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Beschlussvorlage (Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK - Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Brandenburger

Datum: 21.06.2018 Az.: -0683 Br

Drucksache Nr.: 150/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

11.07.2018

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

23.07.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK
- Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan
QUARTIER AM STADTPARK, die dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist,
wird beschlossen.

Anlage(n):
- Satzung
- Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 150/2018

Seite - 2 -

Begründung:
In seiner öffentlichen Sitzung am 18. August 2016 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des
Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK. Anschließend wurde die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre beschlossen.
Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war eine Bauvoranfrage, die eine Ansiedlung eines
Lebensmittel-Discounters mit 800 m² Verkaufsfläche und die Errichtung von fünf Geschosswohnungsbauten mit insgesamt 70 Wohneinheiten auf dem Grundstück Am Stadtpark 1 (Betriebsgelände
der Firma Nestler Wellpappe) beinhaltet. Als Beurteilungsgrundlage wird das Einzelhandelskonzept
inklusive Nahversorgungskonzept herangezogen.
Der künftige Bebauungsplan verfolgt die städtebauliche Zielsetzung, den Einzelhandel – auch nicht
großflächigen – in diesem Bereich auszuschließen. Darüber hinaus sind die in der Bauvoranfrage
dargestellten Dimensionen der Geschosswohnungsbauten städtebaulich unverträglich.
Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, kann dem Bestandsplan vom 21. Juni 2018 entnommen werden.
Die als Satzung beschlossene Veränderungssperre trat am 27. August 2016 mit der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) tritt sie nach Ablauf
von zwei Jahren und somit am 27. August 2018 außer Kraft.
In der Beschlussvorlage über den Zwischenstand der aktuellen Veränderungssperren vom 22. März
2018 (Drucksache Nr.: 75/2018) war noch davon auszugehen, dass die Offenlage im Frühsommer
2018 begonnen werden könne.
Die Entwicklung des Vorhabens dauert aufgrund der städtebaulichen, wirtschaftlichen und rechtlichen
Komplexität noch an. Da das Bebauungsplanverfahren damit noch einige Zeit in Anspruch nehmen
wird und in Anbetracht der Tatsache, dass eine Bauvoranfrage mit städtebaulich beeinträchtigenden
Auswirkungen gestellt wurde, ist zur Sicherung der weiteren Planung die Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr
verlängern.
Die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan QUARTIER AM STADTPARK würde
am 11. August 2018 öffentlich bekannt gemacht werden und wäre ab dann ein weiteres Jahr gültig.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten
sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.