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Beschlussvorlage (Klima- und umweltfreundliche Bauleitplanung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: Stabsstelle Datum: 08.01.2018 Az.:
Umwelt, Dutschke

Drucksache Nr.: 6/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Umweltausschuss

25.01.2018

vorberatend

öffentlich

12 Ja/2 Enth.

Technischer Ausschuss

07.03.2018

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

19.03.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

61

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Klima- und umweltfreundliche Bauleitplanung

Beschlussvorschlag:

1. In der Bauleitplanung werden die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung anhand des Leitfadens besonders beachtet.
2. Zur besseren Steuerung und Berücksichtigung der Aspekte Umwelt, Klima,
Soziales und Nachhaltigkeit wird die Stadt Lahr Instrumente der vorausschauenden Bodenpolitik entwickeln.

Anlage(n):
Leitfaden klima- und umweltfreundliche Bauleitplanung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 6/2018

Seite - 2 -

Begründung:
Die Planungshoheit der Kommunen für Flächennutzung, Stadtentwicklung und Energieversorgung ist ein wichtiges Instrument der kommunalen Selbstverwaltung. Städtebauliche Entscheidungen von heute beeinflussen das Klima und die Umwelt bis zur Jahrhundertwende
und darüber hinaus. Seit 2004 haben nationale Klimaschutzziele ihren Niederschlag im Baugesetzbuch gefunden. Gemeinden sind u.a. gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB zur Förderung
des Klimaschutzes und der Klimaanpassung verpflichtet. Der Klimaschutz steht allerdings
gleichwertig neben anderen Belangen, die untereinander abzuwägen sind.
Im Rahmen der Bauleitplanung sollen folgende Klimaaspekte in dieser Abwägung berücksichtigt werden:


Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Vermeidung von Verkehrsströmen



Förderung einer klimaschonenden Stadt- und Siedlungsstruktur (günstige ÖPNVAnbindung, Förderung des Radverkehrs etc.)



Förderung von Gebäude- und energieeinsparbezogenen Maßnahmen, z.B. Ausrichtung und Form der Gebäude, Wärmedämmung und Verschattung



Nutzung erneuerbarer Energien (einschließlich der passiven Nutzung von Solarenergie) und Kraft-Wärme-Kopplung



Vorsorge gegenüber den Folgen des Klimawandels z.B. Hochwasserschutz, Durchlüftung, Begrünung

Daneben sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch zu berücksichtigen:


Die Möglichkeiten zur Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB)



Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer sonstigen städtebaulichen Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).

Mit dem Ziel der dauerhaften Verringerung von Belastungen der Atmosphäre durch Treibhausgase sieht das Integrierte Klimaschutzkonzept Lahr von 2012 die Erstellung eines Leitfadens für die nachhaltige Bauleitplanung vor. Der vorliegende Beschluss systematisiert und
verschriftlicht die über Jahre entwickelte Praxis der Lahrer Bauleitplanung.
Feste Vorgaben für klimarelevante Maßnahmen können Zielkonflikte mit anderen städtebaulichen Prioritäten, aber auch Zielkonflikte untereinander verursachen. So geht z.B. eine
Nachverdichtung der Bebauung zu Lasten der Durchlüftung, in einigen Fällen auch der Solarnutzung. Maßnahmen zur Erhöhung der Albedo – also der Rückstrahlung der Sonnenenergie in den Weltraum – können zu unerwünschten Blendeffekten führen. Daher sind die
örtlichen Gegebenheiten in jedem Einzelfall zu prüfen und die Ziele gegeneinander abzuwägen.

Tilman Petters

Manfred Kaiser

Dr. Michael Dutschke

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.