Beschlussvorlage (Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018)
8. Juli 2013
Beschlussvorlage Amt: 10/101 Papke Datum: 18.06.2013 Az.: 082.42 Drucksache Nr.: 135/2013 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 08.07.2013 beschließend öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 Beschlussvorschlag: Folgende Personen werden in die Vorschlagsliste der Stadt Lahr für die Wahl der Schöffen für Geschäftsjahre 2014 bis 2018 aufgenommen: Name Burzlaff Oehler Schumann Schlitter Lobedan Denzinger Weis Fink Haag Täubert Hertenstein Reichow Mahler Cremer Blawert Vorname Bernd Clemens Doris Helmut Peter Gertrud Annette Sabine Herbert Elena Dorothea Helga Willi Christine Klaus-Peter Alter 53 56 66 57 65 61 45 52 68 34 65 56 61 66 66 BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Beruf Projekt- und Prozessmanager Oberamtsrat Lehrerin Unternehmer/ Immobilienverwaltung Rentner Lehrerin Bankkauffrau Stadtbaudirektorin Unternehmer in Rente Verwaltungsfachangestellte Industriekauffrau Sachbearbeiterin Architekturbüro Oberstudienrat Psychotherapeutin Schulamtsdirektor a. D. Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 135/2013 Seite - 2 - Begründung: Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 gewählten Schöffen endet am 31.12.2013. Nach der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 vom 27. November 2012 haben die Gemeinden bis zum 02.08.2013 eine entsprechende Vorschlagsliste nach mindestens einwöchiger Auslegung bis zum 02.08.2013 an das Amtsgericht Lahr zu übermitteln. Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 17.06.2013 aus den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl von 15 Personen getroffen. Die Aufgabe des Gemeinderats ist es, die Heranziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen als Schöffen zu gewährleisten.Die Vorschlagsliste, die vom Gemeinderat erstellt wird, soll alle Gruppen nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. In die Vorschlagslisten dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Bestimmungen der §§ 31 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfüllen. 1. Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen versehen werden. 2. Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: a) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. b) c) 3. Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: a) d) e) Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. 4. Weiterhin sollen zum Amt eines Schöffen nicht berufen werden: a) b) c) der Bundespräsident; die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; b) c) d) e) Drucksache 135/2013 f) g) 5. a) b) c) d) e) f) g) Seite - 3 - Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsmäßig zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. Die Berufung zur Ausübung des Schöffenamtes dürfen ablehnen: Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eine sehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. 6. Nach einer Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts Offenburg hat die Stadt Lahr/Schwarzwald insgesamt mindestens 15 Personen für das Amt als Schöffen beim gemeinsamen Schöffengericht des Amtsgerichts Offenburg und den Strafkammern des Landgerichts vorzuschlagen. Mehr Personen dürfen nur im Ausnahmefall benannt werden. 7. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Wesentlicher Gesichtspunkt ist die individuelle Vorauswahl durch den Gemeinderat, die Gewähr für die Heranziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen als Schöffinnen und Schöffen bietet. Gemäß eines Bundesgerichtshofurteils darf die Verwaltung keine Vorauswahl treffen. 8. Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Beginn und Ende der Auslegungsfrist werden zuvor öffentlich bekannt gemacht. 9. Die Stadt Lahr hat außerdem laut einer Mitteilung des Landratsamtes Ortenaukreis für die Wahl der Jugendschöffen der Geschäftsjahre 2014 - 2018 Personen zu benennen. Die Vorschlagsliste für Jugendschöffen wird anschließend vom Jugendhilfeausschuss aufgestellt und im Jugendamt öffentlich ausgelegt. Die bei der Stadt Lahr eingegangenen Bewerbungen für das Amt der Jugendschöffen wurden bereits an das Landratsamt weitergeleitet und sind deshalb nicht mehr vorzuschlagen. ___________________ Dr. Wolfgang G. Müller __________________ Elmar Baum