Beschlussvorlage (Förderprojekt zur ökologischen Aufwertung des Gereutertalbachs)
Sitzung: Gemeinderat (8. Sitzung)
2. Juli 2018
Beschlussvorlage (Förderprojekt zur ökologischen Aufwertung des Gereutertalbachs)
Beschlussvorlage (- 2018-04-17 Kostenübersicht Teilmaßnahmen)
Beschlussvorlage (- Lagekarte Maßnahmenbereiche 1-3)
Beschlussvorlage (- Lagekarte Maßnahmenbereiche 1-4)
Beschlussvorlage (2018-06-20 Ergänzung Vorlage Geänderter Beschlussvorschlag)
2. Juli 2018
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Beschlussvorlage (Förderprojekt zur ökologischen Aufwertung des Gereutertalbachs)
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Beschlussvorlage Amt: 602 Stahl Datum: 26.03.2018 Az.: 60/602 St Drucksache Nr.: 80/2018 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Ältestenrat 14.05.2018 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Reichenbach 12.06.2018 vorberatend nichtöffentlich Siehe Anlage Haupt- und Personalausschuss 18.06.2018 vorberatend nichtöffentlich Siehe Anlage Technischer Ausschuss 20.06.2018 vorberatend nichtöffentlich Siehe Anlage Gemeinderat 02.07.2018 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ---------- Betreff: Förderprojekt zur ökologischen Aufwertung des Gereutertalbachs Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stimmt zu, in den Jahren 2018 und 2019 die Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung des Gereutertalbachs mit kalkulierten Gesamtkosten i.H.v. 260.400 Euro durchzuführen. 2. Auf die Inanspruchnahme der Förderung durch die Stiftung Naturschutzfonds in Höhe von 70 % der Kosten soll verzichtet werden, um einen höheren Gewinn an Ökopunkten zu erzielen. 3. Die benötigten Finanzmittel stehen im Vermögenshaushalt 2018 unter der Finanzposition 2.5800.960000-005 „Öffentliche Grünanlagen -Ökokonto Bau“ in Form eines Mittelansatzes i.H.v. 70.000,- Euro und einer Verpflichtungsermächtigung i.H.v. 195.000,- Euro zur Verfügung. Anlage(n): - Lagekarte Maßnahmenbereiche 1-3 - 2018-04-17 Kostenübersicht Teilmaßnahmen - Lagekarte Maßnahmenbereiche 1-4 - 2018-06-20 Ergänzung Vorlage Geänderter Beschlussvorschlag BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 80/2018 Seite - 2 - Begründung: Im Frühjahr 2017 wurde der Windpark Rauhkasten/Steinfirst auf den Gemarkungen der Gemeinden Gengenbach, Friesenheim und Hohberg errichtet. Zum naturschutzrechtlichen Ausgleich für die damit verbundenen Eingriffe ins Landschaftsbild wurde in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Ersatzzahlung in Höhe von 330.000 Euro verfügt, die in der Umgebung für Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung der Landschaft zweckgebunden wurden. Bereits im Januar sowie im November 2016 empfahl der Technische Ausschuss, diese Ersatzgelder auch im Gebiet der Stadt Lahr zu verwenden und hierfür Maßnahmen- und Projektvorschläge zu suchen. Nachdem die ersten Vorschläge von Sanierungsmaßnahmen am Hohengeroldseck sowie zur Herstellung eines gemeindeübergreifenden Rundwanderwegs wegen der fehlenden ökologischen Wirkung vom Regierungspräsidium abgelehnt wurden, wurde gemeinsam mit der Firma endura kommunal GmbH ab Mai 2017 nach weiteren potentiellen Maßnahmen gesucht. Zu diesem Zweck wechselte die Federführung hierzu Mitte Mai 2017 zur Abteilung öffentliches Grün und Umwelt. Für ein gemarkungsübergreifendes Projekt konnte die Gemeinde Seelbach leider nicht gewonnen werden. Nach den Fördergrundsätzen der Stiftung Naturschutzfonds, die auch die Verwendung der Mittel aus Ersatzzahlungen verwaltet, musste bis zum 1. Juli ein fundierter Förderantrag für ein Projekt gestellt werden. Hierzu wurde die Fa. endura kommunal GmbH zur Unterstützung der Verwaltung beauftragt. Nach gemeinsamer Besprechung mit den Ortsvorstehern Herrn Girstl und Herrn Bühler sowie Vertretern des NABU und des Schwarzwaldvereins am 9. Juni 2017 kristallisierte sich ein Maßnahmenpaket zur ökologischen Aufwertung des Gereutertalbachs als geeignet heraus. Dieses wurde in den folgenden Tagen ausgearbeitet, der umfangreiche Förderantrag wurde am 28.6.2017 fristgerecht bei der Stiftung Naturschutzfonds eingereicht. Der ermittelte Kostenrahmen für die 4 Teilabschnitte lag bei 265.400 Euro verteilt auf 2 Jahre, es wurde die maximale Förderquote von 90 % für Förderung aus Ersatzzahlungen beantragt. Aufgrund des engen Zeitplans war eine Gremienbeteiligung nicht mehr möglich. Nachträglich wurde das Maßnahmenkonzept jedoch am 20.7.2017 im Umweltausschuss sowie am 26.7. im Ortschaftsrat Reichenbach vorgestellt und dort begrüßt. Weiterhin erfolgte eine Führung im Rahmen des SPD-Sommerprogramms am 27.7.2017. Die Finanzmittel in Höhe von 265.400,- Euro (mit angenommenen Einnahmen in Höhe von 238.860,- € und einem sich daraus ergebenden Eigenanteil der Stadt Lahr in Höhe von 26.540,- €) wurden entsprechend dem Förderantrag für die Haushalte 2018 und 2019 beantragt und vom Gemeinderat im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans 2018 in Form eines Mittelansatzes i.H.v. 70.000,- Euro und einer Verpflichtungsermächtigung i.H.v. 195.000,- Euro unter dem Vorbehalt der Förderung bewilligt. Gleichzeitig ist die erwartete Förderung i.H.v. (gerundet) 238.000,- Euro im Haushaltsplan 2018 in anteiliger Höhe von 63.000,- Euro und im Finanzplanungsjahr 2019 i.H.v. 175.000,Euro berücksichtigt worden. Eine Übersicht über die geplanten Maßnahmen ist der Anlage zu entnehmen. Den einzelnen Maßnahmen wurden nun annähernd die geschätzten Kosten zugeordnet. Grundsätzlich war die Fördermaßnahme auf zwei Jahre angelegt. 2018 sollten zunächst Planung, wasserrechtliches Genehmigungsverfahren, Grunderwerb und erste Maßnahmen zur Knöterichbekämpfung erfolgen (Kostenansatz 69.000,- €), die weitere Umsetzung und Bau dann im Jahr 2019 (Kostenansatz 196.400,- €). Es wurden vier Maßnahmenabschnitte gebildet, denen jeweils Prioritäten zugeordnet Drucksache 80/2018 Seite - 3 - wurden. Aufgrund der Benachbarung würden sich bei gemeinsamer Umsetzung der Maßnahmen M 1 und M 3 Synergieeffekte ergeben. Am 29.01.2018 ging die Information der Stiftung Naturschutzfonds per Email ein, dass das Vorhaben nicht wie beantragt mit 90 %iger Förderung aus den Mitteln der Ersatzzahlung gefördert wird. Die hierfür bereitgestellten Mittel der Stiftung Naturschutzfonds wurden mit Projekten der Gemeinden belegt, auf deren Gemarkungen die Windkraftanlagen errichtet wurden. Da das Projekt vom Stiftungsrat jedoch als unterstützungswürdig angesehen wird, wurde eine Förderung mit einem Fördersatz von 70 % angeboten. Hierbei wurden die förderfähigen Gesamtkosten auf 260.400,- Euro (statt ursprünglich 265.400,- Euro) reduziert, die ursprünglich eingeplante Projektevaluierung ist nicht förderfähig und könnte ersatzlos eingespart werden. Die Stiftung Naturschutzfonds bittet um Mitteilung, ob die Stadt Lahr das Projekt unter den veränderten Förderbedingungen und einem erhöhten Eigenanteil von nunmehr 78.120,- Euro (anstatt einem bisher erwarteten Eigenanteil von 26.540,- Euro) durchführen möchte. Insofern würde sich der städtische Eigenanteil um 51.580,- Euro erhöhen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass der von der Stadt eingebrachte Eigenanteil ökokontofähig ist. Dies bedeutet, dass die eingebrachten Eigenmittel nach dem Punkteschlüssel der Ökokontoverordnung Baden-Württemberg in Ökopunkte um-gerechnet werden und als Ausgleich für andere Eingriffsmaßnahmen verwendet werden können. Die geplante Maßnahme hat im Vergleich zu anderen denkbaren Ökokontomaßnahmen eine hohe Eignung und ökologische Wertigkeit. Generell haben für uns Maßnahmen entlang der Fließgewässer eine hohe Priorität. Der Gereutertalbach ist streckenweise in einem ökologisch ungenügenden Zustand und aufwertungsbedürftig. Durch eine Verbesserung der Gewässerstruktur könnte auch die Schutter ökologisch profitieren. Schutter und Gereutertalbach sind derzeit Teil des Monitoringprojekts des RPs Freiburg, mit dem wir im Austausch über geeignete Maßnahmen stehen. Sowohl das Regierungspräsidium als auch das Landratsamt würden Maßnahmen in diesem Bereich sehr begrüßen. Sollte die Stadt Lahr strukturverbessernde Maßnahmen am Gewässer durchführen, würde dies auch die Ausgangslage zur Lösung der Problematik von Stoffeinträgen ins Gewässer verbessern. Der Gereutertalbach ist in der Biotopverbundplanung des Landes aufgeführt und birgt hohes Potential für den „Biotopverbund feuchter Standorte“. Gleichzeitig könnte der Erholungswert des Gereutertals weiter erhöht und stellenweise die Zugänglichkeit zum Bachufer ermöglicht werden. Grundsätzlich ist denkbar, Maßnahmen nur mit dem ursprünglich einkalkulierten Eigenanteil in Höhe von 26.540,- € durchzuführen, dann müsste man sich jedoch nach der derzeitigen Kostenschätzung für eine der drei größeren Maßnahmen entscheiden. Aufgrund der ökologischen Wertigkeit der geplanten Maßnahmen, die auch von übergeordneten Behörden unterstützt wird, empfehlen wir jedoch, alle Maßnahmen dieses Projektes umzusetzen. Zudem empfehlen wir, die langfristige Entwicklung bei der Siedlungsentwicklung und dem Bedarf an Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. Selbst wenn die im derzeit gültigen Flächennutzungsplan noch ausgewiesenen Bauflächen nicht wesentlich durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden, gehen wir angesichts der zu erwartenden Entwicklung von neuen Wohn- und Gewerbeflächen von einem zukünftig hohen Bedarf an Ökopunkten aus. Zum jetzigen Zeitpunkt kann der tatsächliche Bedarf nicht konkret benannt werden, auch soll der Diskussion um die Fortschreibung des Flächennutzungsplans nicht vorgegriffen werden. Angesichts der schon bestehenden Flächenknappheit im landwirtschaftlichen Außenbereich empfehlen wir jedoch bereits jetzt eine verstärkte Vorratspolitik in Bezug auf Ökopunkte. Drucksache 80/2018 Seite - 4 - Die genaue Summe an Ökopunkten für die Aufwertung des Gereutertalbachs, die bei einer hundertprozentigen Finanzierung durch die Stadt auf das Ökokonto gutgeschrieben werden könnte, kann erst nach Kenntnis der verfügbaren Flächen und einer konkreten Detailplanung ermittelt werden. Der sogenannte „Herstellungskostenansatz“ (Anlage 2, Ziffer 1.3.5 der Ökokontoverordnung Baden-Württemberg) für kleinflächige Maßnahmen mit großer Flächenwirkung sieht je 1 Euro Herstellungskosten 4 Ökopunkte vor. Dies könnte jedoch nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde nur für den Abbau des Wehrs gewährt werden, hierdurch könnten je nach Bausumme und anrechenbaren Kosten voraussichtlich zwischen 270.000 und 360.000 Ökopunkten erzielt werden. Wie hoch die Ökopunkte für die weiteren Umgestaltungsmaßnahmen sind, hängt vom Ausgangszustand der verfügbaren Flächen und der zu erzielenden Flächenaufwertung ab. Zum Vergleich: Für die Umwandlung von 1 ha Ackerland (ohne wertgebenden Restpflanzenbestand, Ausgangswert 4 Punkte/qm) in eine 1 ha große, von Bauwerken bestandene oder völlig versiegelte Fläche (Wert 1 Ökopunkt/qm) werden 30.000 Ökopunkte benötigt. Für die Umwandlung von 1 ha Fettwiese mittlerer Standorte (Standardwert 13 Ökopunkte/qm) in Ziergarten (Wert 6 Ökopunkte/qm) werden 70.000 Ökopunkte benötigt. (Darüber hinaus muss bei Versiegelung jeweils noch ein spezieller funktionaler Ausgleich für den Bodenverbrauch/Eingriff in das Schutzgut Boden erbracht werden, der allenfalls im geringfügigen Ausmaß durch Ökopunkte abgedeckt werden kann. Auch eventuelle Beeinträchtigungen geschützter Arten können nicht durch Ökopunkte kompensiert werden, da für die jeweilige Art ein Fortbestand an anderer Stelle nachgewiesen werden muss.) Eine intensive Betrachtung der Ökopunktethematik bedarf eines erhöhten Aufwands und ist nicht kurz- bis mittelfristig abschließend, sondern erst im Laufe der Aufstellung des neuen Flächennutzungsplans möglich. Die Fördermittel stehen jedoch nur kurzfristig zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, im vorliegenden Fall komplett auf die Förderung der Stiftung Naturschutzfonds (in Höhe von 182.280 Euro) zugunsten einer höheren Ausbeute von Ökopunkten zu verzichten und die Maßnahme als Vorgriff auf kommende Siedlungsentwicklungen umzusetzen. Tilman Petters Richard Sottru Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.