserdurchlässige Oberflächenbeläge). Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen
zulässig.
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Planungsrechtliche Festsetzungen

9.2

Dachdeckung
Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer und Dachgauben sind nur zulässig,
wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine
Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten ist.

9.3

Außenbeleuchtung
Die öffentliche und private Außenbeleuchtung ist streulichtarm, staubdicht und
insektenverträglich
(Natriumdampf-Niederdruck-Lampen
oder
LED)
zu
installieren. Ausgenommen sind Außenleuchten, die der kurzfristigen
Beleuchtung dienen, wie z.B. Außenleuchten an Hauseingängen und Treppen
mit Abschaltautomatik. Die Art der Leuchten ist so zu wählen, dass eine
gebündelte und zielgerichtete Ausleuchtung gewährleistet ist.

10.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

10.1

Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen der Schutter gemäß „Rechtsverordnung der Stadt Lahr
über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens im Innenbereich der Schutter“
vom 14. November 2013 in Verbindung mit § 29 Wassergesetz für BadenWürttemberg. Die Breite des Gewässerrandstreifens der Schutter beträgt 10 m
ab Böschungsoberkante.
und
Gewässerrandstreifen des Sulzbachs gemäß § 29 Wassergesetz für BadenWürttemberg. Die Breite des Gewässerrandstreifens des Sulzbachs beträgt 5 m
ab Böschungsoberkante.

10.2

Überschwemmungsgebiet
Überschwemmungsgebiet (HQ 100) gemäß § 65 Wassergesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit § 78 Wasserhaushaltsgesetz (siehe ergänzende
Zeichnung auf dem Nutzungsplan).

10.3

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Altlasten:
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/ oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend das
Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu
unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.
Bodenschutz:
Erdarbeiten sollten zum Schutz vor Bodenverdichtungen nur bei schwach
feuchtem Boden oder niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Bauwege und
Baustraßen sollten nur dort angelegt werden, wo später befestigte Flächen liegen
sollen.

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Planungsrechtliche Festsetzungen

10.4

Landratsamt Ortenaukreis, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Bereitstellung der Abfallbehälter/Gelbe Säcke:
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen
Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand der öffentlichen
Erschließungsstraßen erfolgen.
Abfallwirtschaftssatzung:
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis enthält die
Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der
jeweils geltenden Fassung.

10.5

Regierungspräsidium Stuttgart, Referat Denkmalpflege/Archäologische Denkmalpflege
Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten
können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erd- und
Aushubarbeiten frühzeitig dem Regierungspräsidium Freiburg, Referat 26 Denkmalpflege, Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege schriftlich mitzuteilen.
Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt
auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände,
Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.) umgehend zu melden und bis zur
sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit
Unterbrechungen der Bauarbeiten ist gegebenenfalls zu rechnen und Zeit zur
Fundbergung einzuräumen.

10.6

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Das Plangebiet befindet sich ca. 4 km südöstlich des Flughafenbezugspunktes
des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- und Bauschutzbereich. Ca.
2,5 km östlich befindet sich der Dachlandeplatz des Ortenauklinikums.
Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind sie zur
Genehmigung vorzulegen. Für das Aufstellen von Baukränen, die eine
Gesamthöhe von 30 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile
Luftfahrtbehörde erforderlich.

10.7

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
(LGRB)
Geotechnik:
Auf der Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten bilden im Bereich des
Plangebietes quartäre Lockergesteine (holozänes Auensediment, Auenlehm)
unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen Baugrund. Mit einem kleinräumig
deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes sowie mit
lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur
Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von
Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur
Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur
Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß
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Bebauungsplan MARTIN-LUTHER-STRASSE / GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen

DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als
Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten
oder von Auszügen daraus erfolgt.
Grundwasser:
Zum Planungsvorhaben sind aus hydrogeologischer Sicht keine Hinweise,
Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Auf dem Areal hat eine
Altlastenerkundung stattgefunden. Nähere Informationen hierzu sind beim
Landratsamt Offenburg erhältlich.
Allgemeine Hinweise:
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden
geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen
Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen
werden. Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im
Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung
LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann.
11.

Nutzungsschablone
Baugebiet

Zahl der
Vollgeschosse
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Dachneigung
Bauweise
Gebäudehöhe

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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