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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan)

                                    
                                        Stadt Lahr

22. März 2017
Az.: Kü

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB
Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Februar 2017

1.

Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen.
(§ 74 (1) Nr.1 LBO)

1.1

Dachgestaltung
Dachformen sind nicht zwingend festgeschrieben. Die maximale Dachflächenneigung darf ein Gefälle von 15% (9°) nicht überschreiten.

2.

Werbeanlagen

2.1

Stellung der Anlagen

(§ 74 (1) Nr. 2 LBO)

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig.
Werbeanlagen dürfen nicht in Richtung des nördlich angrenzenden Seeparks
ausgerichtet sein (Geltungsbereich des Bebauungsplans SEEPARK maßgeblich).
Im Falle der Sichtbarkeit aus dem Seepark dürfen Werbeanlagen ausnahmsweise
zugelassen werden, sofern erkennbar ist, dass die Informationspräsentation der
Anlage(n) dem anliegenden öffentlichen Straßenraum der jeweiligen Erschließungsstraße gilt und die Sichtbarkeit aus dem öffentlichen Raum des Seeparks nur eine
untergeordnete Rolle spielt.
2.2.

Gestaltungsanforderungen
Werbeanlagen mit abstrahlenden Leuchtmitteln oder wechselnde Werbeanlagen
sind nicht zulässig. Ausgenommen sind hierbei Leuchtmittel, die die Oberfläche(n)
der Werbeanlage(n) lediglich bestrahlen und nur zu einer passiven Lichtemission
der Werbeanlagen beitragen. Oberflächen und Materialien zum Zwecke der
erhöhten Lichtreflexion von Werbeanlagen sind nicht zulässig.

3.

Bodenaushub

(§ 74 (3) Nr. 1 LBO)

3.1

Zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub ist das Abgraben von Erdboden
auf das nötige Mindestmaß zu beschränken.
Soweit möglich ist unbelastetes Erdmaterial von Ausgrabungen für eventuell
beabsichtigte Aufschüttungen wiederzuverwenden.

3.2

Die durchschnittliche Geländeoberkante (GOK) von 159,00 m ü. NN ist, soweit keine
notwendigen Maßnahmen zur Herstellung oder zum Betrieb von baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche dem entgegenstehen, als Mindesthöhe innerhalb
der Baugrenzen zu belassen. Eine Überschreitung der Mindesthöhe ist zulässig.

4.

Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers
(§ 74 (3) Nr. 2 LBO)

4.1

Trennsystem
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind das Schmutzwasser und das
Niederschlagswasser im Trennsystem abzuleiten. Dabei ist die Ableitung des
Niederschlagswassers in vom Schmutzwasser getrennten Leitungen bis zu dem von
der Stadt vorgegebenen Anschlusspunkt / Vorfluter auszuführen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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