Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Sitzung: Technischer Ausschuss (5. Sitzung)
11. Juni 2018
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung Aufstellungsbeschluss Beratung des Entwurfs Beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB Beschluss zur Offenlage mit der Beteiligung der…
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Lärmgutachten Fichtner W&T (April 2018))
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Tischvorlage zu DIN-Normen)
11. Juni 2018
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Stadt Lahr 7. Mai 2018 Az.: Kü Stadtplanungsamt Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2017 1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO Dachgestaltung Zulässig sind Flachdächer mit einer maximalen Dachneigung von 9° 2. 2.1 Werbeanlagen § 74 (1) Nr. 2 LBO Stellung der Anlagen Werbeanlagen sind für die im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen gemäß des § 4 (2) Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO zulässig. Diese sind nur an der Stätte der eigenen Leistung gestattet und dürfen die Traufhöhe des Gebäudes nicht überschreiten. Alle Werbeanlagen sind in einer Sachgesamtheit zusammenzufassen. Es ist nicht mehr als eine zusammenhängende Werbefläche gestattet. Es sind keine freistehenden Werbeanlagen zulässig. 2.2. Gestaltungsanforderungen Selbstleuchtende oder wechselnde Werbeanlagen sind nicht zulässig. Oberflächen und Materialien zum Zwecke der erhöhten Lichtreflexion von Werbeanlagen sind nicht zulässig. Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf maximal 5% der jeweiligen Wandfläche, an der die Werbeanlage angebracht ist, ausmachen. 3. Beschränkung von Außenantennen § 74 (1) Nr. 4 LBO Je Gebäude ist die Anbringung auf eine Antennen- oder Satellitenanlage zu beschränken. 4. Bodenaushub § 74 (3) Nr. 1 LBO Zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub ist das Abgraben von Erdboden auf das nötige Mindestmaß zu beschränken. Soweit möglich ist unbelastetes Erdmaterial von Ausgrabungen für eventuell beabsichtigte Aufschüttungen wiederzuverwenden. 5. Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers § 74 (3) Nr. 2 LBO Trennsystem Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser im Trennsystem abzuleiten. Dabei ist die Ableitung des Schmutzwassers in vom Niederschlagswasser getrennten Leitungen bis zu dem von der Stadt vorgegebenen Anschlusspunkt / Vorfluter auszuführen. Vor der Einleitung des Niederschlagswassers in den Anschlusspunkt ist ein Überlauf herzustellen. 6. Garagen und Stellplätze § 74 (2) Nr. 2 und 3 LBO 6.1 Zusätzlich zu den nachzuweisenden notwendigen Stellplätzen nach § 37 LBO sind je Wohneinheit weitere 0,25 (Besucher-)Stellplätze herzustellen. Dezimalzahlen sind aufzurunden. 6.2 Die Herstellung von Garagen ist unzulässig. Stefan Löhr Dipl.-Ing 2