Beschlussvorlage
Amt: 202
Förg
Datum: 18.06.2018 Az.: 922.5234
Drucksache Nr.: 160/2018
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Haupt- und Personalausschuss
09.07.2018
zur Kenntnis
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
Betreff:
Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG;
Jahresabschluss 2017 - Entlastung des Aufsichtsrates
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss nimmt den Beschluss der Hauptversammlung, dem Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG Entlastungen zu erteilen, zur Kenntnis.
BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
Bearbeitungsvermerk
Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage)
mit Stimmenmehrheit
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 160/2018
Seite - 2 -
Begründung:
Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein
verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007 vom
Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hiernach erfolgen u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen
sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von
25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) - künftig
durch den Haupt- und Personalausschuss.
Die ordentliche Hauptversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hat
bereits am 20.Juni 2018 stattgefunden. Eine vorherige Beschlussfassung im Haupt- und
Personalausschuss war nicht möglich. Nachfolgend wird über die in der Hauptversammlung getroffenen jahresabschlussbezogenen Beschlüsse informiert:
Die Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG hat insgesamt 9 Aufsichtsräte. Die
Stadt Lahr stellt neben dem Oberbürgermeister ein weiteres Aufsichtsratsmitglied. Das
Gemeinderatsmitglied, hier StR Hirsch, sowie der Oberbürgermeister über deren
Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschieden wird, sind bei der Beschlussfassung
über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 GemO befangen.
Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf
Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher
auch aus kommunalrechtlicher Sicht nicht an der Beschlussfassung in der Hauptversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsrat ist. Aus diesem Grunde musste er
sich bei der Abstimmung in der Hauptversammlung vertreten lassen.
Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister
Jürgen Trampert
Stadtkämmerer