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Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Aufgabenzuweisung an die beratenden Ausschüsse; Umwandlung des Verkehrsausschusses in einen Beirat)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 30
Biendl

Datum: 17.06.2016 Az.: 023.0

Drucksache Nr.: 172/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ausschuss für Soziales, Schulen und
Sport

21.06.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Kulturausschuss

29.06.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Umweltausschuss

20.07.2017

vorberatend

öffentlich

Ausschuss für Stadtmarketing und Standortentwicklung

12.09.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Verkehrsausschuss

12.09.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

23.10.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

41

50

OB-Büro

Stb.st. Umwelt

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Kommunalverfassungsreform - Aufgabenzuweisung an die beratenden Ausschüsse;
Umwandlung des Verkehrsausschusses in einen Beirat

Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat weist gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 GemO den beratenden Ausschüssen die in der Anlage aufgeführten Angelegenheiten zur Vorberatung zu.
2. Der „Verkehrsausschuss“ wird in einen „Beirat für Straßenverkehrsangelegenheiten“ umgewandelt. Dieser berät die Stadtverwaltung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde in wichtigen Angelegenheiten. Mitglieder des
Beirats sind die bisherigen Mitglieder des Verkehrsausschusses. Die Mitglieder werden nach jeder Wahl des Gemeinderates neu gewählt. Für den Geschäftsgang gelten
§ 41 Abs. 2 und 3 GemO entsprechend.

Anlage(n):
Zuständigkeitsbereiche der beratenden Ausschüsse

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 172/2016

Seite - 2 -

Begründung:
Mit Gesetz vom 14.10.2015 hat der Landtag von Baden-Württemberg die weitestgehende
Reform des Kommunalverfassungsrechts seit den 1970er Jahren beschlossen, die zu vielfältigem Anpassungsbedarf in den örtlichen kommunalverfassungsrechtlichen Satzungen und
Regelungen führt. Hinzu kommt, dass in Lahr die Hauptsatzung zuletzt im Jahr 2006 und die
Geschäftsordnung des Gemeinderates zuletzt im Jahr 1993 geändert wurden. Auch deshalb
besteht in vielerlei Hinsicht Anpassungs- und Modernisierungsbedarf. Insgesamt ergibt sich
damit ein äußerst umfassendes Änderungspaket, das neun zu ändernde Regelungswerke mit
ca. 250 Einzeländerungen und zwei neu zu erlassende Regelungenkomplexe umfasst.
Die Einrichtung der beratenden Ausschüsse erfolgte bisher immer zu Beginn einer Wahlperiode des Gemeinderates, wobei lediglich der Name des Ausschusses und die Anzahl der gemeinderätlichen/nichtgemeinderätlichen Mitglieder festgelegt wurden. Eine echte Zuständigkeitsabgrenzung erfolgte nicht, so dass es immer wieder zu Unklarheiten kam, ob bestimmte
Vorlagen in einem Ausschuss vorzuberaten sind. Dies hing auch damit zusammen, dass bisher für die beschließenden Ausschüsse nicht explizit die Aufgabenkataloge definiert waren.
Dies wird nun in der Hauptsatzung vorgenommen (vgl. die Änderungsvorschläge zu § 9 Abs.
1 und § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung)
Bezüglich der beratenden Ausschüsse kann und sollte die Aufgabenzuweisung nicht in der
Hauptsatzung, sondern entsprechend der gesetzlichen Regelung durch einfachen Gemeinderatsbeschluss erfolgen. Die Festlegung der Zuständigkeiten dient auch der Abgrenzung zu
den beschließenden Ausschüssen, die in den Aufgabengebieten der beratenden Ausschüssen nur noch tätig werden, wenn deren Beschlusskompetenz betroffen ist. Ist der Gemeinderat zuständig, soll eine (weitere) Vorberatung im beschließenden Ausschuss - wie gesetzlich
vorgesehen - nur noch stattfinden, wenn dessen Aufgabengebiete zusätzlich betroffen sind.
Beim Verkehrsausschuss, der bisher als beratender Ausschuss eingerichtet ist, besteht die
Problematik, dass ein beratender Ausschuss gem. § 41 Abs. 1 GemO nur zur Vorberatung
der Verhandlungen des Gemeinderates eingesetzt werden kann. Im Bereich des Straßenverkehrsrechts bestehen aber (nahezu) keine Zuständigkeiten des Gemeinderates, hier besteht
in fast allen Fällen eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters kraft Gesetzes. Dies wird noch
dadurch verstärkt, da durch die Änderung der Hauptsatzung in weiteren Fällen die Zuständigkeit auf den Oberbürgermeister übertragen werden soll. Insofern liegen die Voraussetzungen für einen beratenden Ausschuss nicht vor.
Die Verwaltung schlägt daher eine Umwandlung des beratenden Ausschusses in einen Beirat vor. Dadurch bleibt es weiter möglich, Informationen und beabsichtigte Entscheidungen in
wichtigen straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten auf eine breitere Basis zu stellen. Die
Zusammensetzung und das Aufgabengebiet bleiben unverändert. Für den Geschäftsgang
sollen über die entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 2 und 3 GemO die Regelungen für
beratende Ausschüsse weiterhin gelten.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Guido Schöneboom

Friederike Ohnemus