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Beschlussvorlage (- Planungsrechtlich Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)

                                    
                                        26. Februar 2018
Az.: Lü

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S.58), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010 (GBl. 2010 S. 357, 358, ber. S. 416),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 612,613)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß
§ 9 (7) BauGB

0.2

Abgrenzung von Baugebieten mit unterschiedlichem Maß der baulichen
Nutzung

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Allgemeines Wohngebiet gemäß §§1 und 4 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

In den Allgemeinen Wohngebieten sind gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
Gartenbaubetriebe und Tankstellen (Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr.
4+5 BauNVO) unzulässig.
1.a

Fläche für den Gemeinbedarf

§ 9 (1) Nr. 5 BauGB

Im Plangebiet ist eine Baufläche für eine Kindertagesstätte sowie
ergänzend gegebenenfalls für Gemeinschaftsräume ausgewiesen.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
1.b

§ 9 (1) Nr. 9 BauGB

Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Platz-Pavillon“ ist
ein Gebäude zulässig, in dem der Versorgung des Gebiets dienende
Läden, Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind. Die nicht
überbaute Fläche ist entsprechend der umgebenden Platzgestaltung
herzustellen und öffentlich zugänglich zu halten.

PlatzPavillon

0,4

Fläche mit besonderem Nutzungszweck

2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO
Die Grundflächenzahl der baulichen Nutzungen 1 bis 7 variiert von 0,25
bis 0,6. Die zulässige Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4 darf
im Bereich der Nutzung 4 um 50 % bis zu einer GRZ von 0,6
überschritten werden.
Es gilt die im Nutzungsplan jeweils eingetragene GRZ.
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die zulässige Grundflächenzahl durch
die Grundfläche von oberirdischen Garagen, Carports und Stellplätzen
und deren Zufahrten lediglich um 20 % überschritten werden.
Werden Tiefgaragen und damit verbundene Kellerräume gebaut, dann
sind die dadurch versiegelten Flächen nicht bei der Ermittlung der
Grundflächen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die
Tiefgaragen sowie die Kellerräume eine Überdeckung von mindestens
40 cm erhalten und gärtnerisch gestaltet werden (§ 19 Abs. 4 Satz 3
BauNVO).

GR
200 m²

2.2

Größe der Grundfläche gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO
Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Platz-Pavillon“ darf
eine Grundfläche von maximal 200 m² überbaut werden.

GFZ

2.3

Die Geschossflächenzahl der baulichen Nutzungen 1 bis 7 variiert von
0,5 bis 1,4. Die zulässige Obergrenze der Geschossflächenzahl von 1,2
darf im Bereich der Nutzung 4 um 0,2 bis zu einer GFZ von 1,4
überschritten werden.
Es gilt die im Nutzungsplan jeweils eingetragene GFZ.

0,5

2.4

II

III

Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß § 16 (2) Nr. 2 BauNVO

Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 (2) Nr. 3 BauNVO

Die Zahl der Vollgeschosse der baulichen Nutzungen 1, 1a, 2, 2a, 2b,
3 und 6 wird mit II Vollgeschossen als Höchstgrenze festgesetzt. Es gilt
die im Nutzungsplan jeweils eingetragene Zahl der Vollgeschosse.
Die Zahl der Vollgeschosse der baulichen Nutzung 4 und 5 wird mit III
Vollgeschossen als Höchstgrenze festgesetzt. Es gilt die im Nutzungsplan jeweils eingetragene Zahl der Vollgeschosse.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

Bei der Nutzung 4 gilt, dass bei Ausbildung eines III. Geschosses
dieses Geschoss an den südlichen, westlichen und östlichen Gebäudeseiten um jeweils mindestens 2 Meter gegenüber der darunterliegenden Baulinie bzw. Baugrenze zurückspringen muss.

Die Zahl der Vollgeschosse der baulichen Nutzung 7 wird zwingend mit
II Vollgeschossen festgesetzt.

II

Die Zahl der Vollgeschosse auf der Fläche mit dem besonderen
Nutzungszweck „Platz-Pavillion“ wird mit einem Vollgeschoss als
Höchstgrenze festgesetzt.

I

2.5

Höhe der baulichen Anlagen gemäß §§ 16 (2) Nr. 4 und 18 und § 18
BauNVO
Maßgebend ist die jeweilige Eintragung im Baufenster des
Nutzungsplans. Die angegebenen Werte variieren in Abhängigkeit
von der Topografie.

2.5.1

Firsthöhen
Die zulässigen Gebäudehöhen werden in Form von maximalen
Firsthöhen über den jeweiligen Bezugspunkten der Straßenoberkanten
festgesetzt und variieren von 6,9 m bis 11,0 m.

FH ü.Str.OK
max 9,20 m

Als Bezugspunkt „Straßenoberkante“ gilt der höchstgelegene
Schnittpunkt aller senkrecht zur Erschließungsstraße stehenden
Geraden, welche einen Schnittpunkt mit dem Gebäude haben, mit der
Erschließungsstraße.
Bei Gebäuden der Nutzungen 1a, 2a und 2b gilt als Bezugspunkt
„Straßenoberkante“ der niedrigstgelegene Schnittpunkt aller senkrecht
zur Erschließungsstraße stehenden Geraden, welche einen Schnittpunkt
mit dem Gebäude haben.

FH ü.Str.OK
max 8,10 m

Als Erschließungsstraßen gelten jeweils die im Nutzungsplan im
Zusammenhang mit der Firsthöhe angegebenen Straßen.
2.5.2

Traufhöhen

TH ü.Str.OK
min 3,80 m

Bei Gebäuden der Nutzungen 1, 2, 3, 5 und 6 gelten Mindesttraufhöhen
entlang der Baulinien. Sie variieren von 3.8 m bis 5.4 m über dem
Bezugspunkt „Straßenoberkante“. Als Bezugspunkt „Straßenober-kante“
gilt der höchstgelegene Schnittpunkt aller senkrecht zur
Erschließungsstraße stehenden Geraden, welche einen Schnittpunkt mit
dem Gebäude haben, mit der Erschließungsstraße.

TH ü.Str.OK
min 5,40 m

Bei Gebäuden der Nutzungen 1a, und 2b gilt als Mindesttraufhöhe
entlang der Baulinien 5.0 m, 5,4 m bzw. 7,9 m über dem Bezugspunkt
„Straßenoberkante“. Als Bezugspunkt der Straßenoberkante gilt der
niedrigstgelegene Schnittpunkt aller senkrecht zur Erschließungsstraße stehenden Geraden, welche einen Schnittpunkt mit dem
Gebäude haben, mit der Erschließungsstraße.

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Als Erschließungsstraßen gelten die im Nutzungsplan im
Zusammenhang mit der Traufhöhe angegebenen Straßen.

Bezugspunkte Gebäudehöhe/“Straßenoberkante“

Bezugspunkte Traufhöhe/Firsthöhe
Nutzungen 1, 2, 3, 4, 5, 6

Bezugspunkte Traufhöhe/Firsthöhe
Nutzungen 1a, 2a, 2b

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Für alle baulichen Höhen gilt:
Als Straßenoberkante gilt der höchste Punkt des Straßenquerschnittes.
Als First gilt die Oberkante der Dachhaut des Firstes bzw. bei einem
Flachdach die Oberkante der Dachrandaufkantung (Attika) oder die
Oberkante eines Geländers (ist beides vorhanden, gilt die Oberkante
des höhergelegenen Bauteils).
Als Traufe gilt der Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der
traufseitigen Dachhaut.
Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen, dürfen die
festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 0,5 m überschreiten.
Bei der Ausbildung von Flachdächern dürfen untergeordnete Bauteile für
Technik (Aufzugsturm, Lüftung etc.) die festgesetzte Gebäudehöhe auf
einer Fläche von maximal 10 % der Gesamtdachfläche um maximal 1,0
m überschreiten.
Bei der Ausbildung von Flachdächern ist pro Gebäude ein Dachausstieg
von maximal 2,5 m Länge und 1,2 m Breite quer zur Gebäudestellung
zulässig. Er darf die zulässige Gebäudehöhe um nicht mehr als 1,8 m
überschreiten. Im Bereich der Nutzungen 4, 5 und 6 sind Dachausstiege
unzulässig.
3.
max. 2 WE

Beschränkung der Zahl der Wohnungen

§ 9 (1) Nr. 6 BauGB

Die Zahl der Wohneinheiten ist je nach Einschrieb im zeichnerischen
Teil als Höchstgrenze pro Wohngebäude festgesetzt.
4.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

4.1.

Bauweise gemäß § 22 BauNVO
Offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig.
Offene Bauweise, nur Doppelhäuser zulässig.

b

Besondere Bauweise b, nur Doppel- und Einzelhäuser zulässig
(Nutzung 2b)
Im Fall einer Einzelhausbebauung sind in einem Baufenster zwei
Einzelhäuser zu errichten. Hierbei sind die jeweiligen Garagen/Carports
entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander anzuordnen.
Die Garagen/Carports dürfen hierbei maximal um die Hälfte versetzt
sein. In einem Baufenster hat demnach das westliche Einzelhaus seine
Garage/seinen Carport an der östlichen und das östliche Einzelhaus die
Garage/den Carport an der westlichen Grundstücksgrenze zu platzieren.
Entsprechend gilt die erläuternde Planzeichnung (zu Nutzung 2b im
Nutzungsplan) als Vorgabe für die Einzelhausbebauung.

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Besondere Bauweise b1, nur Doppelhäuser und Kettenhäuser zulässig
(Nutzung 3)
Ein Kettenhaus besteht aus dem Wohnhaus und der Garage, wobei auf
die Tiefe der Abstandsfläche gegenüber der benachbarten Garage/ dem
benachbarten Wohnhaus verzichtet wird. Grenzt eine Doppelhausbebauung an ein Kettenhaus, wird auf die Tiefe der Abstandsfläche
gegenüber der benachbarten Garage verzichtet. Kettenhäuser sind an
der östlichen Grundstücksgrenze ohne seitlichen Grenzabstand zu
errichten, wenn die Grundstücksgrenze innerhalb des Baufensters
verläuft.

b1

4.2

Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze
Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster)
sind die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen.
Untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, sowie Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und
Fenstervorbauten dürfen die Baugrenzen bis zu 1,5 m überschreiten,
wenn sie nicht breiter als 5,0 m sind. Dachvorsprünge dürfen die
Baugrenzen auf der gesamten Länge um bis zu 0,5 m überschreiten;
maßgebend ist der äußerste Bezugspunkt (z.B. Außenkannte
Dachrinne).
Baulinie
Im Bereich der Nutzungsschablone 2b sind folgende Ausnahmen
zulässig: Bei einer Einzelhausbebauung ist für Garagen ein Abrücken
von der Baulinie um maximal 7,00 m bei einer Breite von maximal 7,00
m - 3,50 m pro Grundstück - zulässig (siehe erläuternde Planzeichnung
zu Nutzung 2b im Nutzungsplan).

4.3

Stellung der baulichen Anlagen gemäß § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Angabe der Stellung der Gebäude, Firstrichtung
Hinsichtlich der Stellung der Gebäude sind die Festsetzungen im
Nutzungsplan maßgebend.
Bei der Errichtung von Einzelhäusern im Bereich der Nutzung 2b
(b besondere Bauweise) ist abweichend von der festgesetzten Stellung
(Ausrichtung in Ost-Westrichtung) eine Ausrichtung in NordSüdrichtung zulässig.

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5.

Flächen für Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und
Garagen mit ihren Einfahrten
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)

5.1

Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne von § 14 (1) BauNVO ab 20 m³
Bruttorauminhalt sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) zulässig. Ausgenommen davon sind Nebenanlagen zum Zwecke der Nutzung regenerativer Energien und der
Sammlung von Regenwasser.
Nebenanlagen bis 20 m³ Bruttorauminhalt sind im rückwärtigen Bereich
der Grundstücksflächen, d.h. von der öffentlichen Verkehrsfläche
abgewandt, zulässig.
Pro Grundstück ist maximal eine Nebenanlage (z.B. Gerätehütte,
Gartenhäuschen, Fahrradbox) zulässig.
Die maximale Höhe der Nebenanlagen wird auf 3,5 m bezogen auf die
Oberkante des natürlichen Geländes beschränkt. Es gilt das
arithmetische Mittel der 4 Gebäudeeckpunkte.

5.2

Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten
Stellplätze, Garagen, Carports und Tiefgaragen sind nur innerhalb der
Baugrenzen und der dafür festgesetzten Zonen (ST, GA, CP, TG)
zulässig.

ST, GA,
CP, TG

Im gesamten Geltungsbereich ist zu den Grundstücken jeweils nur eine
Zufahrt zulässig. Die Gesamtbreite darf bei Einzelgaragen, -carports
und -stellplätzen 3,0 m und bei Doppelgaragen, -carports und -stellplätzen 5,0 m nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann bei zwei und
mehr geplanten Wohneinheiten pro Gebäude die Zufahrtsbreite zu
Garagen Carports und Stellplätzen maximal 7,5 m pro Grundstück
betragen.
5.2

Einfahrt Tiefgarage

6.

Verkehrsflächen und Flächen für Trockenmauern (Stützmauern) §
9 (1) Nr. 11 BauGB

6.1

Öffentliche Verkehrsfläche

6.2

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Fußgängerbereiche
Anschlusswege an den Hohlweg (westlich des Plangebietes):
Die Fußwegeverbindungen vom neuen Quartier zum Hohlweg sind
wasserdurchlässig zu gestalten. Die Lage kann abhängig von der
Topografie geringfügig verändert werden.
Bestehende Feldwege sind in ihrer Gestaltung zu belassen, neue
Feldwege sind wasserdurchlässig zu gestalten.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

P

6.3

Öffentliche Verkehrsfläche, Zweckbestimmung öffentliche Stellplätze

6.4

Flächen für Trockenmauern
Entlang der Anlieger- und Sammelstraßen und der Wendeschleifen sind
gemäß Festsetzung im zeichnerischen Teil ein- oder beidseitig
Stützmauern als Trockenmauern zu erstellen.
Die minimal und maximal zulässigen Höhen der Trockenmauern sind im
Nutzungsplan im Zusammenhang mit den Trockenmauern angegeben.
Die Mindesthöhen betragen 1,0 m und 1,30 m über Straßen- bzw.
Gehwegoberkante. Die Maximalhöhen betragen 1,4 m und 1,7 m über
Straßen- bzw. Gehwegoberkante. In Bereichen in denen keine Mindestbzw. Maximalhöhen angegeben sind, sind die Trockenmauern dem
natürlichen Geländeverlauf anzupassen.
Die Trockenmauern sind einheitlich als Schichtmauerwerk mit einem
Anlauf von 15 % aus ortsüblichem Porphyr, Sandstein oder Granit mit
versetzten oder durchgehenden Lagerfugen und wechselnden
Schichthöhen zu erstellen. Dabei darf die maximale Schichthöhe
höchstens 40 cm betragen. Die Einzelsteingrößen der Trockenmauern
dürfen höchstens eine Kantenlänge von 20 - 60 cm aufweisen.

Notwendige Absturzsicherungen sind oberhalb der Trockenmauern in
Form von um 0,5 m zurückversetzten Hecken bis maximal 1,5 m Höhe
zulässig. Auf den straßenabgewandten Innenseiten der Hecken sind
Zäune bis maximal 1,5 m Höhe zulässig.
Bei einer aufgrund der Geländeverhältnisse zwingend erforderlichen
größeren Höhe sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen
ausnahmsweise zusätzliche Stützmauern in einer Höhe von jeweils
maximal 1,5 m mit einem Mindestabstand von 2,0 m zur
darunterliegenden Trockenmauer zulässig. Der Zwischenraum ist mit
Hecken/Sträuchern zu bepflanzen. Als Ausführungsart für die
zurückversetzten Stützmauern sind neben den oben genannten
Trockenmauern auch Gabionenmauern und Betonkonstruktionen
zulässig.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

7.

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
§ 9 (1) Nr. 21 BauGB
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger.
Die durch Leitungsrechte abgegrenzten Flächen sind von Bebauung frei
zu halten. Es dürfen keine Maßnahmen erfolgen, die den sicheren
Betrieb dieser Leitungen gefährden können. Eine Überpflanzung ist nur
mit flachwurzelnden Gewächsen und in Abstimmung mit den Ver- und
Entsorgungsträgern zulässig. Die Zugänglichkeit der Leitungen muss zu
jeder Zeit gewährleistet bleiben.

8.

Grünflächen

8.1

Öffentliche Grünfläche, Quartiersplatz

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Die öffentliche Grünfläche ist gärtnerisch anzulegen, zu pflegen und mit
heimischen standortgerechten Laubäumen und Gehölzen zu
bepflanzen und zu unterhalten.
8.2

Öffentliche Grünfläche, Kinderspielplatz
Die Fläche des Grundstückes Spielplatz ist zu begrünen, gärtnerisch zu
pflegen und langfristig zu erhalten, soweit sie nicht durch Wege oder
sonstige befestigte Bewegungsflächen in Anspruch genommen wird.

8.3

Private Grünflächen
Die privaten Grünflächen sind zu begrünen, mit standortgerechten
Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen und gärtnerisch zu unterhalten.
Grünfläche Kindertagesstätte

8.4
Die nicht überbauten Flächen des Grundstücks Kindertagesstätte
(Nutzung 7) sind zu begrünen, gärtnerisch zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten, soweit sie nicht durch Wege oder sonstige befestigte
Bewegungsflächen in Anspruch genommen werden.

9.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB

9.1

Kupfer-, zink- oder bleihaltige Außenbauteile sind nur zulässig, wenn
sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine
Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten ist.

9.2

Kfz-Stellplätze, Zufahrten und Hofflächen sind als wasserdurchlässige
Oberflächenbefestigung (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen
wasserdurchlässigen Fugen, Schotterrasen, begrüntes Rasenpflaster)
auszuführen, sofern auf diesen Flächen nicht mit wassergefährdenden
Stoffen umgegangen wird (auch Be- und Entladen).

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

F3

F4
3
F5

9.3

Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche
Lampen (z.B. Natriumdampflampen oder LED-Leuchten) zulässig. Für
die Straßenbeleuchtung sind fledermausfreundliche Leuchtmittel zu
verwenden.

9.4

Flache bzw. flachgeneigte Dächer (bis 10° Dachneigung) sind mit einer
extensiven Dachbegründung auszustatten. Die Mindestsubstrathöhe
beträgt 8 cm.

10.

Anpflanzung
von
Bepflanzungen

10.1

In den Privatgärten ist je angefangene 300 m² Grundstücksfläche
mindestens ein heimischer standortgerechter Laubbaum in
Hochstammqualität - Obstgehölze auch Halbstamm - anzupflanzen.
Durch Planeintrag auf dem Grundstück festgesetzte Baumpflanzungen
sowie der Erhalt vorhandener standortheimischer Bäume sind hierauf
anrechenbar.

10.2

Zur Abgrenzung der Siedlung ist in der im Nutzungsplan mit F3
festgesetzten Fläche auf einem 3 m breiten Streifen eine freiwachsende
Hecke aus heimischen standortgerechten Gehölzen zu pflanzen
(Reihenabstand: 1 m, Pflanz-abstand: 60 cm).

10.3

In der im Nutzungsplan mit F4 festgesetzten Fläche sind die südlich
und östlich angrenzenden bestehenden Gehölzstrukturen durch
Neupflanzungen heimischer standortgerechter Arten zu ergänzen.

10.4

In der im Nutzungsplan mit F5 festgesetzten Fläche, nördlich Haupterschließung Quartiersplatz, sind insgesamt 12 heimische standortgerechte Laubbäume in Hochstammqualität zu pflanzen.

10.5

Auf den straßenzugewandten, nördlichen Seiten der Privatgrundstücke
und entlang der östlichen Grenze Kindertagesstättengrundstück ist
entlang der Grundstücksgrenze entsprechend der Festsetzung im
Nutzungsplan eine ca. 1,00 m hohe und 1,00 m breite geschnittene
Hecke als Doppelreihe zu pflanzen, die lediglich durch Zufahrten und
Zugänge unterbrochen wird. Dafür sind folgende Arten zu verwenden:
Fagus sylvatica, Ligustrum vulgare, Carpinus betulus. (Reihenabstand:
40 cm, 3 Stück/m).

10.6

Die Neupflanzung von Einzelbäumen im öffentlichen Straßenraum ist
gemäß den im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Baumstandorten
durchzuführen. Die Baumquartiere müssen offen gestaltet werden
(Pflanzfläche von mindestens 8 m²) oder eine wasser- und
luftdurchlässige Baumscheibe mit einem durchwurzelungsfähigen
Untergrund von mindestens 12 m³, 1,5 m Tiefe und einen
uneingeschränkten Erdanschluss sowie einen Anfahrschutz aufweisen.
Als Arten sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Qualität
der Bäume: 3 mal verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm.

Bäumen,

Sträuchern
und
sonstigen
§ 9 (1) Nr. 25a BauGB

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
An den Wendeplätzen der Anliegerstraßen 8 und 9 sind laut Planeintrag
Großbäume (standortgerechte Laubbäume) zu pflanzen.
Qualität der Bäume: 4xv, StU 18/20 cm.
Auf dem Gelände des Kinderspielplatzes sind laut Planeintrag
2 Großbäume (standortgerechte Laubbäume) zu pflanzen Qualität der
Bäume: 4xv, StU 18/20.
10.7

Auf den privaten Grundstücksflächen sind gemäß den im
zeichnerischen Teil gekennzeichneten Baumstandorten standortgerechte Laubbäume in Hochstammqualität zu pflanzen. Qualität der
Bäume: 4xv, StU 18/20 cm.

10.8

10.9

Für alle im Bebauungsplan festgesetzten Baumstandorte gilt, dass
geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten in
begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrassen etc.) zugelassen werden
können.

10.10

Die Baumpflanzungen sind dauerhaft freiwachsend und ungeschnitten
zu erhalten (Ausnahme: zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht).
Bei Abgang ist innerhalb der nächsten Vegetationsperiode Ersatz in
gleicher Art und Qualität zu pflanzen.
Hinweise:

10.11

Die Anpflanzungen müssen spätestens 1 Jahr nach Baufertigstellung
(Schlussabnahme) erfolgen.
Die Stadt Lahr kann den Eigentümer gemäß § 178 BauGB durch
Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 (1) Nr.
25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

F1

11.

Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25b BauGB

11.1

Die Bestandsbäume und Feldgehölze in den im Nutzungsplan mit F1
und F2 festgesetzten Flächen sind zu erhalten.
Sie sind so zu pflegen, dass ihre Funktionsfähigkeit auf Dauer erhalten
bleibt. Jegliche Veränderung der Bodengestalt sowie Einbauten jeder
Art sind unzulässig.

F2

11.2

Die im zeichnerischen Teil durch Planeintrag zum Erhalt festgesetzten
Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Bei Eingriffen in den
Wurzelbereich (Kronendurchmesser + 1,5 m) sind Baumschutzmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere ist zu beachten:


Bei Eingriffen in den Wurzelraum ist die fachgerechte Erstellung
eines Wurzelvorhangs in Handarbeit erforderlich. Der Abstand zum
Stammfuß des Baums muss mindestens 2,5 m betragen.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen



Bei einem Eingriff in den Wurzelraum ist ein fachgerechter
Kronenrückschnitt vorzunehmen.



Der gesamte Kronentraufbereich ist durch Absperrung während
Bauarbeiten zu schützen und darf nicht als Lagerfläche verwendet
werden.

Bei Absterben ist Ersatz gleicher Art in einer Qualität 4xv, STU 20/25
am gleichen Standort zu schaffen.
12.

Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers § 9 (1) Nr. 26 BauGB
Aufschüttungen, Abgrabungen, die zur Herstellung des Straßenkörpers
erforderlich sind, sowie erforderliche Straßenbeleuchtungen und
Straßenbeschilderungen sind auf den privaten Grundstücksflächen zu
dulden.

13.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

13.1

Archäologische Denkmalpflege
Sollten im Geltungsbereich bei der Durchführung von Maßnahmen
archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20
DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu
benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile,
Keramikreste, Knochen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten
Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten,
sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium
Stuttgart, Referat 84 - Archäologische Denkmalpflege (E-Mail:
abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung einverstanden ist. Auf die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

13.2

Entwässerungssystem
Die Flächen im Plangebiet sind originärer Bestandteil des mit Datum
vom 6. Februar 2009 genehmigten Generalentwässerungsplanes der
Stadt Lahr. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem.
Im Zuge des Regenwassermanagements ist bei allen Freianlagen und
auch bei Gebäuden auf ökologisch sinnvolle Nutzung von Regenwasser, dessen Rückhaltung und Verdunstung zu achten. In diesem
Zusammenhang wird auf die entsprechenden Maßgaben in den
Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz BadenWürttemberg (LUBW) verwiesen.
.

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13.3

Grundwasserschutz
Aus Gründen des allgemeinen Grundwasserschutzes ist das Bauen
unterhalb des höchsten Grundwasserstandes nicht zulässig.
Die Grundwasserverhältnisse sind von den geologischen Verwerfungszonen im Untergrund und den darüber liegenden mächtigen
Lössdecken gekennzeichnet. Die schluffreichen und tonig-schluffigen
Lössschichten des Plangebietes besitzen ein insgesamt geringes
Porenvolumen, einhergehend mit einem geringen Grundwasserdargebot. Auch die Wasserdurchlässigkeit ist gering. Die Fließwege
und Speicherräume des Grundwassers im darunterliegenden Gestein
sowie des Hangwassers sind vom kleinräumigen Wechsel der
verschiedenen Gesteinsarten und ihrer Porosität und Klüftigkeit
geprägt. Grundsätzlich muss aber von einem geringen Grundwasserdargebot im geologischen Untergrund ausgegangen werden. WIBEL +
LEINENKUGEL (1987) ermitteln einen Flurabstand des Grundwassers
von 2 – 4 m (aufgrund des kapillaren Wasseraufstiegs handelt es sich
dabei um einen `scheinbaren Grundwasserstand´). In der diagonal von
Nordost nach Südwest durch das Plangebiet verlaufenden
Geländemulde reicht der Grundwasserspiegel fast bis zur Geländeoberfläche.
Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht
verzichtet werden kann, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich,
die nur in begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher
Alternativen erteilt werden kann.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren
Grundwasserstandes sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen
von Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate wasserrechtliche
Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis (LRA)) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind
wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der
Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen
keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung
des Grundwassers zu besorgen ist.
Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von
Grundwasser ist unzulässig.

13.4

Altlasten
Im Bereich des Planungsgebietes
Erkenntnissen keine Altlasten vor.

liegen

nach

derzeitigen

Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer,...) wahrgenommen, so ist umgehend
das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an
dieser Stelle sofort einzustellen.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
13.5

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Planvorhaben berührt den Bauschutzbereich des Sonderflughafens
Lahr.
Es werden keine Einwände erhoben, wenn innerhalb des Plangebiets
folgende maximale Bauhöhen nicht überschritten werden: Die maximale
Bauhöhe im Randbereich des B-Plangebietes steigt kontinuierlich von
Nordwesten nach Nordosten von 247 m üNN bis 255 m üNN an und
fällt kontinuierlich von Nordosten nach Südosten von 255 m üNN auf
247 m üNN.
Bei Überschreitung der vorgenannten Bauhöhen sind die Bauanträge
dem Regierungspräsidiums Freiburg - zivile Luftfahrtbehörde - im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur Zustimmung vorzulegen
(§ 12 Abs. 2 Satz 4 Luft VG).
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch die Aufstellung von
Baukränen nach den Bestimmungen des LuftVG genehmigungspflichtig
ist. Eine entsprechende Genehmigung ist gesondert mindestens 4
Wochen vor der beabsichtigten Aufstellung des jeweiligen Baukrans
vom Unternehmer beim Regierungspräsidiums Freiburg als zivile
Luftfahrt-behörde zu beantragen. Ein Merkblatt ist den einzelnen
Baugenehmigungsbescheiden beizufügen und zu beachten.
Gegen die Aufstellung und den Betrieb von Baukränen mit einer
Gesamthöhe bis zu 25 m über Grund bzw. 265 m üNN (inklusive
Ausleger) werden keine Bedenken erhoben, wenn diese mit einer
Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den „Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesens“ vom 22.12.1999
versehen werden.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser
möglichen Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche
gegen den Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch
den Flugbetrieb begründet werden nicht bestehen.

13.6

Geotechnik
Das Plangebiet befindet sich im Verbreitungsbereich quartärer
Lockergesteine (holozäne Abschwemmmassen, Löss) unbekannter
Mächtigkeit. Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei
Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonigschluffigen Verwitterungsbodens sowie gegebenenfalls mit lokalen
Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die möglicherweise nicht
zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum
Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch
ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen,
dass im Anhörungsverfahren des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe
und Bergbau als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische
Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
13.7

Kampfmittel
Teilbereiche im Westen, Osten und Süden des Plangebietes sind als
bombardierte bzw. mit Granateinschlägen belegte Bereiche zu
bezeichnen (siehe nachfolgende Abbildung). Für die betreffenden
Bereiche sind nähere Überprüfungen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg oder ein anderes autorisiertes
Unternehmen dringend erforderlich. Vor dieser Überprüfung sollten dort
keine Bohr-, Grab-, Ramm-, Rüttel- oder Baggerarbeiten durchgeführt
werden.

Bombardierte bzw. mit Granateinschlägen belegte Bereiche

Seite 15 von 16

Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
13.8

Immissionsschutz
Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftlich genutzte Flächen
(extensive Obstwiesen, extensive Weiden) an. Hieraus resultieren
temporär auftretende Geräusch-, Geruchs- und Staubimmissionen, die
ortstypisch und ortsüblich sind und von den Erwerbern, Bebauern und
Nutzern geduldet werden müssen.
Südlich des Plangebietes befindet sich das Ortenauklinikum LahrEttenheim mit einem Hubschrauber-Sonderlandeplatz (Abstand zur
nächstgelegenen Bebauung ca. 350 m, Abstand zur weitest entfernten
Bebauung ca. 650 m). Es wird darauf hingewiesen, dass mit
temporären Belästigungen durch den Flugbetrieb zu rechnen ist.

13.9

Stromversorgung / Hausanschlüsse
Es wird darauf hingewiesen, dass Hausanschlusskabel im Zuge der Erschließungsarbeiten auf die unbebauten Grundstücke verlegt werden
müssen.

13.10

Abfallwirtschaft
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis sind
in der Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft
Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Vorgaben
sind zu berücksichtigen.

13.11

Erdbeben
Das Plangebiet liegt gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen für Baden-Württemberg“ in der
Erdbebenzone 1. Eine entsprechende Ausführung der Hochbauten ist
zu berücksichtigen.

14.

Nutzungsschablone
Baugebiet
Zahl der Vollgeschosse
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Dachform
Bauweise
Zahl der Wohneinheiten

Stefan Löhr
Dipl.-Ing.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
Örtliche Bauvorschriften

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

26. Februar 2018
AZ: Lü

Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB
Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S.58), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010 (GBl. 2010 S. 357, 358, ber. S. 416),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 612,613)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)
1

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1.1 Dachform, -neigung, -eindeckung
Es sind Flachdächer und geneigte Dächer (Sattel- und Pultdächer) zulässig.
Geneigte Dächer sind in einer kleinformatigen Eindeckung (z.B. Ziegel,
Betonpfanne) in naturbraunrotem Ton, einer matten Metalleindeckung in
naturgrauen Tönen (z.B. Titanzinkblech oder verzinktes Stahlblech) oder in
Faserzement in grauen Tönen zu erstellen. Reflektierende, grellfarbige
Materialien, blanke Metalleindeckungen (ausgenommen hiervon sind Anlagen,
die der solaren Energiegewinnung dienen) sowie Wellfaser-zement und
Dachpappe sind nicht zulässig. Kupferdächer sind aus wasserwirt-schaftlichen
Gründen unzulässig.
Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer (0° - 10°) der Hauptgebäude sind mit
einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. Bei begehbaren Dächern kann
maximal 30% der Dachfläche befestigt werden (Dachaustieg, Schrittplatten
u. ä.).
Dächer von Doppelhäusern, Kettenhäusern und Mehrfamilienhäusern in Reihe
sind hinsichtlich Form, Farbe, Neigung und Material einheitlich zu gestalten.
Dächer von Garagen und Carports sind als Flachdächer oder als flachgeneigte
Dächer ≤ 10° auszuführen und extensiv zu begrünen.
Ergänzend zur Begrünung der Dachflächen (Flachdächer Hauptgebäude,
Garagen und Carports) können Anlagen zur Nutzung regenerativer
Energieerzeugung ausgeführt werden (insbesondere Solarthermie und/oder
Photovoltaik). Solarmodule müssen aufgeständert werden, um den Bewuchs
des Gründachs nicht negativ zu beeinflussen.

Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
Örtliche Bauvorschriften
1.2 Dachaufbauten und -einschnitte
Bei geneigten Dächern sind Dachaufbauten in einer Gesamtlänge von bis zu
einem Drittel der zugehörigen Trauflänge zulässig. Die einzelnen Gauben
dürfen eine Breite von 2 m nicht überschreiten und müssen von den Gebäudetrennwänden und Giebeln mindestens 2 m Abstand halten.
Bei geneigten Dächern sind Dacheinschnitte in einer Gesamtlänge bis zu
einem Drittel der zugehörigen Trauflänge zulässig. Der einzelne Einschnitt darf
eine Breite von 2 m nicht überschreiten und muss von den Gebäudetrennwänden und Giebeln mindestens 2 m Abstand halten.
Eine Kombination von Dachaufbau und -einschnitt ist innerhalb einer
Dachfläche unzulässig.
Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen, dürfen die festgesetzte
Gebäudehöhe um maximal 0,5 m überschreiten.
Bei der Ausbildung von Flachdächern dürfen untergeordnete Bauteile für
Technik (Aufzugsturm, Lüftung etc.) die festgesetzte Gebäudehöhe auf einer
Fläche von maximal 10 % der Gesamtdachfläche um maximal 1,0 m
überschreiten.
Bei der Ausbildung von Flachdächern ist pro Gebäude ein Dachausstieg von
maximal 2,5 m Länge und 1,2 m Breite quer zur Gebäudestellung zulässig. Er
darf die zulässige Gebäudehöhe um nicht mehr als 1,8 m überschreiten. Im
Bereich der Nutzungen 4, 5 und 6 sind Dachausstiege unzulässig.
1.3 Material und Farbgebung von Außenwandflächen
Aussenwandflächen von Doppelhäusern, Kettenhäusern und Mehrfamilienhäusern in Reihe sind hinsichtlich Material und Farbgebung aufeinander
abzustimmen
Fensterlose geschlossene Wände von Garagen und Carports sind durch
Rankpflanzen bzw. Spaliere flächig zu begrünen.
Fensterlose geschlossene Wände von Garagen, die an öffentliche Grün- oder
Verkehrsflächen angrenzen, sind mit einer Natursteinverkleidung in Form von
Schichtmauerwerken aus ortsüblichem Porphyr, Sandstein oder Granit zu
versehen. Sie sind mit versetzten oder durchgehenden Lagerfugen und
wechselnden Schichthöhen (20 - 40 cm) zu erstellen. Die Einzelsteingrößen
dürfen eine Kantenlänge von 20 - 60 cm aufweisen.
2

Einfriedungen

2.1 Die Einfriedungen der privaten Gärten entlang öffentlicher Verkehrsflächen
sind mit Ausnahme der festgesetzten Trockenmauern und Hecken (Nr. 6.4,
10.6 planungsrechtliche Festsetzungen) nur in Form einer Bepflanzung
(Hecken, Sträucher) bis 1,5 m Höhe zulässig. Bezugspunkt ist das hergestellte
Gelände nach Beendigung der Baumaßnahme.
Zäune sind nur an der straßen- bzw. fußwegabgewandten Innenseite der
Hecken, Sträucher zulässig. Die Verwendung von Stacheldraht und von
freistehenden Mauern, auch Gabionenmauern, ist unzulässig.
2

Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
Örtliche Bauvorschriften
2.2 Zäune auf den privaten Grundstücken sind ohne durchgehenden Sockel und
mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm herzustellen.
3

Abgrabungen, Aufschüttungen, Stützmauern

3.1 Auf den privaten Grundstücken dürfen Abgrabungen und Aufschüttungen eine
Höhe von maximal 1,5 m gegenüber dem natürlichen Gelände nicht
überschreiten. In insbesondere topografisch begründeten Einzelfällen kann
eine Ausnahme von diesem Maß zugelassen werden.
3.2 Entlang der Nachbargrenzen dürfen Abgrabungen und Aufschüttungen eine
Höhe von maximal 0,75 m gegenüber dem natürlichen Gelände nicht
überschreiten.
3.3 Mit Ausnahme der festgesetzten Trockenmauern (Nr. 6.4 planungsrechtliche
Festsetzungen) dürfen weitere notwendige Stützmauern auf den privaten
Grundstücken eine Höhe von maximal 1,5 m, bezogen auf das natürliche
Gelände, nicht überschreiten. Dieses Höchstmaß gilt auch für gemeinsame
Stützmauern an Nachbargrenzen. Bei einer aufgrund der Geländeverhältnisse
zwingend erforderlichen größeren Stützhöhe sind weitere Stützmauern bis zu
einer Höhe von maximal 1,5 m mit einem Mindestabstand von 2,0 m zur
darunterliegenden Stützmauer nach hinten versetzt zulässig.
4

Grundstücksgestaltung

4.1 Die nicht als Wege genutzten unbebauten Flächen bebaubarer Grundstücke
sind zu begrünen, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Flächenabdeckungen mit Schotter/Kies (z.B. sogenannte Steingärten) sind
nicht zulässig.
4.2 Nebenflächen wie Mülltonnen-, Abfall- und Lagerplätze sind dauerhaft
gegenüber dem Straßenraum und öffentlich zugänglichen Flächen
abzuschirmen und gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen. Die
Anlagen zur Abschirmung sind - sofern es sich bei diesen nicht bereits um
Gehölze (Hecken) handelt - zu begrünen (Kletterpflanzen oder Spalierbäume).
5

Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser
Das Oberflächenwasser der Dachflächen ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
sammeln und für die Bewässerung oder als Brauchwasser zu nutzen. Die
hierfür erforderlichen Regenspeicher sind als bewirtschaftete Zisternen
auszubilden. Das Volumen ist in Abhängigkeit von Grundstücksgröße und
Versiegelungsgrad in der Entwässerungskonzeption zu definieren und mit der
Stadt Lahr abzustimmen. Im Regelfall ist von einem Volumen von mindestens
4,0 m³ auszugehen, davon 2,5 m³ als Pufferspeicher. Der gedrosselte Abfluss
sollte auf 0,5 l/s eingestellt werden. Als Überlauf ist ein Anschluss an die
Kanalisation vorzusehen.
Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgegangen werden, wenn
nachgewiesen wird, dass durch geeigneten Dachaufbau (Dachbegrünung) auf
dem Grundstück eine Retention erfolgt. Eine Kombination der Verfahren ist
möglich.

3

Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
Örtliche Bauvorschriften
6

Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem
folgende Punkte zu ersehen sind:
- Lage, Umfang und Größe der Bepflanzung,

Baumarten,

Geländemodellierung,

Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung,

Materialangaben, Ausführungsart, Lage und Höhe der straßenbegleitenden
Trockenmauern und weiterer Stützmauern,

Material, Ausführungsart, Lage und Höhe der Einfriedungen
Er wird Bestandteil der Baugenehmigung.

7

Stellplatzverpflichtung, Stellplätze und Zufahrten
Die Anzahl der auf dem Grundstück nachzuweisenden notwendigen Stellplätze für Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze je Wohneinheit festgesetzt.
Zur Ausführung von Stellplatzflächen und Zufahrten sind nur wasserdurchlässige Oberflächengestaltungen (wassergebundene Decken wie Splitt
oder Kies, wasserdurchlässiges Pflastermaterial oder Pflasterwerk in
weitfugigem Verband) zulässig.

8

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung gemäß § 11 Abs. 4
LBO zulässig. Selbstleuchtende und fluoreszierende Werbeanlagen bzw.
Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie freistehende
Werbeanlagen und Fahnen sind nicht zulässig.
Sie dürfen in den Allgemeinen Wohngebieten eine Größe von 0,3 m² nicht
überschreiten und nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden.
Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck dürfen sie eine Größe von
insgesamt 2 m² nicht überschreiten.

9

Außenantennen
Pro Gebäude ist nur eine sichtbare Antenne zulässig. Parabolantennen sind an
der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen.

Stefan Löhr
Dipl.-Ing.

4

26. Februar 2018
Az.: Lü

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB

19.03.2018

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB

14.08. – 15.09.2017

Offenlegungsbeschluss

19.03.2018

Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

03.04. – 04.05.2018

Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

XX.XX.XXXX

Öffentliche Bekanntmachung

XX.XX.XXXX

B

Begründung

1.

Allgemeines

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets

Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich der Stadt Lahr, im Nordosten von
Burgheim. Im Norden und Osten grenzt es an die freie Landschaft mit dem Waldgebiet
Altvater und der Vorbergzone Richtung Heiligenzell. Im Süden schließt das Wohngebiet
Hosenmatten I an. Der 1. Bauabschnitt des Baugebietes Hosenmatten II mit dem in NordSüdrichtung verlaufenden Hohlweg bildet die westliche Begrenzung.
Das Areal ist geprägt durch die exponierte Südwestlage mit freier Sicht auf den Schutterlindenberg und in die Rheinebene. Es weist ein kleinparzelliertes Nutzungsmuster auf.
Neben Kleingartennutzung sind dies in erster Linie Grünland, Obstwiesen und Äcker. Zudem
findet man aufgelassene Parzellen in verschiedenen Sukzessionsstadien. Charakteristisch
für die Vorbergzone sind Böschungen, die das Gelände terrassieren.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Flurstücksnummern 1591, 1595+1596, 1605-1607,
1622/1, 1623+1624, 1626/1, 1627, 1628/1+2, 1629-1631, 1632/1, 1634-1644, 1647-1649,
1655-1663 komplett und die Flurstücke 1578, 1590, 1592, 1592/1, 1593+1594, 1597-1604,
1608-1612, 1617, 1652-1654, 1669, 1677, 8950 teilweise.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 9,3 ha. Die genaue
räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. ÄNDERUNG
Begründung
1.2

Anlass und Ziel der Planaufstellung

Das Konzept zum Bebauungsplan HOSENMATTEN II geht auf einen städtebaulichen
Wettbewerb aus dem Jahr 1999 zurück. Das daraus hervorgegangene Siegerbüro wurde mit
der Ausarbeitung des Bebauungsplans beauftragt. Damit wurden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Entwicklung eines gehobenen Wohnbaugebietes am nördlichen
Rand der Lahrer Kernstadt geschaffen.
Der Bebauungsplan HOSENMATTEN II ist seit dem 31.7.2004 rechtsverbindlich. Der
1. Bauabschnitt (ca. 7,2 ha) ist erschlossen und inzwischen zum größten Teil aufgesiedelt.
Für den 2. Bauabschnitt (ca. 9.3 ha) wurde mittlerweile das Umlegungsverfahren durch die
mit der Durchführung beauftragte STEG Stadtentwicklung GmbH weiter vorangetrieben. Die
Zuteilung der Bauplätze steht kurz vor dem Abschluss.
Im ersten Bauabschnitt gab es bereits zwei Bebauungsplanänderungen auf Erfahrungen aus
der Genehmigungspraxis aufbauend:
a)

Die zulässige Bautiefe wurde im Einfamilienhausbereich von 8 auf 10 Meter erweitert,
ohne das Maß der baulichen Nutzung zu erhöhen.

b)

Die Baulinie südlich der Kirschbaumallee wurde um 3 Meter zurückversetzt.

Diese Änderungen haben sich bewährt und werden nun auf den 2. Bauabschnitt
(HOSENMATTEN II, 3. Änderung) übertragen, auch um damit die Gleichbehandlung der
Bauherren zu gewährleisten.
Das Baugebiet HOSENMATTEN II (1. Abschnitt) wurde von Käufern sehr gut angenommen
und es sind nur noch einzelne Bauplätze verfügbar. Nachdem ein Großteil bebaut wurde,
zeigen sich jedoch einige Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Kritikpunkte. Diese finden bei
der 3. Änderung des Bebauungsplans Berücksichtigung. Daneben besteht im Hinblick auf
eine ökologische/städtebauliche Optimierung punktueller Änderungs-/Präzisierungsbedarf für
einzelne Teilbereiche des 2. Bauabschnitts.
Folgende zusätzliche Änderungen sind Gegenstand der 3. Änderung:
c)

Quartiersplatz mit angrenzender Bebauung

Der Bebauungsplan HOSENMATTEN II setzt im zweiten Bauabschnitt, in der Gebietsmitte,
einen Quartiersplatz fest. Zentraler Entwurfsgedanke war, hier zusammen mit den
angrenzenden Gebäuden eine Quartiersmitte zu schaffen, die über Laden-/Gaststättennutzungen bzw. Dienstleistung in den Erdgeschossen entsprechend belebt wird. Der
Bebauungsplan hat daher auch für die Erdgeschosszonen neben einer Wohnnutzung explizit
diese Nutzungen zugelassen.
Bei der nördlichen platzbegrenzenden Bebauung ist ein ca. 90 Meter langer zwei- bis
dreigeschossiger Gebäudekörper zulässig und es sind zwei Baulinien festgesetzt. Der dem
Bebauungsplan HOSENMATTEN II zu Grunde liegende städtebauliche Wettbewerb sah für
diesen Bereich 7- 8 sogenannte Stadtreihenhäuser (rund 18 Meter tiefe Atriumhäuser) mit
einer möglichen gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss vor. In der Summe wären ohne eine
gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss maximal 28 Wohneinheiten in dem Gebäuderiegel
zulässig.
Das Baufenster für die südliche Platzbegrenzung sieht ebenfalls eine ca. 90 Meter lange
dreigeschossige Bebauung vor, mit einer 10 Meter breiten Zäsur im westlichen Bereich, die
Seite 2 von 14

nur eingeschossig ausgeführt werden darf. Hier wären maximal 25 bis 26 Wohneinheiten
möglich.
Folgende Ziele werden hier mit der 3. Änderung verfolgt:
Durch Auflösung der beiden ursprünglich rund 90 Meter langen Baukörper nördlich und
südlich des Platzes in Einzelbaukörper mit Maximallängen von ca. 38 - 45 Metern im Norden
und ca. 28 Metern im Süden wird eine kleinteiligere straßen-/platzbegleitende Bebauung
geschaffen. Die maximal zulässigen Wohneinheiten werden auf 9 WE pro Gebäude im
Bereich der südlich gelegenen Bebauung festgesetzt und im Bereich nördlich des Platzes
auf in der Summe maximal 28 WE für beide Gebäudekörper.
Der Platz selbst war bisher als eher städtisch geprägte versiegelte gepflasterte Fläche
konzipiert. Die Erfahrungen aus dem 1. Bauabschnitt und die Erkenntnisse aus dem
Einzelhandels-/Nahversorgungskonzept der Stadt Lahr zeigen auf, dass eine Belegung der
Erdgeschosszonen mit Laden-/Gaststättennutzungen im Bereich des Quartiersplatzes nicht
realistisch ist. Auf Grund der geänderten Nutzungsvoraussetzungen wird die Fläche
überwiegend als Grünfläche mit größerem Baumbesatz und Sitz- (eventuell
Spiel)möglichkeiten gestaltet. Gegenüber dem bisherigen Platzkonzept ergibt sich somit eine
geringere Versiegelung. Innerhalb der Platzfläche wird ein Baufenster für einen
Kiosk/Nahversorger, eventuell mit Bewirtung, festgesetzt. (Hier wäre auch eine PedelecStation sinnvoll zu verorten.) Mit dem Standort auf dem Platz wird die Option für eine
Nahversorgung aufrechterhalten, wenn das Gebiet vollständig aufgesiedelt ist. (Das
Einzelhandels-/Nahversorgungskonzept hält eine Bäckerei und/oder einen Kiosk im Sinne
einer verbesserten Nahversorgung für sinnvoll. Ein größerer Nahversorger oder eine
Einzelhandelsagglomeration erscheint laut Gutachten aber kaum möglich.)
Auf der Südseite werden analog zum 1. Bauabschnitt Senkrechtparkplätze kombiniert mit
einer Baumreihe angeordnet, um zum einen eine größere Anzahl von Parkplätzen anbieten
zu können und um den Straßenraum mit zusätzlichen Bäumen aufzuwerten. Als Ausgleich
für die dafür notwendige Reduzierung des südlich gelegenen Baugrundstücks wird eine
Teilfläche des Parkstreifens als private Stellplätze dem Baugrundstück zugeschlagen,
sodass hier die Flächenbilanz nahezu gleich bleibt.
d)

Private Stützmauern

Die im Bebauungsplan HOSENMATTEN II festgesetzten Stützmauern definieren den
Straßenraum und ermöglichen größtenteils ebene Gartenflächen. Der Aufbau eines
Siedlungsbildes mit der Terrassierung durch Trockenmauern dient als Ausgleich und Ersatz
für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Ein Ausgleich für weitere Schutzgüter ist
damit nicht verbunden. Bei der Umsetzung im 1. Bauabschnitt wurde deutlich, dass auf
Grund der fehlenden Festsetzung einer Maximalhöhe unverhältnismäßig hohe Wände
entstehen können und diese gestalterisch teilweise auch nicht befriedigen.
Darauf wird wie folgt reagiert:
Festsetzen einer Minimal- und Maximalhöhe in einem Höhenfenster von 1,00 bis 1,70 Meter
Für weiteren Bedarf an Hangabstützung (insbesondere im östlichen steileren Bereich) ist
eine zusätzliche Mauer auf dem Grundstück zurückversetzt möglich, die im vorderen
verbliebenen Bereich mit Hecken/Sträuchern zu bepflanzen ist. Die erforderlichen
Festsetzungen zu Material und Ausführung der Trockenmauern werden mit der 3. Änderung
entsprechend präzisiert.

Seite 3 von 14

Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. ÄNDERUNG
Begründung
e)

Dachausstiege bei Flachdächern

Mit der Höhenstaffelung der Baukörper entlang das Hanges und der darauf abgestimmten
Höhenbeschränkung der einzelnen Baukörper soll eine Aussicht Richtung Süd, Süd-West
zumindest aus den Obergeschossen gewährleistet werden. Mit den laut Bebauungsplan
HOSENMATTEN II zulässigen Dachausstiegen (beschränkt auf ein Viertel der Gebäudelänge) zeigte sich im 1. Bauabschnitt (insbesondere im Bereich der Kirschbaumallee), dass
diese Dachausstiege zu deutlichen Einbußen bei der Aussicht der Oberlieger führten und
zudem den zwei bis dreigeschossigen Baukörpern zusätzliche Höhen verliehen, die je nach
Blickwinkel teilweise wie ein weiteres Geschoss wirken.
Es wird daher im Bereich der Mehrfamilienhäuser nördlich und südlich des Quartiersplatzes
auf Dachausstiege bei Flachdächern verzichtet. Im übrigen Änderungsbereich werden
Dachausstiege bei Flachdächern entsprechend strenger reglementiert, so dass diese nur
geringfügig in Erscheinung treten (geringere Höhenüberschreitung der Attika und geringeres
Volumen).
f)

Solaranlagen auf Flachdächern

Die verfahrensfreien Anlagen für solare Energiegewinnung sind nicht genehmigungspflichtig
und der Bebauungsplan HOSENMATTEN II trifft hierzu keine Festsetzungen. Im
1. Bauabschnitt zeigte sich, dass die errichteten aufgeständerten Anlagen auf Gebäuden mit
Flachdächern deutlichen Einfluss auf das Erscheinungsbild sowie auf die Aussicht der
Oberlieger haben.
Daher wird mit der 3. Änderung die Höhe der Solaranlagen entsprechend reglementiert,
ohne dabei die erzielbaren Energieerträge einzuschränken.
g)

Position/Größe der Baufenster für Garagen/Carports

Im bestehenden Bebauungsplan sind die Baufenster für Garagen und Carports in ihren
Abmessungen sehr eng begrenzt.
Durch ein Aufweiten insbesondere in den Bereichen der Doppelhausgrundstücke wird mit
der 3. Änderung des Bebauungsplans den künftigen Bauwilligen mehr Spielraum in der
Anordnung der Carports/Garagen ermöglicht, ohne dabei die überbaubare Fläche zu
erhöhen.
h)

Große Doppelhausgrundstücke

Im Bebauungsplan HOSENMATTEN II sind im vorgesehenen 2. Bauabschnitt acht
Doppelhausgrundstücke mit Grundstücksgrößen von ca. 660–860 m² festgesetzt.
Hintergrund war, hier einen Nutzungsmix anbieten zu können. Bereits im 1. Bauabschnitt
zeigte sich, dass Doppelhausgrundstücke in dieser Größenordnung so gut wie nicht
vermarktbar sind.
Daher werden in der 3. Änderung die Festsetzungen dahingehend geändert, dass für diese
Grundstücke eine Einzelhausbebauung möglich ist.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. ÄNDERUNG
Begründung
i)

Reihen-/Doppelhausgrundstücke im Süden des 2. Bauabschnittes

Die im Bebauungsplan HOSENMATTEN II festgesetzte Bauweise ermöglicht sowohl Reihenals auch Doppelhäuser. Ein Investor hat Interesse hier sogenannte Kettenhäuser zu
errichten. Dabei handelt es sich um eine reihenhausähnliche Bebauung, die über
zwischengeschaltete Garagen verbunden ist. Grundsätzlich entspricht dieser Bautyp der
städtebaulichen Intention neben einer Einzelhausbebauung auch Bauformen für eine breite
gefächerte Bewohnerschaft anbieten zu können. Eine erweiterte Ausnutzung der
Grundstücke geht nicht damit einher.
Daher wird mit der 3. Änderung neben einer Doppelhausbebauung auch eine Kettenhausbebauung zugelassen.
j)

Erweiterung Baufenster südlich Anliegerstraße 7

Um bei der Positionierung des Baukörpers mehr Flexibilität zu gewähren, wird das
Baufenster in Ost-West-Richtung erweitert. Dabei bleiben die Baulinie und die
städtebaulichen Kennzahlen (Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl) bestehen. Die Anzahl
der Wohneinheiten wird auf maximal 8 beschränkt. Im Süden wird für das notwendige
Versetzen der bestehenden Garage (auf Grund des Straßenausbaus Hosenmattenweg) ein
Baufenster für Garagen/Carports/Stellplätze festgesetzt.
k)

Verlegen Fußweg zwischen Spielplatz und Kindergarten

Der Bebauungsplan HOSENMATTEN II setzt zwischen dem Kindergarten- und dem
Spielplatzgrundstück einen Fußweg fest, der im weiteren Verlauf Richtung Nord-Osten auf
den Hegweg mündet. Er dient der fußläufigen Verbindung in das Naherholungsgebiet
Altvater. Durch die Wegeführung im unteren südlichen Bereich ergibt sich ein ungünstiger
Zuschnitt des Spielplatzgrundstücks (spitz zulaufendes Dreieck). Mit der Verlegung nach
Osten an die Grundstücksgrenze kann der Zuschnitt in Kombination mit dem angrenzenden
Kindergarten flexibler und besser gestaltet werden.
l)

Wendeanlagen

Auf Grund vorhandener konkreter Hochbauplanungen kommt es in den Anliegerstraßen 11
und 13 zu geringfügigen Verschiebungen der Wendeanlagen in Ost-Westrichtung. Eine
größere Flächenversiegelung geht damit nicht einher.
1.3

Städtebauliche Zielsetzung

Bei der Entwicklung des Gesamtgebietes Hosenmatten II und dem nun anstehenden
2. Bauabschnitt (B-Plan HOSENMATTEN II, 3. Änderung) ist die städtebauliche Zielsetzung,
ein gehobenes Wohngebiet, eingebunden in den Bestand und die besondere Topografie und
mit einer hohen städtebaulichen und ökologischen Qualität zu entwickeln. Erreicht wird dies
durch die Weiterentwicklung landschaftlicher Besonderheiten.
Zum einen wird die bereits bestehende Terrassierung mit Trockenmauern nachgezeichnet
und mit einer linearen Baustruktur großteils parallel zum Hang unterstrichen. Dadurch
entstehen Erschließungsstraßen, die zusammen mit den Trockenmauern eindeutig definierte
Straßenräume bilden. Die Terrassierung ermöglicht außerdem eine nach Süden
ausgerichtete Bebauung, die zum einen die passive Sonnenenergie optimal nutzt sowie
einen Weitblick in die Rheintalebene und auf den Schutterlindenberg ermöglicht.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. ÄNDERUNG
Begründung
Neben den landschaftlichen Besonderheiten unterstreicht auch die Gebäudevielfalt die
eigene Prägung der Wohnbebauung. Durch die Terrassierung entstehen lineare Bebauungsstreifen, die eine Einteilung in unterschiedlich große Grundstücke und eine
Bebauung mit unterschiedlichen Haustypen ermöglichen. Gleichzeitig erfordert die angrenzende Bebauung im Süden und Westen und die freie Landschaft im Norden und Osten
eine abnehmende Dichte der Bebauung von Südwesten nach Nordosten. So ist im
Südwesten eine dichtere Bebauung mit überwiegend Doppel- /Kettenhäusern und
Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Im Norden und Osten ist eine weniger dichte Bebauung
mit Doppel- und Einfamilienhäusern geplant.
Da die Stadt Lahr ein gehobenes Wohngebiet entwickeln möchte, liegt die Zahl der
Einwohner pro ha Bruttowohnbaufläche mit 60 EW/ha unterhalb der Vorgabe des
Flächennutzungsplans, der 80 für die Kernstadt EW/ha vorsieht.
1.4

Verfahren

Der Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung wird im sogenannten Regelverfahren
aufgestellt. Gemäß den §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 2 Abs. 4 BauGB wurde für den Bebauungsplan
eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Umweltbericht,
der Bestandteil dieser Begründung ist, zusammengefasst.
1.5

Flächennutzungsplan

Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 ist der Bereich des Bebauungsplans
HOSENMATTEN II, 3. Änderung als geplante Wohnbaufläche dargestellt.
Die vorliegende Planung entwickelt sich somit aus dem Flächennutzungsplan.
2.

Planinhalte

2.1

Art und Maß der baulichen Nutzung

2.1.1 Art der baulichen Nutzung
Ein Allgemeines Wohngebiet ist festgesetzt, damit neben der überwiegend angestrebten
Wohnnutzung auch Praxen, kleinere Büroeinheiten und Läden eingerichtet werden können.
Zum Schutz des Wohncharakters wird die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise
zulässige Nutzung durch Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen.
In der Gebietsmitte wird eine Fläche für den Gemeinbedarf, Kindertagesstätte ausgewiesen.
Damit kann der Bedarf an einer Kinderbetreuungseinrichtung innerhalb des Gesamtgebietes
Hosenmatten II abgedeckt werden.
Innerhalb der Platzfläche wird ein Baufenster mit der Bezeichnung Platz-Pavillon für einen
Kiosk/Nahversorger, eventuell mit Bewirtung festgesetzt. Mit dem Standort auf dem Platz
wird die Option für eine Nahversorgung aufrechterhalten, wenn das Gesamtgebiet
vollständig aufgesiedelt ist.

Seite 6 von 14

Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. ÄNDERUNG
Begründung
2.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Allgemeinen bestimmt durch die Grundflächenzahl
(GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der
baulichen Anlagen. Für die Umsetzung der städtebaulichen Idee bildet es ein elementares
Instrument.
Das Plangebiet ist in sieben verschiedene Nutzungsbereiche eingeteilt, in denen die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl variieren. Dies ermöglicht es auf die besonderen
topografischen und landschaftlichen Gegebenheiten einzugehen, eine ausreichende
Belüftung des Plangebietes und der umliegenden Gebiete sicherzustellen und gleichzeitig
eine ausreichende städtebauliche Dichte zu gewährleisten, um dem Grundsatz des
sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung zu tragen.
Im Norden, Osten und Süden des Plangebietes ist in den Nutzungsbereichen 1, 1a, 2, 2a
und 2b die GRZ auf 0,25 und die GFZ auf 0,5 festgesetzt, um eine ausreichende Belüftung
und Durchgrünung zu garantieren.
Im Südwesten des Plangebietes ist in den Nutzungsbereichen 3, 5, und 6 die GRZ bis auf
0,3 bzw. 0,4 und die GFZ auf 0,6 bzw. 1,1 erhöht, um die städtebauliche Dichte der
angrenzenden Bebauung fortzuführen.
Nördlich der Haupterschließungsstraße, im Nutzungsbereich 4, ist eine GRZ von 0,6 und
eine GFZ von 1,4 zulässig. Diese höhere Dichte macht es möglich, den Straßen- und
Platzraum zusammen mit der südlichen und östlichen Bebauung (Nutzungsbereiche 5 und 7)
klar zu definieren.
Bei der Nutzung „Platz-Pavillon“ im Bereich des zentralen Platzes wird eine maximale
Grundfläche von 200 m² festgesetzt. Damit steht eine ausreichend große Fläche für die oben
genannte Kiosk/Nahversorgernutzung zur Verfügung.
Werden Tiefgaragen mit entsprechender Überdeckung gebaut, dann ist deren Versiegelung
bei der Berechnung der Grundflächenzahl nicht zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung soll
der finanzielle Aufwand zum Bau einer Tiefgarage und das damit verbundene Freihalten der
Grünflächen honoriert werden.
Aus Gründen des Bodenschutzes dürfen die Grundflächenzahlen durch oberirdische
Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten nur um 20% überschritten werden.
Eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Überschreitungen bei der GRZ, GFZ
(Nutzungsbereich 4) ergab, dass diese durch Umstände ausgeglichen sind oder durch
Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass gemäß § 17 (2) S.1
BauNVO die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden:
- Parkierung fast vollständig in Tiefgaragen, dadurch mehr begrünte Flächen, keine
Emissionen durch Parkierungsverkehr
- Durch vorgelagerte und seitlich angrenzende Grünbereiche und Abstände zur Nachbarbebauung ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet
- Festsetzungen zur Begrünung von nicht bebauten Flächen und Dächern
- Geringerer Flächenverbrauch im Außen- durch Verdichtung im Innenbereich

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. ÄNDERUNG
Begründung
Die Zahl der Vollgeschosse im Bereich der privaten Grundstücke variiert zwischen maximal II
oder III Vollgeschossen. Sie ist abhängig von der topografischen Lage der Gebäude und
gewährleistet eine Staffelung der Gebäude entsprechend der Hangneigung und einen
Weitblick in die Rheinebene. Gleichzeitig verbleibt den Bauherren dadurch ein Spielraum.
Mit der zwingenden Festsetzung von zwei Vollgeschossen im Nutzungsbereich 7 soll die
Ausbildung einer Platzkante östlich des Quartiersplatzes gesichert werden.
Bei der Nutzung „Platz-Pavillon“ wird maximal ein Vollgeschoss festgesetzt. Zusammen mit
der zulässigen Grundfläche wird somit gewährleistet, dass der Gebäudekörper den Platz
städtebaulich nicht dominiert.
Die Festlegung einer Mindesttraufhöhe entlang der Straßen ermöglicht eine klare Definition
der Straßen- und Platzräume. Die maximal zulässige bauliche Höhe gewährleistet die
Staffelung der Gebäude und den Weitblick. Die Höhenbeschränkungen von Dachaufbauten
(Anlagen zur solaren Energiegewinnung, Dachausstiege bei Flachdächern) dienen dazu, den
Ausblick der Oberlieger nicht unverhältnismäßig einzuschränken.
Die Anzahl der Wohneinheiten ist bei den Einzel-/Doppelhäusern bzw. Kettenhäusern auf
maximal 2 beschränkt, um die Kleinteiligkeit des Wohngebiets zu gewährleisten und die
Anzahl der notwendigen Stellplätze zu begrenzen. Auf den größeren Grundstücken am
zentralen Platz (Nutzung 4, 5) und südlich der Anliegerstraße 7 (Nutzung 6) sind
Mehrfamilienhäuser mit 8 bis 15 Wohneinheiten möglich, um unterschiedliche Wohnformen
im Gebiet zu ermöglichen.
2.2

Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung der baulichen Anlagen

Es wird die offene Bauweise festgesetzt, meist in Form von Einzel- und/oder Doppelhäusern.
Die Festsetzungen begründen sich in den unter Ziffer 2.1 genannten städtebaulichen und
gestalterischen Zielsetzungen, wobei eine Anlehnung an die bestehenden Wohnhaustypen
im 1. Bauabschnitt Hosenmatten II erfolgt.
Mit den Festsetzungen zu den besonderen Bauweisen b, Doppel- Kettenhäuser (Nutzung 3),
und b1, Doppel- und Einzelhäuser (Nutzung 2b), wird den Bauherren unter Wahrung der
städtebaulichen Grundstruktur Spielraum bei der Gebäudetypenwahl ermöglicht.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind teilweise entlang der Straßen durch Baulinien
und größtenteils durch Baugrenzen im Plan abgegrenzt. Die einzelnen Baufenster sind so
bemessen, dass die Bebauung trotz angestrebter städtebaulicher Ordnung und einer
Südausrichtung zur Nutzung passiver Sonnenenergie nach individuellen Bedürfnissen
errichtet werden kann. Mit der Festsetzung von Baulinien südlich der Erschließungsstraßen
und östlich des Platzes wird eine klare Definition der Straßen- und Platzräume gewährleistet.
Um der Zielsetzung einer ausreichenden Durchgrünung und Durchlüftung gerecht zu
werden, sind im Bereich der Einzel- und Doppelhausbebauung getrennte Baufenster mit
einem Abstand von mindestens 7,0 m festgesetzt.
Die Stellung der baulichen Anlagen ist im gesamten Baugebiet definiert. Diese Festsetzung
wird durch die Hanglage und die Ausrichtung nach Süden bestimmt.
2.2.1 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Zufahrten
Pro Grundstück ist nur eine Nebenanlage (Gerätehütte o.Ä.) zulässig. Dabei gilt, dass
Nebenanlagen bis 20 m³ Rauminhalt im rückwärtigen Bereich (Garten) anzuordnen sind und
Nebenanlagen über 20 m³ Rauminhalt nur innerhalb der Baufenster zulässig sind. Ihre
Maximalgröße ist unter Ziffer 5.1 in den planungsrechtlichen Festsetzungen aufgeführt.
Seite 8 von 14

Diese Festsetzungen sollen eine weitgehende Freihaltung der Grün- und Vorgartenzonen
gewährleisten.
Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze sind nur innerhalb der
bebaubaren Grundstücksflächen und auf den besonders gekennzeichneten Flächen
zulässig. Mit diesen Festsetzungen soll eine Beeinträchtigung des Straßenbildes vermieden
bzw. sollen die Gartenbereiche offen gehalten und vor Störungen geschützt werden.
Die Regelung der Zufahrtsbreiten erfolgt zur Flächeneinsparung und Ortsbildpflege.
3.

Erschließung, Stützmauern

3.1

Erschließung

Die äußere Erschließung des Bebauungsgebiets erfolgt von Westen über die vorhandene
Haupterschließung Kirschbaumallee (Hosenmatten II, 1. Bauabschnitt). Die innere
Erschließung erfolgt über eine Sammelstraße in Nord-Südrichtung und daran anschließende
Anliegerstraßen in Ost-Westrichtung. Im Osten verbinden zwei Wendeschleifen die
Anliegerstraßen. Dies gewährleistet eine gute Orientierung und kurze Wege.
Die Fahrbahnbreiten sind entsprechend des Verkehrsaufkommens dimensioniert. Entlang
der Haupterschließungsstraße und der Sammelstraße sind beidseitig bzw. einseitig
(Sammelstraßen) Gehwege und Grünstreifen mit Baumreihen angeordnet.
Der ruhende Verkehr soll überwiegend auf den privaten Grundstücken untergebracht
werden. Zusätzlich sind entlang der Sammelstraße und der Haupterschließung Parkstreifen
vorgesehen.
Es entstehen insgesamt vier fußläufige Verbindungen zur freien Landschaft (Vorbergzone
und Altvater) im Norden und Osten des Plangebietes und 4 Anschlusswege an den
bestehenden Hohlweg, westlich des Gebietes. Dabei wird der Verlauf des bereits
bestehenden Feldweges im Nordosten größtenteils übernommen. Die übrigen Verbindungen
zur freien Landschaft bzw. zum Hohlweg ergeben sich aus der Weiterführung der neuen
Sammel- und Anliegerstraßen. Damit wird den Bedürfnissen der Fußgänger Rechnung
getragen.
Die Buslinie 107 wird künftig das Gebiet Hosenmatten II mit der Innenstadt verbinden. Die
Bushaltestelle wird im Bereich des Quartiersplatzes entlang der Haupterschließungsstraße
angeordnet.
3.2

Stützmauern

Entlang der Anlieger- und Sammelstraßen werden ein- bzw. beidseitig Stützmauern als
Trockenmauern erstellt. Sie definieren den Straßenraum und ermöglichen im Norden und
Westen des Plangebietes größtenteils ebene Gartenflächen. Gleichzeitig wird die bereits
bestehende Terrassierung durch die Trockenmauern entsprechend der Entwicklung der
Kulturlandschaft weiterentwickelt. Der Aufbau eines Siedlungsbildes mit der Terrassierung
durch die Trockenmauern dient dem Ausgleich und Ersatz für die Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes. Die Trockenmauern werden von privater Seite auf privatem Grund
errichtet. Die Festsetzungen zu den minimalen und maximalen Höhen und der
Ausführungsart gewährleisten ein einheitliches Erscheinungsbild, gleichzeitig bleibt für die
Bauherren ausreichend Spielraum bei der Herstellung der Trockenmauern.

Seite 9 von 14

4.

Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen

Auf den im Plan gekennzeichneten Grundstücken sind Leitungsrechte zu Gunsten der Verund Entsorgungsträger festgesetzt. Die Flächen sind für die Stadt Lahr und die Ver- und
Entsorgungsunternehmen zugänglich und von Bebauung und Bäumen freizuhalten. Sie
dienen der Sicherstellung der Abwasserleitungsführung.
Hausmülltonnen sind auf den Privatgrundstücken unterzubringen und am Abholtag im
öffentlichen Straßenraum abzustellen.
5.

Öffentlicher Raum /öffentliche Grünflächen

Der Quartiersplatz als Freifläche soll den Anwohnern Aufenthaltsqualität bieten. Dabei wird
der westliche Teil als Grünfläche mit größerem Baumbesatz und Sitz- (eventuell Spiel)
Möglichkeiten gestaltet. Der östliche Teil ist als befestigter Platz um den „Platz-Pavillon“
konzipiert.
Zentral im Gebiet im Anschluss an die Kindertagesstätte ist ein Kinderspielplatz für Kinder
bis 6 Jahre angeordnet.
6.

Umweltbelange, Umweltbericht, Eingriffs-/Ausgleichsbilanz

6.1

Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereichs

Die Festsetzungen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen werden zum einen aus gestalterischen bzw. grünordnerischen Gründen
getroffen. So gliedern und prägen die festgesetzten Hecken an den nördlichen Seiten der
Privatgrundstücke den öffentlichen Straßenraum; die festgesetzten Baumpflanzungen werten
ebenfalls die Straßenräume auf bzw. zeichnen den Verlauf des im nordöstlichen Bereich
bestehenden Fußweges nach. Zum anderen sind die festgesetzten Maßnahmen
(Baumpflanzungen in Privatgärten, Ergänzung von Gehölzstrukturen (F 4), Anpflanzen von
Hecken (Hecken entlang der Straßen + F3), Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum
und nördlich der Haupterschließung Teil des naturschutzrechtlichen Ausgleichs, wie sie
bereits im Bebauungsplan HOSENMATTEN II festgesetzt waren.
Die Regelungen zur Ausführungsart der Kfz-Stellplätze, Zufahrten und Hofflächen, Straßen-/
Außenbeleuchtung, Dachbegrünung von Flachdächern und Außenbauteilen aus Kupfer, Zink
oder Blei werden zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
getroffen.
6.2

Naturschutzrechtlicher Ausgleich

Das Planungsgebiet weist eine kleinteilige Strukturierung auf, welche in Bezug auf Natur und
Landschaft als sehr hochwertig anzusehen ist. Trotz der guten Durchgrünung und der
Übernahme bereits vorhandener Strukturen bedeutet die Bebauung des Geländes einen
umfangreichen Eingriff in Natur und Landschaft.
Das Ausgleichsflächenkonzept des Bebauungsplans HOSENMATTEN II aus dem Jahr 2004
ist nach wie vor rechtsgültig und umzusetzen. Einige Flurstücke der für den zweiten
Bauabschnitt von Hosenmatten II (2004) festgelegten Ausgleichsmaßnahmenflächen im
„Ausgleichsgürtel“ befinden sich aktuell (2/2018) noch nicht im Eigentum der Stadt Lahr. Sie
sind in städtisches Eigentum zu übernehmen. Für den Fall, dass nicht alle Flächen erworben

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werden können, wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde 2008 ein Vertrag geschlossen,
dass als alternative Ersatzmaßnahme die Schutterrenaturierung „Innenstadt Südwest“
angerechnet werden kann. Diese externe Maßnahme wurde bereits umgesetzt. Zusammen
mit der durchgeführten Schutterrenaturierung „Ehemaliger Stadtbahnhof“ und der
Wiesenherstellung „Limbruchmatten“ wurden somit alle externen naturschutzrechtlichen
Ausgleichsflächen - auch für den Bereich HOSENMATTEN II, 3. Änderung realisiert. Mit den
im Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung festgesetzten internen Ausgleichsmaßnahmen, die aus dem Bebauungsplan HOSENMATTEN II übernommen wurden, kann der
naturschutzrechtliche Ausgleich vollständig erbracht werden.
Zu den Ergebnissen der Umweltprüfung und der Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung wird auf
den Umweltbericht verwiesen, der Teil der Begründung ist.
Zur Artenschutzrechtlichen Prüfung und den daraus resultierenden Maßnahmen wird auf den
Umweltbericht Kapitel 5 „Kurzdarstellung der Ergebnisse“ (Seite 38) verwiesen.
6.3

Waldumwandlung

Für die geplante Bebauung muss eine mit Bäumen bestockte Fläche in Anspruch genommen
werden. Nach dem Urteil der Forstbehörde handelt es sich bei dieser Fläche um "Wald".
Nach § 9 Landeswaldgesetz, wird eine Waldumwandlungs-genehmigung erforderlich. Als
Ausgleich für die Waldumwandlung kann eine Aufforstungsfläche auf einer städtischen
Fläche in Kuhbach in Anrechnung gebracht werden. Details zu Art Umfang und Lage der
Maßnahmenflächen werden im Antrag auf Waldumwandlung (gemäß § 9 LWaldG)
dargestellt.
6.4

Umweltbericht

Gemäß den §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 2 Abs. 4 BauGB wurde für den Bebauungsplan
Hosenmatten II, 3. Änderung eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse der
Umweltprüfung sind im Umweltbericht zusammengefasst, der Bestandteil der Begründung ist
(siehe Anlage).
Gegenstand des Umweltberichts ist die Prognose der Umweltauswirkungen, die durch die
mit dem Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung vorbereiteten zulässigen
Nutzungen eintreten werden. Sie betrachtet die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft,
Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt, Landschaftsbild/Erholung sowie Mensch/Gesundheit.
Daraus wird abschließend eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz abgeleitet. Diese zeigt im
Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Tiere//Pflanzen/biologische
Vielfalt ausgeglichen werden und für die übrigen Schutzgüter die 3. Bebauungsplanänderung
zu geringfügigen Verbesserungen der Schutzgutausprägung führt.
7.

Örtliche Bauvorschriften

7.1

Gestaltung der Gebäude

Die Festsetzungen zu Dachform, -neigung, -eindeckung und -aufbauten orientieren sich am
Ortsbild in der Umgebung und lassen dennoch genügend Spielraum für individuelle
Lösungen. Die Höhenbeschränkungen von Dachaufbauten (Anlagen zur solaren
Energiegewinnung, Dachausstiege bei Flachdächern) dienen dazu, den Ausblick der
Oberlieger nicht unverhältnismäßig einzuschränken.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. ÄNDERUNG
Begründung
Bei Doppel-, Ketten- und Mehrfamilienhäusern in Reihe wird aus Gründen des Ortsbilds auf
eine harmonisch abgestimmte Gestaltung der einzelnen Baukörper Wert gelegt.
Die Begrünung von Flach-, Carport- und Garagendächern wird festgesetzt, um die Folgen
der Versiegelung zu minimieren und das Grünvolumen zu erhöhen.
7.2

Gestaltung von Freiflächen

Nicht bebaute Flächen sind aus gestalterischen und ökologischen Gründen zu begrünen.
Flächenabdeckungen mit Schotter/Kies (sogenannte Steingärten) sind aus ökologischen
Gründen nicht zulässig.
Die Festsetzungen zu Abgrabungen und Aufschüttungen werden getroffen, um einen
gleichmäßigen, dem Ortsbild und der natürlichen Topografie angepassten Geländeverlauf zu
gewährleisten.
Ebenso wie die Gestaltung der Müllstandorte wird die maximal zulässige Höhe der
Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen im Hinblick auf das Orts- und
Straßenbild festgesetzt. Der öffentliche Raum soll primär durch die festgesetzten
Stützmauern, Hecken und die Bebauung gegliedert und optisch begrenzt werden.
7.3

Anlagen zum Sammeln, Verwenden und Versickern von Niederschlagswasser

Anfallendes unbelastetes Oberflächenwasser der Dachflächen soll aus ökologischen und
wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten in bewirtschaftete Zisternen geleitet und somit
zeitlich verzögert und nur teilweise der Kanalisation zugeführt werden.
7.4

Stellplatzverpflichtung, Stellplätze und Zufahrten

Abweichend von den Bestimmungen zur Landesbauordnung wird die Anzahl notwendiger
Stellplätze auf 1,5 pro Wohneinheit erhöht und festgesetzt. Dies begründet sich in der
Grundstruktur des Gebietes und der Tatsache, dass das öffentliche Personennahverkehrsnetz keine dichte Vertaktung aufweist. Innenstadt, Arbeitsplätze sowie Versorgungseinrichtungen sind zu Fuß nicht mehr in einem angemessenen Zeitrahmen erreichbar. Auch
der Radverkehr zu diesen Zielen wird auf Grund der topographischen Verhältnisse keine
wesentliche Rolle spielen. Um die Aufenthaltsqualität der Anliegerstraßen nicht zu
beeinträchtigen, soll der Straßenraum zudem weitestgehend vom ruhenden Verkehr
freigehalten werden.
7.5

Werbeanlagen, Antennen

Die Einschränkung von Werbeanlagen erfolgt aus gestalterischen Gründen.
Die Beschränkung von Parabolantennen auf den Gebäuderückseiten hat die Intention, im
öffentlichen Straßenraum ein harmonisches Gesamtbild zu erhalten.
8.

Zum Entwässerungssystem

Die Flächen im Plangebiet sind originärer Bestandteil des mit Datum vom 6. Februar 2009
genehmigten Generalentwässerungsplanes der Stadt Lahr. Die Entwässerung erfolgt im
Trennsystem.

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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. ÄNDERUNG
Begründung
Mit dem Bau eines neuen Regenwasserableitungssammlers wird das anfallende
Oberflächenwasser des im Trennsystem erschlossenen Baugebietes direkt in die Schutter
abgeleitet.
Der Trassenverlauf erstreckt sich ab dem Baugebiet Hosenmatten II in südlicher Richtung
über den Hosenmattenweg, das Gelände des Ortenauklinikums über die Altvaterstraße,
Stefanienstraße und Willy-Brandt-Straße mit Zulauf in die Schutter am vorhandenen
Brückenbauwerk. Der neue Regenwasserableitungssammler wird eine Gesamtlänge von ca.
1.100 m haben. Die Kanalbaumaßnahme wird in vier Bauabschnitten in den Jahren 2017 bis
2020 durchgeführt.
Die Versickerung von Oberflächenwasser wurde gutachterlich überprüft, scheidet aber
aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse (Lösslehm) in Verbindung mit dem teilweise
stark hängigen Gelände aus. Daher setzt sich das Entwässerungssystem aus den beiden
Komponenten Verringerung/Begrenzung der Versiegelung und dezentrale Rückhaltung von
Regenwasser zusammen.
Für jedes Grundstück wird im Rahmen der Entwässerungsplanung individuell das Volumen
zur Regenwasserspeicherung in bewirtschafteten Zisternen definiert. Die privaten
Regenspeicher mit gedrosseltem Abfluss vermindern die Abflussspitzen und ermöglichen die
private Regenwassernutzung auf den Grundstücken.
Die Regenspeicher sollen mindestens ein Gesamtvolumen von 4 m³ besitzen und davon
2,5 m³ als Pufferspeicher mit gedrosseltem Abfluss zur Rückhaltung aufweisen. Der
gedrosselte Abfluss sollte auf einen Wert von 0,5 l/s eingestellt werden.
Das Oberflächenwasser der öffentlichen Straßen wird, bis auf einen Staukanal im der
Anliegerstraße 7, ungedrosselt dem Kanalnetz zugeführt.
9.

Immissionen

9.1

Hubschrauberlandeplatz Ortenauklinikum Lahr-Ettenheim

Für die Hubschrauberan- und –abflüge zum/vom Klinikum bestehen zwei Flugsektoren: Der
nördliche führt unmittelbar über die Bauflächen des Plangebietes HOSENMATTEN II,
3. Änderung.
Die Schallimmissionsprognose des INGENIEURBÜRO FÜR AKUSTIK UND LÄRMSCHUTZ
DR.- ING. RIEDEL (2008) für den geplanten Hubschrauber-sonderlandeplatz berechnet die
Schallpegel tags und nachts für acht Immissionspunkte. Mehrere dieser Immissionspunkte
liegen innerhalb des Flugkorridors Nord im Korridorabschnitt zwischen dem Plangebiet und
dem Start- /Landeplatz.
Im Tageszeitraum wird an jedem Immissionspunkt - unter den zu Grunde gelegten
Voraussetzungen (u.a. 1 Lärmereignis pro Woche) - die Abwägungsschwelle/ Zumutbarkeitsschwelle unterschritten. Nachts sind Überschreitungen der Schwellenwerte für den
Beurteilungspegel ebenfalls nicht zu erwarten. Aufgrund der geringen Anzahl der zu
erwartenden Nachtflugbewegungen liegen die Werte nachts noch weiter unterhalb der
Abwägungsschwelle. "Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass die bei An- und Abflügen
der Hubschrauber zu erwartenden Maximalpegel in der Umgebung, zumindest bei gekipptem
Fenster, zum Aufwachen führen. Bezüglich des Maximalpegelkriteriums wird die
Zumutbarkeitsschwelle für den Nachtzeitraum hinsichtlich der Maximalpegelwerte
überschritten, hinsichtlich der Zahl der Lärmereignisse jedoch weit unterschritten". Bei dieser
Beurteilung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die berechneten Immissionspunkte – mit
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Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. ÄNDERUNG
Begründung
ihrer Lage nahe südlich des Plangebiets HOSENMATTEN II, 3. Änderung einer höheren
Belastung ausgesetzt sind (geringere Flughöhe, da näher am Start-/Landplatz) und eine
niedrigere Zumutungsschwelle besitzen (weil "Reines Wohngebiet").
Auf Grund der Lärmereignisse durch den Hubschrauberlandeplatz erfolgt in den planungsrechtlichen Festsetzungen der Hinweis darauf, dass mit temporären Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist.
9.2

Angrenzende landwirtschaftliche Flächen

Das Plangebiet grenzt im Norden und Osten an landwirtschaftliche Flächen. Der Bebauungsplan HOSENMATTEN II setzt für diesen Bereich Flächen als extensive Obstwiesen,
extensive Weiden fest. Damit sind intensive landwirtschaftliche Nutzungen nördlich und
östlich des Geltungsbereichs HOSENMATTEN II, 3. Änderung nicht möglich. Auf Grund der
weiterhin möglichen extensiven landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt in den planungsrechtlichen Festsetzungen der Hinweis, dass mit ortüblichen charakteristischen Emissionen
zu rechnen ist.
10.

Bodenordnung, Kosten

Die Bodenordnung zum Baugebiet Hosenmatten II, 2. Abschnitt wird als "Vereinbarte
amtliche Umlegung" umgesetzt.
Im Städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Lahr und der mit der Umlegung und
Erschließung beauftragten STEG Stadtentwicklung GmbH vom 25.06./05.07.2007 wurde u.
a. geregelt, das die Eigentümer die gesamten Gestehungskosten (Verfahrenskosten der
Bodenordnung und Erschließung, einschließlich der STEG Honorare) übernehmen.
11.

STÄDTEBAULICHE DATEN

Größe des Geltungsbereichs
9,3 ha
• Wohnbaufläche
7,5 ha
(maximal zulässige Grundfläche ca. 20.900 m²)
• Erschließungsfläche
1,5 ha
• Kindergarten plus Spielplatz
0,2 ha
• Öffentliche Grünflächen
0,1 ha
• Wohneinheiten
ca. 200
• Einwohner
ca. 450 bis 500

Stefan Löhr
Dipl.- Ing.

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