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Beschlussvorlage (Einfacher Bebauungsplan LOTZBECK-/JAMMSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 24.08.2018 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 225/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

12.09.2018

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

24.09.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Einfacher Bebauungsplan LOTZBECK-/JAMMSTRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans LOTZBECK-/JAMMSTRASSE
gemäß § 30 (3) Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 24. August 2018 werden gebilligt.

Anlage(n):
- Bestandsplan
- Planungsziele
- Städtebauliches Konzept

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 225/2018

Seite - 2 -

Begründung:
Die Firma IPI IMMO-PRO-INVEST GmbH aus Bad Dürrheim hat das Grundstück Flurstück Nr. 239
(Ecke Lotzbeck-/Jammstraße) von der GEMIBAU erworben und möchte es neu bebauen. Ein Teil der
Wohnhäuser wurde bereits abgerissen; die drei noch vorhandenen Gebäude sollen ebenfalls abgebrochen werden. Auch künftig soll das Grundstück einer Wohnnutzung dienen. Entsprechend der
vorliegenden Planung sollen zwei Neubauten entlang der Jammstraße und ein größerer entlang der
Lotzbeckstraße entstehen, weitere vier im rückwärtigen Bereich. Zudem ist eine Tiefgarage vorgesehen. Insgesamt sind hier rund 90 Wohneinheiten geplant. Die vollständigen Bauantragsunterlagen
liegen seit dem 17. August 2018 vor. Als Baubeginn wird Ende 2018 / Anfang 2019 angestrebt.
Die planerische Konzeption wurde nichtöffentlich im Technischen Ausschuss am 20. Juli 2017 vorgestellt, diskutiert und für grundsätzlich geeignet befunden. Für das Projekt müssen nun die rechtlichen
Voraussetzungen geschaffen werden.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Größe des Grundstücks (8.368 m²) und
dessen innerstädtische Lage angrenzend an unterschiedliche Nutzungen und in der Nähe zur Altstadt sprechen für die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, um die Bebauung und die
künftige Nutzung des Grundstücks städtebaulich zu ordnen.
Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen
ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei
davon aus, dass zumindest für Teile dieser Flächen dann auch wirklich entsprechende Bindungen
eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber durch eine konkrete Bindungspflicht bezieht. Wie sie auch in der oben genannten TA-Sitzung bestätigte, ist die Projektträgerin dazu grundsätzlich bereit.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan LOTZBECK-/ JAMMSTRASSE gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung soll neben dem Aufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen werden.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können IPI GmbH
und Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 (1) Satz1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und
weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung. Nach Vertragsschluss kann die Baugenehmigung im Wege einer Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, der beschriebenen Vorgehensweise zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein
befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.

Drucksache 225/2018

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