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Beschlussvorlage (Aktuelle Veränderungssperren gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) - Zwischenstand)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Brandenburger

Datum: 22.03.2018 Az.: -0687 Lö/Br Drucksache Nr.: 75/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

11.04.2018

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

16.04.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

---------------

Betreff:

Aktuelle Veränderungssperren gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB)
- Zwischenstand

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat macht sich die nachstehend aufgeführten Planungsziele der
Veränderungssperren jeweils ausdrücklich zu eigen und bekräftigt sie hiermit.

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 75/2018

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Begründung:
Die Verwaltung informiert den Gemeinderat mit dieser Vorlage über die derzeit geltenden
Veränderungssperren nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) und die jeweiligen aktuellen Sachstände, um hier einen aktuellen Überblick zu ermöglichen. Des Weiteren soll die jeweilige
grobe Zeitplanung der Bebauungsplanverfahren dargelegt werden. Mit seiner Beschlussfassung konkretisiert und aktualisiert der Gemeinderat die bestehenden Planungsziele, zugleich
als Vorgabe für die Verwaltung bei der Entscheidung über etwaige Ausnahmen von der Veränderungssperre und bei der Erarbeitung der Beschlussvorlagen zum Offenlage- bzw. Satzungsbeschluss.
AM HUSARENPFAD, 1. Änderung
Am 15. Mai 2017 beschloss der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung. Anschließend wurde in gleicher Sitzung
die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes beschlossen.
Ursächlich für die Veränderungssperre war eine Bauvoranfrage, in der die Zulässigkeit des
Neubaus eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.750 m² geklärt werden sollte, anstelle des momentanen Lidl-Marktes mit rund 800 m² Verkaufsfläche. Dies widersprach dem Ende März 2017 beschlossenen neuen Einzelhandelskonzept (inklusive Nahversorgungskonzept) der Stadt Lahr. Die Schwerpunkte der künftigen räumlichen Einzelhandelsentwicklung sollen demnach vor allem auf der Stärkung der Innenstadt und der Sicherung der Nahversorgung liegen. Die Nahversorgung ist durch den bestehenden Discounter
und das gegenüberliegende SB-Warenhaus mehr als gedeckt.
Die städtebauliche Zielsetzung für den künftigen Bebauungsplan AM HUSARENPFAD,
1. Änderung sieht weiterhin eine mehrgeschossige geschlossene Bebauung entlang der Offenburger Straße vor. Es ist angedacht, anstelle des bisherigen Mischgebietes ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festzusetzen. Betriebe, die
das Wohnen nicht stören, sollen zulässig sein. Einzelhandel hingegen soll ausgeschlossen
werden, so dass die derzeitigen Betriebe Bestandsschutz genießen, eine Erweiterung jedoch
nicht genehmigungsfähig wäre.
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wird somit nicht erforderlich. Derzeit werden unterschiedliche
Festsetzungsvarianten entwickelt und fachlich bzw. rechtlich überprüft.
Die Offenlage könnte im 2. Halbjahr 2018 durchgeführt werden. Mit dem Satzungsbeschluss
ist bis Anfang 2019 zu rechnen.
AREAL HEIM, 1. Änderung und Erweiterung
Am 18. August 2016 wurde in öffentlicher Sitzung der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan AREAL HEIM, 1. Änderung und Erweiterung gefasst und anschließend die Satzung
über die Anordnung einer Veränderungssperre beschlossen.
Grund für die Veränderungssperre war eine Bauvoranfrage, die eine deutliche Erweiterung
der Verkaufsfläche des bestehenden Lidl-Marktes auf gut 1.000 m² beinhaltet.
Das Einzelhandelskonzept (inklusive Nahversorgungskonzept) der Stadt Lahr wurde zu der
Zeit fortgeschrieben. Es ist als Beurteilungsgrundlage für das Erweiterungsvorhaben uner-

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lässlich, konnte aber innerhalb der durch die Landesbauordnung vorgeschriebenen Genehmigungsfrist der Voranfrage nicht vorliegen.
Die Veränderungssperre wurde am 27. August 2016 öffentlich bekanntgegeben und tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann
die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern.
Die städtebauliche Zielsetzung für den künftigen Bebauungsplan sieht vor, das Grundstück
des Discounters in den Geltungsbereich zu integrieren und ihn bis zur Grenze der Großflächigkeit planungsrechtlich zu sichern. Das heißt, auch hier soll das Einzelhandelskonzept
Berücksichtigung finden und großflächiger Einzelhandel (Betriebsgrößen derzeit oberhalb
800 m² Verkaufsfläche) ausgeschlossen werden.
Auf dem gesamten Flurstück 5747/10 waren bisher nur Flächen für überdachte Stellplätze
(Carports) vorgesehen. Künftig soll dort ein Baufenster die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses ermöglichen – analog zu den westlichen anschließenden Grundstücken,
die bereits bebaut wurden.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird somit nicht erforderlich.
Nach Durchführung von Gesprächen mit den Grundstückseigentümern kann die Offenlage im
Frühjahr 2018 erfolgen. Der Satzungsbeschluss ist im Sommer 2018 vorgesehen.
QUARTIER AM STADTPARK
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK und anschließend die Entscheidung zur Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre
wurde ebenfalls am 18. August 2016 vom Gemeinderat getroffen.
Eine Bauvoranfrage, die eine Ansiedlung eines Lebensmittel-Discounters mit 800 m² Verkaufsfläche und die Errichtung von fünf Geschosswohnungsbauten mit insgesamt
70 Wohneinheiten auf dem Grundstück Am Stadtpark 1 (Betriebsgelände der Fa. Nestler
Wellpappe) beinhaltet, war Grund für den Erlass der Veränderungssperre.
Das Einzelhandelskonzept inklusive Nahversorgungskonzept der Stadt Lahr wurde zu der
Zeit fortgeschrieben. Es ist als Beurteilungsgrundlage für das Ansiedlungsvorhaben des
Discountmarktes unerlässlich, konnte aber innerhalb der Genehmigungsfrist der Voranfrage
nicht vorliegen. Einzelhandel – auch nicht großflächig – soll in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Etwaige Ausnahmen sollen aus dem fortzuschreibenden Zentrenkonzept entwickelt werden. Darüber hinaus sind die in der Bauvoranfrage dargestellten Dimensionen der
Geschosswohnungsbauten städtebaulich unverträglich.
Die Veränderungssperre wurde am 27. August 2016 öffentlich bekanntgegeben und tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann
die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern.
Es ist vorgesehen, im Bebauungsplan – möglichst unter Einbeziehung benachbarter Grundstücke – Wohnbebauung unterschiedlicher Ausprägung festzusetzen.
Angesichts der städtebaulichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Komplexität des Vorhabens
sind umfangreiche Abstimmungen mit Eigentümern und möglichen Investoren nötig. Diese
sind noch nicht abgeschlossen.

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Auch in diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB gewählt.
Sollte in den nächsten Monaten eine Einigung über die Planung erzielt werden, könnte die
Offenlage im Frühsommer 2018 begonnen werden. Der Abschluss des Verfahrens wäre
dann im Herbst 2018 möglich. Andernfalls müsste die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert werden.
VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung
Der Gemeinderat hat am 27. März 2017 in seiner öffentlichen Sitzung die Satzung über die
Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung beschlossen.
Anlass war ein Bauantrag, der darauf abzielt, eine bestehende Gaststätte in der Kaiserstraße
in zwei kleinere Bistros (33 m² und 36 m²) zu unterteilen. In beiden sollen jeweils drei Geldspielgeräte betrieben werden.
In Lahr gab es bereits an anderen Standorten solche Nutzungsänderungen. Es ist davon
auszugehen, dass weitere Betriebe in gleicher Weise geändert werden sollen. Außerdem ist
die Tendenz zu beobachten, dass vermehrt Einzelhandelsgeschäfte zu Wettbüros umgenutzt
werden (sollen).
Diese relativ neuen Entwicklungen widersprechen dem städtebaulichen Ziel einer attraktiven
Innenstadt, können aber durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT (noch) nicht gesteuert werden.
Dieser Mangel soll durch eine Planänderung behoben werden. Vergnügungsstätten, Vergnügungseinrichtungen, Gaststätten mit Spielgeräten, Wettbüros und andere Einrichtungen mit
der Gefahr eines Trading-Down-Effects sollen ausgeschlossen werden. Einzelheiten sollen
sich aus einem noch zu entwickelnden Vergnügungsstätten- und Spielhallenkonzept ergeben.
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Offenlage kann nach Klärung noch offener rechtlicher Detailfragen voraussichtlich im Herbst 2018 erfolgen.

Die Veränderungssperren zu den Bebauungsplänen WILLY-BRANDT-STRASSE und
BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung (jetzt GARTENMARKT UND GEWERBE)
sind mit Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft getreten, nachdem die jeweils verfolgte Zielsetzung erreicht wurde. Das Projekt WILLY-BRANDT-STRASSE erfolgt nach zwischenzeitlichem Grundstücksverkauf in enger Zusammenarbeit zwischen Stadt und Investor. Der
Bebauungsplan GARTENMARKT UND GEWERBE hat mittlerweile den Verfahrensschritt der
Offenlage durchlaufen und steht vor dem Satzungsbeschluss.

Tilman Petters

Stefan Löhr

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu
verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.