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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange)

                                    
                                        Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung
30. Juli 2018
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 12. März 2018 bis einschließlich 13. April 2018)
OZ
1

Beteiligter
Industrie- und
Handelskammer
14.03.2018

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen
Teile bisheriger Mischgebiete in allgemeine
Wohngebiete "herabgestuft" werden. Begründet
wird dies damit, dass "seit Inkrafttreten des Planes ... hier jedoch vorrangig Wohnbebauungen
realisiert" worden seien. Dem Plangebiet benachbart liegt ein Lebensmitteldiscounter. Für
das Plangebiet spielen - wie es das beigefügte
Schallgutachten zeigt - sowohl Straßenlärm
(B 415) wie auch die Emissionen des Marktes
eine relevante Rolle. Schallschutzmaßnahmen
sind hinsichtlich beider Schallquellen erforderlich.
Folgende Fragen sind offen und sollten im Planentwurf noch dargelegt und ergänzt werden:
Zu den gestellten Fragen:
- Sind die Flächen östlich des Plangebietes bereits als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen
und befinden sich im Plangebiet keine Betriebe,
die mit einem allgemeinen Wohngebiet nicht
"vereinbar" wären, dann werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung geäußert.
- Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass
hinsichtlich des verbleibenden MI-Restbereiches
in Nachbarschaft zum Lebensmittelmarkt nicht
verfahren wird wie mit den bisherigen MI-Teilen:
Laut Begründung sind hier "seit Inkrafttreten des
Planes ... vorrangig Wohnbebauungen realisiert"
worden, was auch Anlass für die Planänderung
ist. Wie wird die Stadt Lahr dies verhindern (können)? Es wird darauf hingewiesen, dass die (verbleibende) Ausweisung als Mischgebiet Teil des

1

- Östlich des Plangebietes gilt der B-Plan Kenntnisnahme
WITTUMFELD. Er setzt bis auf einen
kleinen Dorfgebietsteilbereich die Nutzungsart Reines Wohngebiet fest. Im
Plangebiet befinden sich keine Betriebe,
die mit der Festsetzung Allgemeines
Wohngebiet nicht vereinbar sind.
- Der verbleibende MI-Bereich bildet ge- Kenntnisnahme
meinsam mit dem Lebensmittelmarkt das
Mischgebiet. Es gibt keine Veranlassung,
dies zu ändern – auch, da ansonsten das
Grundstück für den Markt als Gewerbegebiet festzusetzen wäre, was mit den
dann benachbarten Wohngebieten kaum
vereinbar wäre. Es wird daran erinnert,
dass der Bebauungsplan für diesen Teilbereich erst 2010 geändert wurde. Sämt-

Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung
30. Juli 2018
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 12. März 2018 bis einschließlich 13. April 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Schallschutzkonzeptes und für den ungestörten
Betrieb des Marktes unabdingbar ist.
- Da in den textlichen Festsetzungen nur auf die
entsprechenden Karten des Lärmgutachtens
verwiesen wird, wird davon ausgegangen, dass
das Lärmgutachten als verbindlich geltende Unterlage dem Plan mit beigefügt wird und in der
Satzung als solche auch aufgeführt wird. Alternativ wird angeregt, die relevanten Karten und Abbildungen der besseren Lesbarkeit bzw. geringeren Fehlerwahrscheinlichkeit unmittelbar in die
Festsetzungen zu integrieren.
- Auf Seite 2 der Festsetzungen ist von "nachfolgender Tabelle" die Rede, die jedoch fehlt.

liche darin enthaltenen Zielsetzungen
gelten weiterhin.
- Das Lärmgutachten wird dem Bebau- Anregung wird nicht
ungsplan beigefügt und in der Satzung gefolgt
aufgeführt. Verbindlich sind die aus dem
Gutachten übernommenen Festsetzungen. Es entspricht der Logik der Lahrer
Bebauungspläne, dass Hintergrundinformationen zu den Festsetzungen der Begründung oder den Fachgutachten zu
entnehmen sind. Dies hat sich bewährt.
- Die Formulierung wird angepasst, der
Bezug auf die einschlägige DIN 4109 beschränkt.
- Die Untersuchung erstreckte sich nur
auf den Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung. Für die Flächen direkt
nördlich des Marktes ändert sich nichts.

- Offen bleibt, warum der nördlich des PennyMarktes liegende Bereich (Flurstücks-Nr. 170/13)
im Lärmgutachten bzw. in dessen Karten nicht
mit analysiert und bewertet worden ist? Dieser
Bereich bleibt doch ebenfalls Mischgebiet?
- Hinweis: Für die Zukunft wird angeregt, den - Aus Gründen der Verständlichkeit wird
Planentwürfen die zugehörigen Satzungsentwür- der Satzungstext erst zum Satzungsbefe mit beizufügen.
schluss beigefügt
2

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
15.03.2018

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zur
Offenlage des B-Planes AM GIESENBACH, 2.
Änderung keine Bedenken, da erhebliche Beeinträchtigungen auf naturschutzrelevante Bereiche
aufgrund der Vorbelastung nicht zu erwarten
sind. Bei eventuell notwendigen Gehölzrodungen
bzw. Gebäudeabrissen sind artenschutzrechtliche Belange gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ggf.

2

Beschluss

Anregung wird gefolgt
Anregung wird nicht
gefolgt

Anregung wird nicht
gefolgt

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
nommen. Die Vorgaben des § 44 Abs. 1
BNatSchG gelten unabhängig vom Bebauungsplan.

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30. Juli 2018
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 12. März 2018 bis einschließlich 13. April 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

zu berücksichtigen. Gehölzrodungen können nur
von Oktober bis Februar vorgenommen werden.
3

Regionalverband Die Planung umfasst ein bereits bebautes Gebiet
Südlicher Oberrhein und sieht im Wesentlichen eine Änderung von MI
16.03.2018
in WA vor. Es wird davon ausgegangen, dass der
"Nutzungsplan" dem zeichnerischen Teil der Bebauungsplanänderung entspricht. Insbesondere
das Maß der baulichen Nutzung sowie Baufenster werden nicht neu festgesetzt.
Da sich der Bebauungsplan nicht aus dem
Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt (siehe
Begründung Ziffer 1.3), ist der FNP nach § 13a
(2) Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Hierbei ist auf § 6 (5) BauGB hinzuweisen, wonach jedermann über den aktuellen
Inhalt des FNP Auskunft verlangen kann. Folglich
sollte die Berichtigung des FNP unverzüglich
nach Rechtskraft des Bebauungsplans erfolgen.
Zur Aktualisierung des Raumordnungskatasters
AROK ist dem Regierungspräsidium Freiburg der
berichtigte FNP zuzustellen.
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine
weiteren Hinweise und Einwendungen.

4

Landesnaturschutz- Diese LNV-Stellungnahme erfolgt zugleich im
verband BW
Namen der nach § 67 NatSchG anerkannten
04.04.2018
Naturschutzverbände: AG „Die NaturFreunde“
(NF), Landesfischereiverband (LFV), Landesjagdverband (LJV), Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW), Schwäbischer Albverein
(SAV) und Schwarzwaldverein (SWV).

3

Der Flächennutzungsplan wird gemäß Kenntnisnahme
§ 13a BauGB im Wege der Berichtigung
angepasst. Zur Aktualisierung des Raumordnungskatasters AROK wird dem Regierungspräsidium Freiburg der berichtigte FNP zugestellt.

Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Grundsätzlich bestehen keine Einwendungen
gegen die Umwandlung von Mischgebiet in reines Wohngebiet. Es wird aber trotzdem auf einige Dinge hingewiesen, die aufgefallen sind:
- Unter Hinweise und nachrichtliche Übernahme
von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen betreffend 4.6 Gewässerrandstreifen sollte dieser auch deutlich sichtbar abgegrenzt sein zu den Bauflächen, eine
bienenfreundliche Blühmischung mit sehr später
Mahd wäre diesbezüglich gut geeignet.
- Unter Punkt 1 Stellplätze und Zufahrten erscheinen uns 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit
doch etwas zu tief gegriffen, aus Erfahrung sind
2 – 2,5 Stellplätze je Wohneinheit realistisch.
- Bei Punkt 2 sollte darauf hingewiesen werden
innerhalb von Wohngebieten keine Giftpflanzen
(Pfaffenhütchen, Liguster usw.) zu verwenden.
- Was die schalltechnische Untersuchung anbelangt, so stützt sich die Fa. Heine + Jud auf Erhebungszahlen der Stadt Lahr von 2015 aus dem
Eingangstext und aus dem Text der Fußzahl vom
31.08.2017. Wenn die Zahl der Prognose Kfz/24
Std. vom 31.08.2017 stammt, wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung in den Sommerferien
geschah und deshalb weniger Berufsverkehr auf
der Straße war, dies sollte Berücksichtigung finden, bevor es zum Problem höherer Schallimmissionen bei späterer Nachmessung kommt.
Geotechnik
Regierungspräsidium Freiburg Das LGRB weist darauf hin, dass in der AnhöLandesamt für
rung des LGRB als Träger öffentlicher Belange

4

Beschluss

Hinweis: Die neue Nutzungsart ist Allgemeines Wohngebiet.
Zu den einzelnen Punkten:
- Der Gewässerrandstreifen wird als redaktionelle Ergänzung zur besseren
Wahrnehmung in die Planzeichnung aufgenommen. In den Textteil wird eine
Empfehlung hinsichtlich einer bienenfreundliche Blühmischung mit sehr später
Mahd aufgenommen.
- 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit bedeutet
bei Einfamilienhäusern 2 nachzuweisende
Stellplätze. Bei Bedarf können individuelle
mehr Stellplätze geschaffen werden.
- Der Hinweis wird als redaktionelle Ergänzung in die örtlichen Bauvorschriften
aufgenommen.
- Verkehrserhebungen werden nicht in
den Ferien oder an Wochenenden durchgeführt. Das genannte Datum bezieht sich
auf den Zeitpunkt, an dem das Stadtplanungsamt die Daten an das Ingenieurbüro
durchgegeben hatte.

Anregung wird
gefolgt

Kenntnisnahme

Anregung wird
gefolgt

Die Hinweise zur Rolle des LGRB werden Kenntnisnahme
zur Kenntnis genommen.

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Beteiligter
Geologie, Rohstoffe
und Bergbau
(LGRB)
04.04.2018

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern
für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches
Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder
geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin
getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich
des gutachtenden Ingenieurbüros.
Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme
der folgenden geotechnischen Hinweise:
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der
am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich quartärer Lockergesteine (Auenlehm, Lössführende Fließerde) unbekannter
Mächtigkeit. Darunter sind Festgesteine des
Buntsandsteins zu erwarten.
Mit lokalen Auffüllungen vorheriger Nutzungen,
die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind
sowie mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische
Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen
Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren
Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten,
zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020
durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Allgemeine Hinweise

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Beschluss

Da ein entsprechendes Gutachten für das Anregung wird
Plangebiet nicht vorliegt, werden die geo- gefolgt
technischen und die allgemeinen Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.

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OZ

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB
(http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.
Des Weiteren verweisen wir auf unser GeotopKataster, welches unter http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver
Geotop- Kataster) abgerufen werden kann.
Landratsamt (LRA) Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung
Ortenaukreis
-Bedenken und Anregungen aus der eigenen
Amt für WasserZuständigkeit:
wirtschaft und
Das Gebiet ist bereits größtenteils bebaut. Die
Bodenschutz
Bebauungsplanunterlagen enthalten keine kon09.04.2018
kreten Angaben zur Entwässerung des Geltungsbereichs.
Für Neubauvorhaben wird darauf hingewiesen,
dass gemäß § 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet
werden soll, soweit dem weder wasser- noch
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Daher ist bei der weiteren Planung zu prüfen,
welche Einzelkomponenten der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung realisiert
werden können. Für die naturverträgliche Beseitigung von Niederschlagswasser wird vorausgesetzt, dass keine kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächer in diesem Gebiet vorhanden sind.

6

Beschluss

Wie korrekt festgestellt wird, handelt es
sich um ein größtenteils bebautes Gebiet.
Es ist kein grundlegende Änderung des
Entwässerungssystems vorgesehen.
Bei Neubauvorhaben erfolgen die Ent- Kenntnisnahme
wässerungsauflagen weiterhin entsprechend den Vorgaben des Generalentwässerungsplans für den Stadtteil Reichenbach.

Als neue Einzelkomponenten der natur- Anregung wird
verträglichen Regenwasserbewirtschaf- teilweise gefolgt
tung gelten nun die mit der Bebauungsplan-Änderung verbundenen Auflagen in
den örtlichen Bauvorschriften zu wasserdurchlässigen Stellplätzen und Zufahrten
sowie zur Begrünung flacher Garagenund Carportdächer.

Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung
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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 12. März 2018 bis einschließlich 13. April 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Es wird empfohlen, bei künftigen B-Plänen die Dieser Empfehlung folgt die Stadt Lahr Kenntnisnahme
untersuchten Entwässerungsmöglichkeiten und bei der Neuentwicklung von Baugebieten
das tatsächlich gewählte Entwässerungssystem seit vielen Jahren.
(i.d.R. modifiziertes Misch- oder Trennsystem)
zusammenfassend in einem gesonderten Abschnitt darzustellen.
Für die Themen Oberirdische Gewässer, Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten und
Bodenschutz sind keine Ergänzungen erforderlich.

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Hinweis: Im Übrigen wird auf das übersandte
Merkblatt „BAULEITPLANUNG“ des LRA – Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – verwiesen. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist
unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Landratsamt
Die zeichnerische Darstellung der Flurstücke im
Ortenaukreis
Geltungsbereich der 2. Änderung des BebauAmt für Ver-ungsplanes stimmt mit dem Liegenschaftskatasmessung und Flur- ter überein. Die Flurstücksnummern fehlen komneuordnung
plett und sollten dargestellt werden.
12.04.2018

Die Übereinstimmung wird zur Kenntnis Anregung wird
genommen. Die Flurstücksnummern wer- gefolgt
den im Bestands- und im Nutzungsplan
ergänzt.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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