Informationsvorlage (Entfall der Radwegebenutzungspflicht - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 18.11.2010)
Sitzung: Verkehrsausschuss (2. Sitzung)
12. September 2017
12. September 2017
Information Amt: 302 Stuber Datum: 14.08.2017 Az.: 112.21 Drucksache Nummer: 206/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verkehrsausschuss 12.09.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 605 61 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Entfall der Radwegebenutzungspflicht - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 18.11.2010 Mitteilung: Die Radwegebenutzungspflicht auf Radwegen ohne begründete Gefahrensituation entfällt künftig auf Grundlage des Gerichtsurteils vom 18.11.2010. Anlage(n): Übersicht künftige Radwegebenutzungpflicht BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 206/2017 Seite - 2 - Begründung: Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 18.11.2010 wurde der Grundsatz gestärkt, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Daraus ist das Gebot abzuleiten, dass Kommunen ihre benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen auf ihre Benutzungspflicht zu untersuchen haben. Auf Grundlage des Verkehrssicherheitskonzeptes Baden-Württemberg 2014 wurde zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und den Unteren Straßenverkehrsbehörden im Jahr 2015 die Zielvereinbarung getroffen, eine zeitnahe Überprüfung und gegebenenfalls auch daraus resultierende Umbeschilderungen durchzuführen. Die StVO und VwV-StVO liefern zur Ermittlung des Gefährdungspotenzials so gut wie keine konkreten Aussagen, oder eindeutige Attribute. Als Bewertungsgrundlage wurden deshalb Unfallhäufungsdaten und die Verkehrsdichte herangezogen. Die Stärke und Zusammensetzung des Verkehrs für sich genommen erlaubt keine abschließende Beurteilung der Gefahrenlage. Sie sind dennoch als Indizien zur Beurteilung eines erhöhten Gefahrenpotenzials geeignet. Im Rahmen von hierfür speziell anberaumten Verkehrsschauen wurden alle benutzungspflichtigen Radwege in Lahr unter Berücksichtigung der örtlichen Gefahrensituation in Augenschein genommen. In den meisten Fällen kann die Grundlage für die Beschilderung der Benutzungspflicht nicht mehr als gegeben angesehen werden. Die betreffenden Flächen werden deshalb künftig fast vollständig mit einem Z. 260 (Verbot für Krafträder und Kraftfahrzeuge) beschildert, um den KFZ-Verkehr auf breit ausgebauten Wegen auch weiterhin zu verbieten. Dem Radfahrer ist somit freigestellt, ob er die Fahrbahn oder die nichtbenutzungspflichtigen Radwege benutzt. Nicht benutzungspflichtige Radwege, die baulich nicht als solche erkennbar sind, werden bei Notwendigkeit mit einem Radpiktogramm gekennzeichnet. Die benutzungspflichten Radwege bleiben hingegen erhalten entlang der Bundesstraße 3, Bundesstraße 415, Kreisstraße 5344, Kreisstraße 5352 (Zweirichtungsradweg) und der Dr.Georg-Schaeffler-Straße. Guido Schöneboom Mats Tilebein Lucia Vogt