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Beschlussvorlage (Arbeitsfördergesellschaft Ortenau GmbH (Afög); Änderung des Gesellschaftsvertrages)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 03.05.2018 Az.: 922.5521

Drucksache Nr.: 118/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

18.06.2018

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

02.07.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Arbeitsfördergesellschaft Ortenau GmbH (Afög);
Änderung des Gesellschaftsvertrages

Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat stimmt der als Anlage beigefügten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Arbeitsfördergesellschaft Ortenau GmbH zu.
2. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.
3. Sollten bis zur notariellen Beurkundung noch Änderungen notwendig
werden, die nicht in die wesentlichen Grundzüge des Gesellschaftsvertrages eingreifen, so gilt die Zustimmung hierfür als erteilt.

Anlage(n):
Gesellschaftsvertrag Afoeg neu
Gesellschaftsvertrag Afoeg - Synopse

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 118/2018

Seite - 2 -

Begründung:
Die Stadt Lahr ist am Stammkapital der Arbeitsfördergesellschaft Ortenau GmbH
(Afög) unmittelbar mit 4,22 % beteiligt. Neben der Stadt Lahr sind 35 weitere kommunale Gebietskörperschaften Gesellschafter der Afög. Größter Anteilseigner ist die
Arbeit und Zukunft Ortenau AG mit 66,66 % Anteil am Stammkapital.
Im Aufsichtsrat ist die Stadt Lahr durch den Ersten Bürgermeister vertreten. Dieser
nimmt i.d.R. auch die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung war.
Die Afög hat den Jahresabschluss 2017 erstellt und dem Wirtschaftsprüfer zur Prüfung zugeleitet, welcher auch den Bestätigungsvermerk erteilte. Die Beteiligungsverwaltung hat beim Abgleich des Jahresabschlusses mit dem Gesellschaftsvertrag
festgestellt, dass dem Jahresabschluss kein Lagebericht beigefügt war. Nach der
derzeit geltenden Fassung des Gesellschaftsvertrages ist jedoch ein Lagebericht zu
erstellen. Die Afög wäre jedoch als kleine Kapitalgesellschaft im Sine des § 267 Abs.
1 HGB und in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB gesetzlich nicht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet.
Die Afög wurde zu diesem Sachverhalt angeschrieben. Diese hat den Vorgang dem
Wirtschaftsprüfer zur Stellungnahme zugeleitet. In seiner Stellungnahme bestätigt
der Wirtschaftsprüfer die Feststellung der Verwaltung und verweist auf die bisherige
Auslegung des Sachverhalts. Die Afög sei als kleine Kapitalgesellschaft nicht zur
Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet. Aus dem Gesellschaftsvertrag ließe sich
jedoch eine solche Verpflichtung ableiten. Da auch bei der Muttergesellschaft der Arbeit und Zukunft Ortenau AG und der Schwestergesellschaft Afög Personalservice
GmbH jeweils keinen Lagebericht erstellen, empfiehlt der Prüfer die klarstellende Ergänzung des Gesellschaftsvertrages und damit auch künftig den Verzicht auf die Erstellung eines Lageberichts. Hierzu soll klarstellend § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages mit dem Zusatz „soweit gesetzlich vorgeschrieben“ ergänzt werden.
Aus Sicht der Verwaltung sollte darüber hinaus § 16 des Gesellschaftsvertrages (Bekanntmachungen) ebenfalls geändert werden, da die Bekanntmachungen zwischenzeitlich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass in einem anderen Fall in der Vergangenheit die Bezeichnung „gemeinnützige GmbH“ die Eintragung in das Handelsregister als eine nicht eintragungsfähige Bezeichnung versagt wurde. Bei der nunmehr vorzunehmenden Änderung des Gesellschaftsvertrages ist daher bei der Afög
auch eine solche Ablehnung denkbar. Sollte sich hieraus ein Änderungsbedarf ergeben, soll die Zustimmung des Gemeinderats diesen Sachverhalt ebenfalls umfassen.
Die Verwaltung schlägt vor der Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen
und den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung zu ermächtigen der
Änderung zuzustimmen.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer