Beschlussvorlage (Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG; Jahresabschluss 2017 - Entlastung des Aufsichtsrates)
9. Juli 2018
Beschlussvorlage Amt: 202 Förg Datum: 18.06.2018 Az.: 922.5234 Drucksache Nr.: 158/2018 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 09.07.2018 zur Kenntnis öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG; Jahresabschluss 2017 - Entlastung des Aufsichtsrates Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Personalausschuss nimmt vom Beschluss der Gesellschafterversammlung dem Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG Entlastungen zu erteilen Kenntnis. BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 158/2018 Seite - 2 - Begründung: Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007 vom Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hiernach erfolgen u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) - künftig durch den Haupt- und Personalausschuss. Die ordentliche Gesellschaftsversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hat bereits am 20. Juni 2018 stattgefunden. Eine vorherige Beschlussfassung im Haupt- und Personalausschuss war nicht möglich. Nachfolgend wird über die in der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse zum Jahresabschluss 2017 informiert: Die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hat insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die Stadt Lahr stellt hiervon neben dem Oberbürgermeister drei weitere Aufsichtsräte (StR Hirsch, StRin Rompel und StR Roth). Die Gemeinderäte sowie der Oberbürgermeister über deren Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschieden wird, sind bei der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO befangen. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher aus kommunalrechtlicher Sicht nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsratsmitglied ist. Aus diesem Grunde musste er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die Mitglieder des Haupt- und Personalausschusses werden gebeten, die eigene Befangenheit gemäß § 18 GemO BW zu prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf. die Befangenheit zu erklären. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer