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Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien für die Vergabe von Baugrundstücken der Stadt Lahr)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 622
Sester

Datum: 24.11.2017 Az.: 622/Ses

Drucksache Nr.: 308/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

15.10.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Änderung der Richtlinien für die Vergabe von Baugrundstücken der Stadt Lahr

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die von der Verwaltung vorgelegte Änderung der Richtlinien für die Vergabe von Baugrundstücken der Stadt Lahr

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 308/2017

Seite - 2 -

Begründung:
Die Richtlinien für die Vergabe von Baugrundstücken dienen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens der Grundstücksvergabe. Sie sind sowohl für die Verwaltung als auch für die politischen Gremien eine Entscheidungshilfe, falls mehrere Bewerbungen für ein Baugrundstück vorhanden sind. Sie dienen der Gleichbehandlung der verschiedenen Bewerber, da sie bei der Grundstücksvergabe nach gleichen Kriterien beurteilt werden. Außerdem sorgen die Kriterien dafür, dass
diese städtischen Grundstücke in erster Linie nach sozialen Kriterien vergeben werden.
Die Richtlinien für die Vergabe von Bauplätzen der Stadt Lahr wurden im Jahr 1981 aufgestellt und
zuletzt im Januar 1989 geändert. Nach 28 Jahren ist eine Anpassung der Richtlinien an die aktuelle
Vergabepolitik notwendig geworden. Da mit dem zweiten Bauabschnitt des Baugebietes Hosenmatten II ein größeres Baugebiet mit städtischen Grundstücken, voraussichtlich zeitnah zum Verkauf
stehen wird, ist es aus Sicht der Liegenschaftsabteilung geboten, die Vergabekriterien im Vorfeld anzupassen.
Die Grundstücksvergabe bei Bauplätzen wird generell durch die politischen Gremien beschlossen. Es
hat sich gezeigt, dass aktuelle Beschlüsse, wie beispielsweise der Beschluss, dass die Preissenkung
von 10 % bei der Ablöse von Erbbaugrundstücken entfällt, nicht mehr der Richtlinie entsprechen.
Von anderen Inhalten der Richtlinie wurde durch Gemeinderatsbeschlüsse abgewichen. So ist die
Vergabe von Grundstücken nach den Richtlinien von 1989 an Architekten grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Vorgabe wurde in der Vergangenheit beispielsweise bei Grundstücken im ersten
Bauabschnitt des Baugebietes Hosenmatten II nicht angewandt. Wesentliche Bestandteile, wie die
Veräußerung nach Bodenricht- bzw. Verkehrswert bleiben weiterhin bestehen.
Der Richtlinien wurden daher in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt angepasst und aktualisiert und liegen der Beschlussvorlage bei. Die Verwaltung empfiehlt die Änderung der Richtlinien für
die Vergabe von Baugrundstücken der Stadt Lahr/Schwarzwald zu beschließen.

Tilman Petters

Ralph Brucker

Drucksache 308/2017

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RICHTLINIEN
für die Vergabe von Baugrundstücken der Stadt Lahr
vom 12.10.1981, geändert am 23.01.1989 und am 24.09.2018
1. Vergabe von Baugrundstücken
Diese Richtlinie regelt die Vergabe von Baugrundstücken durch die Stadt Lahr. Unter der Vergabe
wird die Veräußerung eines Baugrundstückes oder die Bestellung eines Erbbaurechts verstanden.
Auf die Vergabe eines Baugrundstückes besteht kein Rechtsanspruch.
2. Personenkreis und Vergabekriterien
2.1 Jede natürliche und juristische Person kann ein städtisches Baugrundstück (Wohnbaugrundstück) erhalten. Liegen mehrere Bewerbungen für das selbe Baugrundstück vor, sollen bei der Entscheidung für die Vergabe besondere Kriterien berücksichtigt werden; dazu gehören insbesondere
(ohne, dass die Reihenfolge einer Gewichtung entspricht): Kinderzahl, Behinderteneigenschaft, häusliche Verhältnisse (Pflege von Angehörigen), Wohnverhältnisse, sowie eventuell bestehendes Eigentum an Gebäuden, Wohnungen oder Bauland.
2.2 Industrie –und Gewerbegrundstücke werden insbesondere nach folgenden Kriterien vergeben
(ohne, dass die Reihenfolge einer Gewichtung entspricht): entstehende Arbeitsplätze, zu erwartende
Steuereinnahmen, Tragfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells, Zuverlässigkeit und
Seriosität des Gewerbetreibenden, Auswirkungen auf den Standort Lahr und das konkrete Umfeld,
insbesondere auf das Image, Existenzgründer, Verkehrsauswirkungen, Einwirkungen auf die Nachbarschaft und die Umwelt
3. Veräußerung von Bauplätzen
Die Veräußerungen erfolgen grundsätzlich zum Bodenrichtwert. Soweit ein gültiger Bodenrichtwert
nicht vorhanden ist, wird grundsätzlich der Verkehrswert zugrunde gelegt.
4. Bestellung eines Erbbaurechts
4.1. Die Laufzeit von Erbbaurechten für Wohnungsbau beträgt grundsätzlich 60 Jahre. Als Abfindung
wird ein Erbbauzinssatz in Höhe von jährlich 4 % des Bodenrichtwertes angestrebt. Bei der Festlegung der Zinshöhe kann die aktuelle Finanzmarktlage berücksichtigt werden.
4.2. Die Laufzeit von Erbbaurechten für Industrie- und Gewerbegrundstücke beträgt grundsätzlich 45
Jahre. Der Erbbauzins beträgt grundsätzlich 7 % des Bodenrichtwertes. Bei der Festlegung der Zinshöhe kann die aktuelle Finanzmarktlage berücksichtigt werden.
4.3 In den Erbbauvertrag ist eine Wertsicherungsklausel aufzunehmen.
4.4 Die Ablösesumme bei einem Verkauf des Erbbaurechts entspricht dem Bodenrichtwert zur Zeit
der Aufgabe des Rechts.
5. Abgabebedingungen
5.1 Das Grundstück ist grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zu bebauen. Die Frist kann, wenn die
Umstände dies rechtfertigen, um ein Jahr verlängert werden.
5.2 Soweit Baugrundstücke der Stadt Lahr im Rahmen von § 92 Abs. 3 GemO unter dem Verkehrswert veräußert werden, haben sich die Käufer in diesem Falle bei einer Weiterveräußerung innerhalb

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von zehn Jahren –ab Kaufvertragstermin- zu verpflichten, den Differenzbetrag zwischen Verkaufswert und Verkehrswert zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Grundstücks nachzuentrichten.
Der Verkehrswert ist durch den Gutachterausschuss festzustellen.
5.3 Bei Veräußerung von Reihenhausgrundstücken an einen Bauträger ist dieser
verpflichtet, bei Weiterveräußerung dieser Grundstücke
5.3.1) zunächst von der Stadt Lahr vorgeschlagene Bewerber zu berücksichtigen,
5.3.2) die Festlegungen dieser Vergaberichtlinien einzuhalten,
5.3.3) von 5.3.1 und 5.3.2 nur abzuweichen, wenn diese Punkte nicht erfüllbar
sind.
5.4 Mängelhaftungen für das jeweilige Baugrundstück werden grundsätzlich nicht übernommen, begründete Ausnahmen sind möglich.
6. Zuständigkeit für die Grundstücksabgabe
6.1 Anträge auf Zuteilung von Bauplätzen sind grundsätzlich an die Stadt Lahr,
Amt für Geoinformation und Liegenschaften, zu richten. Für Bauplätze, die in einem Stadtteil liegen,
kann die Meldung auch über die jeweilige Ortsverwaltung
erfolgen. Diese gibt die Anträge an das Amt für Geoinformationen und Liegenschaften weiter.
6.2 Über die Abgabe eines Baugrundstückes entscheidet das nach der Hauptsatzung
der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald zuständige Gremium.
7. Ausnahmen
Die Vergabe von Baugrundstücken erfolgt unter Abwägung der Interessen der
Gesamtstadt Lahr.
Das jeweils zuständige Gremium der Stadt Lahr kann von der Anwendung dieser Richtlinie in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.
8. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 01.10.2018 in Kraft.