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Beschlussvorlage (Erlass einer Richtlinie für die Überlassung von städtischen Veranstaltungsräumen; Neufassung der Allgemeinen und besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 30
Bohn

Datum: 04.12.2013 Az.: 761.40/01 u. Drucksache Nr.: 125/2013 2. Ergänzung
/02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

23.09.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

09.10.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

15.10.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

17.10.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

22.10.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

24.10.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

30.10.2013

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

05.11.2013

vorberatend

öffentlich

Kulturausschuss

07.11.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Ausschuss für Soziales, Schulen und
Sport

20.11.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Haupt- und Personalausschuss

02.12.2013

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

16.12.2013

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

41

50

603

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Erlass einer Richtlinie für die Überlassung von städtischen Veranstaltungsräumen;
Neufassung der Allgemeinen und besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen bei
Vermietung von städtischen Veranstaltungsräumen; Neufassung der Entgeltordnung
für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen der Stadt Lahr

Beschlussvorschlag:

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 125/2013 2. Ergänzung

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1. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 angefügte Richtlinie über die Überlassung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turnund Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume).
2. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Miet- und
Nutzungsbedingungen bei Vermietung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt
Lahr (städtische Veranstaltungsräume).
3. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 3 beigefügten besonderen Vertragsbedingungen für die Turn- und Sporthallen, die Gymnastikräume und für die sportliche Nutzungen von Mehrzweckhallen der Stadt Lahr/Schwarzwald.
4. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 4.1 beigefügte Entgeltordnung für die
Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen der Stadt Lahr.
5. Die unter Ziff. 1 bis 4 genannten Regelungen treten zum 01.01.2014 in Kraft. Zum
gleichen Zeitpunkt treten die seit dem 01.07.2008 geltenden Allgemeinen Mietund Nutzungsbedingungen bei Vermietung von (Veranstaltungs-)Räumen/ Versammlungsstätten der Stadt Lahr, alle bestehenden besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen, die seit dem 01.01.2002 geltende Entgeltordnung für die Benutzung von Veranstaltungsräumen/Versammlungsstätten der Stadt Lahr, die seit
01.01.1998 geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Überlassung
städtischer Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräume und für sportliche Nutzungen der Mehrzweckhallen, die seit 01.01.1998 geltende Benutzungsordnung
für die Turn- und Sporthallen, die Gymnastikräume und für sportliche Nutzungen
von Mehrzweckhallen der Stadt Lahr/Schwarzwald, die seit 01.01.1998 geltende
Entgeltordnung für die städtischen Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräume
und für die sportliche Nutzung der Mehrzweckhallen, die Allgemeinen Benutzungsbedingungen für die historischen Räume im Alten Rathaus Lahr (Ratssaal
und Nebenraum) vom Dezember 2001, die Benutzungsentgeltregelungen für die
Überlassung des historischen Ratssaales mit Nebenraum im Alten Rathaus Lahr
sowie alle sonstigen die Vermietung von städtischen Veranstaltungsräumen betreffenden Regelungen außer Kraft.
6. Die Verwaltung wird beauftragt, nach zwei Jahren ab Inkrafttreten über den Stand
der Umsetzung und die Auswirkungen der Änderungen zu berichten.

Anlage(n):
Anlage 1a Richtlinie für Überlassung Veranstaltungsräume
Anlage 2 Allg. Miet u. Nutzungsbedingungen
Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen

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Anlage 4.1a Entgeltordnung
Anlage 4.1b Entgeltübersicht
Anlage 4.2 Synopse Entgeltordnung
Anlage 4.3 Erläuterungen Entgeltkalkulation
Anlage 4.4 Entgeltberechnung
Anlage 4.5 Gegenüberstellung Entgelte alt - neu
Anlage 5 Mustermietvertrag
Anlage 6 Synopse Allg. Miet- und Nutzungsbedingungen
Anlage 1b Widmungszweck

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Begründung:
1. Allgemeines
Die Stadt Lahr betreibt eine Vielzahl von Einrichtungen, in denen verschiedenste Arten von
Veranstaltungen durchgeführt werden können. Die Überlassung dieser Räume erfolgt schon
seit vielen Jahren auf privatrechtlichem Wege über Mietverträge. Zur Regelung dieser Überlassung bestanden bisher Allgemeine Miet- und Nutzungsbedingungen, die teilweise durch
besondere Vertragsbedingungen ergänzt wurden, und mehrere die Miete regelnde Entgeltordnung. Für die Überlassung städtischer Turn- und Sporthallen bestanden gesonderte Regelungen.
Nachdem die Entgelte seit über 10 Jahren nicht verändert worden waren, stand die Neuberechnung und Neufassung der Entgelte an. In diesem Zusammenhang erfolgte auch eine
Überprüfung der bestehenden Miet- und Nutzungsbedingungen. In beiden Bereichen ist eine
Zusammenfassung der unübersichtlichen Vielzahl an Regelungen und eine Vereinheitlichung
geboten sowie eine Beseitigung von bestehenden Ungleichbehandlungen. Dabei, aber auch
bei der Beschäftigung mit den Beschlüssen des Ortschaftsrats Mietersheim betreffend das
dortige Bürgerhaus, wurde festgestellt, dass eine explizite Widmung der bestehenden Veranstaltungsräume bisher nicht erfolgt ist. Dies soll in diesem Zusammenhang nachgeholt werden.
Nach Beschlussfassung soll die Umsetzung durch Schulungen aller mit dem Abschluss der
Mietverträge betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sichergestellt werden.

2. Widmung der Veranstaltungsräume
Die städtischen Veranstaltungsräume stellen öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 10
Abs. 2 S. 1 GemO dar. Dies hat zur Folge, dass die Einwohner und die ihnen gleichgestellten
Personen und Personenvereinigungen einen Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Einrichtung haben. Begrenzt ist dieser Anspruch außer durch die Kapazitätsgrenzen durch den in
der Widmung definierten Zweck der Einrichtung.
Diese Bestimmung des Widmungszwecks soll durch die Richtlinie über die Überlassung städtischer Veranstaltungsräume erfolgen. Daher werden vier verschiedene Kategorien geschaffen (gesellschaftliche Nutzung, kulturelle Nutzung, politische Nutzung, sportliche Nutzung),
nach denen die verschiedenen Räume gewidmet werden (§ 1 Abs. 1 u. 2 der Richtlinie). Hinzu kommen bei einzelnen Räumen sonstige Nutzungen oder gewisse Einschränkungen. Die
jeweilige Widmung lässt sich der Anlage zur Richtlinie über die Überlassung von städtischen
Veranstaltungsräumen entnehmen.
Eine besondere Problematik besteht bei der Zulassung von privaten Veranstaltungen in den
für gesellschaftliche Nutzung gewidmeten Räumen. Bisher wurden solche Veranstaltungen
vermehrt im Aktienhof und im Bürgerhaus Mietersheim durchgeführt. Dies lag auch daran,
dass in relativ vielen Räumlichkeiten private Nutzungen nicht zugelassen wurden. Sowohl der
Aktienhof als auch das Bürgerhaus Mietersheim liegen jedoch in unmittelbarer Nähe zu
Wohnbebauungen, so dass es regelmäßig zu teilweise massiven Beschwerden über Lärm
kam. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Kreis der für diese Veranstaltungen gewidmeten
Räume zu erweitern, so dass eine bessere Verteilung unter den verschiedenen Räumen
möglich wird und insbesondere der Aktienhof und das Bürgerhaus Mietersheim entlastet
werden. Daher soll in der Kernstadt neben dem Aktienhof zukünftig auch die Veranstaltungshalle und nach Fertigstellung die Großviehhalle im Schlachthof für solche Veranstaltungen

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zur Verfügung stehen. In den Stadtteilen soll jeweils mindestens ein geeigneter Raum diesbezüglich gewidmet werden. Bei der im Rahmen der Entwurfserstellung erfolgten Einholung
von Widmungswünschen der Ortsverwaltungen haben die Stadtteile Mietersheim, Kippenheimweiler, Hugsweier, Langenwinkel und Kuhbach bereits von sich aus entsprechende Vorschläge gemacht. In Sulz und in Reichenbach würde nach den Vorstellungen der Ortsverwaltungen in keinem Veranstaltungsraum private Feierlichkeiten zugelassen werden. Im Sinne
der Gleichbehandlung sollte aus Sicht der Verwaltung jedoch in jedem Ortsteil ein entsprechendes Angebot vorhanden sein, um auch Verlagerungseffekte zu verhindern. Es wird daher vorgeschlagen, dass auch der Veranstaltungsteil der Sulzberghalle und der Saal der Geroldseckerhalle für private Veranstaltungen gewidmet werden. Beide Hallen sind bzgl. ihrer
Lage und Beschaffenheit für solche Veranstaltungen geeignet.
Aufgrund der besonders großen Lärmproblematik beim Bürgerhaus Mietersheim wurde ursprünglich vorgeschlagen, die Widmung hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen zu beschränken. Dies betrifft zum einen eine Begrenzung auf zehn besonders lärmintensive Veranstaltungen (Diskos, Fasnachtsveranstaltungen, etc.) pro Jahr. Diese Einschränkung ergibt
sich schon aus der Baugenehmigung. Zusätzlich soll eine Beschränkung auf maximal zwei
private Veranstaltungen im Monat erfolgen. Aufgrund der Rückmeldungen aus den Ortschaftsräten schlägt die Verwaltung vor, diese Beschränkungen grds. für alle Hallen, in denen private Feierlichkeiten zugelassen sind, festzusetzen. Die Beschränkung auf eine Veranstaltung pro Wochenende ist der Tatsache geschuldet, dass mangels Hausmeisterpräsenz
eine Übergabe des Raumes am Wochenende nicht erfolgen kann und soll daher auf Mietersheim begrenzt bleiben.
Bei einer Widmung in der vorgeschlagenen Weise geht die Verwaltung davon aus, dass der
Bedarf für private Veranstaltungen gedeckt werden kann, sich die Belastungen beim Aktienhof und beim Bürgerhaus Mietersheim auf ein erträgliches Maß reduzieren werden und auch
bei den anderen Räumlichkeiten keine unzumutbaren Belastungen entstehen.
Über den Widmungszweck hinaus wird teilweise ein Vorrang für bestimmte Nutzungen (z.B.
Schule, VHS-Veranstaltungen, …) eingeräumt (§ 1 Abs. 4 – 6).
Die Widmung erfolgt nur für Veranstaltungen mit lokalem bzw. regionalem Charakter (§ 1
Abs. 7). Insbesondere Landes- und Bundesparteitage sind damit vom Widmungszweck nicht
erfasst. Hintergrund ist, dass verhindert werden soll, dass extremistische Parteien ihre Versammlungen in Lahr abhalten.
Nutzungsberechtigt sind gem. § 2 grundsätzlich alle Einwohner der Stadt Lahr, sowie diesen
gleichgestellte Personen und Personenvereinigungen, insbesondere Unternehmen mit Sitz in
Lahr sowie Lahrer Vereine. Entgegen dem zunächst Vorgeschlagenen, soll Grundstücksbesitzern und -eigentümern kein Anspruch auf Überlassung eingeräumt werden. Eine Überlassung an Auswärtige kann erfolgen, wenn diesbezüglich Kapazitäten bestehen.
Die Zulassung erfolgt grundsätzlich nach dem Eingang der Anträge (sog. Windhundprinzip).
Solange noch kein Mietvertrag geschlossen ist, haben Lahrer Personen und Personenvereinigungen einen Vorrang (§ 3). Zwischenzeitlich ebenfalls aufgenommen wurde ein Vorrang
von gemeinnützigen Vereinen und Organisationen sowie städtischen Einrichtungen vor anderen Nutzungsberechtigten.
In der Anlage nicht genannte Räumlichkeiten werden grundsätzlich nicht vermietet und daher
auch nicht gewidmet, so dass kein Anspruch auf die Überlassung besteht. Dies hindert nicht,
dass im Einzelfall eine Überlassung erfolgt. Diesbezüglich ist jedoch der Gleichheitssatz zu
beachten (§ 5). Das Gleiche gilt ebenfalls für die Überlassung über den vorgesehenen Zweck
hinaus (§ 1 Abs. 8).

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Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses erfolgt weiterhin privatrechtlich über Mietverträge (§ 4).

3. Allgemeine und besondere Miet- und Nutzungsbedingungen
Das Benutzungsverhältnis wird wie bisher vorwiegend durch die Allgemeinen Miet-und Nutzungsbedingungen ausgestaltet, die teilweise durch besondere Vertragsbedingungen ergänzt
werden.
Die Überarbeitung der allgemeinen und besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen hat
insbesondere eine Vereinheitlichung zum Ziel. So kann eine Vielzahl von besonderen Nutzungsbedingungen entfallen, da die darin enthaltenen Regeln in die Allgemeinen Miet- und
Nutzungsbedingungen aufgenommen werden konnten. Zudem wurde die Aufteilung in Allgemeine Miet- und Nutzungsbedingungen für die Turn- und Sporthallen und für die sonstigen
Veranstaltungsräume aufgehoben. Die verbleibenden Sonderregelungen für die Turn- und
Sporthallen werden in den besonderen Vertragsbedingungen für die Sporthallen geregelt.
Neben den vorliegenden allgemeinen und besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen werden einzelne Details zu den einzelnen Räumlichkeiten in Hausordnungen, die durch die Ortschaftsräte bzw. den Oberbürgermeister erlassen werden, geregelt werden. Bei Bedarf können die Ortschaftsräte auch besondere Vertragsbedingungen beschließen. Um eine einheitliche und rechtssichere Vermietungssituation sicherzustellen, sollen diese mit dem Rechtsamt
im Vorhinein abgestimmt werden. Zudem wird es ein Muster für den abzuschließenden Mietvertrag geben, der zur Information als Anlage 5 beigefügt ist. Diese kann ebenfalls auf die
Räumlichkeiten individuell angepasst werden.
Die Änderungen in den Allgemeinen Miet- und Nutzungsbedingungen ergeben sich aus der
als Anlage 6 beigefügten Synopse. Die Änderungen betreffen weitestgehend rechtliche Anpassungen, die auf dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, sowie auf
den bereits erwähnten Übernahmen aus besonderen Vertragsbedingungen. Größte inhaltliche Neuerungen sind die Einführung einer Vertragsstrafe bei Lärmschutzverstößen (§ 10),
um dieser Problematik besser Herr zu werden und die nun zweistufige Ausgestaltung des
Hausrechts (§ 12 Ziff. 8).
Bei den Turn- und Sporthallen gab es keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Lediglich
bei der Ferienregelung wurden einige Änderungen vorgenommen.

4. Entgeltordnung
Die Entgelte für die Überlassung städtischer Räumlichkeiten und Hallen sind bislang in mehreren Entgeltordnungen erfasst, darunter die „Entgeltordnung für die Überlassung städtischer
Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräume und für sportliche Nutzungen der Mehrzweckhallen“, die „Entgeltordnung für die Benutzung von Veranstaltungsräumen / Versammlungsstätten der Stadt Lahr“ und die „Benutzungsentgeltregelungen für die Überlassung des historischen Ratssaales mit Nebenraum im Alten Rathaus Lahr“. Diese Entgeltordnungen bestehen mittlerweile schon seit geraumer Zeit und sollten aufgrund erforderlicher redaktioneller
Änderungen, einer gebotenen Anpassung der Entgelte und der Aufnahme zusätzlicher
Räumlichkeiten neu gefasst werden.
Mit der Neufassung der Regelungen in Form der „Entgeltordnung für die Benutzung von
(Veranstaltungs-) Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie

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Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume)“, wird in erster Linie eine
einheitliche und für den Bürger übersichtlichere Verwaltungspraxis erreicht. Im Weiteren haben diverse Einzelfälle gezeigt, dass veränderte Rahmenbedingungen eine inhaltliche Anpassung der Regelungen erforderlich machen.
Seit der letztmaligen Neufassung der Entgeltordnungen haben sich die Kosten für kommunale Gebäude entsprechend der Preissteigerungsraten maßgeblich erhöht. Vor diesem Hintergrund ist eine moderate Anpassung der Entgelte mit Steigerungsraten von 10% bis maximal
20% vorgesehen, um einen angemessenen Kostendeckungsbeitrag zu gewährleisten. Bei
einem gleich bleibenden Nutzerverhalten kann davon ausgegangen werden, dass sich die
Einnahmen aus Benutzungsentgelten entsprechend der vorgeschlagenen Entgeltanpassung
um 10%-20% erhöhen werden. Im Weiteren wird auf die Ausführungen in Anlagen 4.1 – 4.5
zur vorgeschlagenen Entgeltordnung verwiesen.

5. Inkrafttreten
Alle oben genannten Regelungen sollen zum 01.01.2014 in Kraft treten und betreffen alle ab
diesem Zeitpunkt geschlossenen Mietverträge. Für die bereits abgeschlossenen Mietverträge
gelten die bisherigen Miet- und Nutzungsbedingungen. Alle bisher in diesem Zusammenhang
erlassenen Regelungen sollen außer Kraft treten.

6. Beratungen in den Ortschaftsräten und Ausschüssen
Die Vorlage wurde zwischenzeitlich in den Ortschaftsräten, im Kulturausschuss und im Ausschuss für Soziales, Schulen und Sport beraten. Die Rückmeldungen bezogen sich insbesondere auf die Vermietung für private Feierlichkeiten, auf den Kreis der Nutzungsberechtigten und auf die Ausgestaltung der Entgelte.
Infolge der Anregungen wird nun bei allen Räumlichkeiten, in denen private Feierlichkeiten
zugelassen werden, vorgeschlagen, eine Begrenzung auf 10 lärmintensive Veranstaltungen
pro Jahr (unabhängig davon, ob privat oder nicht) und maximal 2 private Feierlichkeiten pro
Monat, vorzunehmen. Eine Ausnahme gilt für den Schlachthof. Hier ist die Begrenzung auf
10 lärmintensive Veranstaltungen wegen des bestehenden Schallschutzes nicht erforderlich.
Bei den Nutzungsberechtigten wurden Grundstücksbesitzer und -eigentümer herausgenommen und ein Vorrang für gemeinnützige Organisationen und Vereine sowie städtische Einrichtungen geschaffen, solange noch kein Mietverhältnis abgeschlossen wurde. Den Zeitpunkt, wann verbindliche Zusagen auch an Private/Gewerbetreibende gemacht werden und
damit der Vorrang für Vereine entfällt, soll jede vergebende Stelle selbst bestimmen können.
Schließlich wurde neu aufgenommen, dass ab 4 Wochen vor einem Termin kein Anspruch
auf Überlassung mehr besteht, so dass ausreichende Vorlaufzeiten sichergestellt sind, wenn
die Möglichkeit besteht aber auch noch kurzfristige Anfragen berücksichtigt werden können.
Der mehrfach von Ortschaftsräten geforderte Vorrang für bzw. die Beschränkung auf Einwohner der Ortschaft wurde nicht aufgenommen. Hier bestehen jeweils rechtliche Bedenken.
Zudem gibt es aus Sicht der Verwaltung keinen Grund die aus gesamtstädtischen Mitteln finanzierten Räumlichkeiten nicht auch allen Einwohnern zugutekommen zu lassen. Eine solche Regelung würde auch einem unguten „Kirchturmdenken“ Vorschub leisten und den gesamtstädtischen Zusammenhalt schwächen.
Auch in Bezug auf die Regelungen in der Entgeltordnung wurden verschiedene Anmerkungen bzw. Änderungsvorschläge geäußert, welche nachgeschaltet auf Verwaltungsebene er-

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örtert wurden und teilweise bei der Überarbeitung des Verwaltungsvorschlages Berücksichtigung fanden:
Im Einzelnen:
OR Hugsweier


Die ausgewiesene Fläche für das Begegnungshaus „Altes Volksbad“ war mit 120 m² zu
hoch angesetzt. Tatsächlich wird nur der Begegnungsraum mit 56 m² zur Nutzung vergeben.
Die korrekte Fläche wurde im Verwaltungsvorschlag erfasst. Außerdem wurde das vorgeschlagene Entgelt entsprechend angepasst.

OR Mietersheim


Das Bürgerhaus soll auch für die sportliche Nutzung zur Verfügung gestellt werden (z.B.
Tanz- und Gymnastikgruppen). Der ursprüngliche Verwaltungsvorschlag enthält hierfür
keine Entgeltfestlegung.
Entgeltvorschläge für die sportliche Nutzung des Bürgerhauses wurden in die Entgeltübersicht eingearbeitet. Gleichzeitig wurden die Entgelte für die gesellschaftliche, kulturelle, politische und sonstige Nutzung angepasst, sodass sich hier leicht geringere Entgelte ergeben.



Die im Verwaltungsvorschlag aufgeführte separate Nutzung des kleinen und des großen
Saals im Bürgerhaus Mietersheim ist nicht möglich, sondern nur in Zusammenhang mit
dem schaltbaren Foyer.
Die Anpassung Nutzungsregelung wurde vorgenommen, sodass der große und der kleine
Saal nicht mehr separat ausgewiesen werden.

OR Kippenheimweiler


Der Ortschaftsrat hat vorgeschlagen, eine anteilige Ermäßigung der Entgelte bei der
Dauernutzung für Proben durch Musik- oder Gesangvereine mit Jugendanteil vorzunehmen.
Für Jugendorchester von Vereinen, die der IG Musik angehören, wird für die Nutzung von
städtischen Räumlichkeiten für Proben und Veranstaltungen, bei denen der kulturelle Aspekt im Vordergrund steht, kein Entgelt erhoben.
Die Verwaltung hat einen Verwaltungsvorschlag zur anteiligen Ermäßigung bei Dauernutzungen durch Musik/Gesangsvereine mit Jugendanteil mit aufgenommen( Nr. III. 3) e. der
Entgeltordnung).

OR Langenwinkel


Das vorgeschlagene Entgelt für die Aula in der Grundschule wurde als zu hoch empfunden.
Das ursprünglich im Verwaltungsvorschlag ausgewiesene Entgelt ist für den Nutzwert der
Räumlichkeit tatsächlich zu hoch. Im Rahmen der Überarbeitung wurde ein neues Entgelt
festgelegt und in den Verwaltungsvorschlag eingearbeitet.

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

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Das vorgeschlagene Entgelt für die Schulturnhalle wird als zu hoch empfunden.
Nach Auffassung der Verwaltung ist das Entgelt für die Schulturnhalle angemessen und
vertretbar. Hier wird keine zum ursprünglichen Verwaltungsvorschlag abweichende Entgelthöhe vorgeschlagen.

OR Sulz


Entgelte für die Benutzung von Räumlichkeiten für Proben von Musik- und Gesangvereinen sind nicht erwünscht
Ein Grundgedanke bei der Überarbeitung der Regelungen war es, einheitliche, transparente und gerechte Regelungen zu treffen. Dementsprechend wurden die Entgeltregelungen für die kulturelle Nutzung und der sportlichen Nutzung angeglichen. Daher sind im
Verwaltungsvorschlag Entgelte z.B. für Proben von Musik- und Gesangvereinen vorgesehen. Gleichzeitig wurde die Entgeltordnung um die kostenfreie Nutzung im Jugendbereich
bzw. eine anteilige Ermäßigung bei Orchestern mit Jugendanteil erweitert (Nrn. III. 4) a.
und III. 3) e. der Entgeltordnung)

OR Reichenbach


Sonderregelung für die Vereine, die Eigenleistungen beim Anbau der Geroldseckerhalle
erbracht haben
Die Verwaltung wird in Abstimmung mit der Ortsverwaltung eine Sonderregelung treffen,
mit der ein Ausgleich für die erbrachten Leistungen der Vereine geschaffen wird.



Es wird vorgeschlagen, den Zuschlag i.H.v. 30% des Grundentgeltes für Fastnachtsveranstaltungen abzuschaffen mit der Begründung, dass nicht alle Fastnachtsveranstaltungen unbedingt mit einer stärkeren Belastung der Räumlichkeiten und Hallen in Form von
Verschmutzung etc. verbunden sind.
Die Verwaltung schlägt vor, die Formulierung dahingehend anzupassen, dass nur noch
Diskoveranstaltungen und Veranstaltungen mit starker Inanspruchnahme mit einem Zuschlag i.H.v. 30% des Grundentgeltes versehen werden. Fastnachtsveranstaltungen mit
starker Inanspruchnahme der Räumlichkeiten/Hallen sind hierunter nach wie vor erfasst.



Die Regelung unter II. 2) b. der Entgeltordnung: „Das in der beigefügten Übersicht ausgewiesene Entgelt gilt für Veranstaltungen bis 1:00 Uhr. Bei Veranstaltungen, die länger
als 1:00 Uhr andauern, wird für jede weitere angefangene Stunde ein zusätzliches Entgelt
i.H.v. 10% des Grundentgeltes erhoben.“ war im ursprünglichen Verwaltungsvorschlag mit
dem Zusatz „dies gilt auch für das Aufräumen bzw. sonstige Nacharbeitung“ verbunden.
Der Zusatz wird als nicht gerechtfertigt empfunden.
Da bei den Aufräumarbeiten oftmals die Anwesenheit des Hausmeisters nicht erforderlich
ist, entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten. Daher kann auf den Zusatz verzichtet
werden.

OR Kuhbach


Die Entgelte für die Nutzung von Räumlichkeiten/Hallen für Proben von Musik- und Gesangvereinen wird als hohe Belastung empfunden.

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Ein Grundgedanke bei der Überarbeitung der Regelungen war es, einheitliche, transparente und gerechte Regelungen zu treffen (s. Ausführung OR Sulz).
Im Weiteren wurden Tarife für Dauernutzungen auch im kulturellen Bereich aufgenommen, die eine kostengünstige Nutzung der Räumlichkeiten ermöglichen.
Sonstiges


Ein Antrag der Interessengemeinschaft der Lahrer Gesang- und Musikvereine v.
20.06.2013 hat folgenden Wortlaut:
„Die Interessengemeinschaft Lahrer Gesang- und Musikvereine e.V. beantragt die Änderung/Ergänzung des §3 „Kostenlose bzw. ermäßigte Überlassung“ der Entgeltordnung:
a.) Kostenlose Überlassung dieser Einrichtungen für gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederversammlungen (Voll-, Haupt-, General- gem. jeweiliger Satzung) der Vereine, das sind in der Regel Eingetragene Vereine mit Status „Gemeinnützig“
b.) Kostenlose Überlassung dieser Einrichtungen für drei Veranstaltungen jährlich, die
der öffentlichen Präsentation des Leistungsstandes des Musiker/innenNachwuchses und Aktionen der Jugendarbeit, die der Förderung des Zusammengehörigkeitsbewusstseins und der Festigung der Kameradschaft dienen.“
Dem Antrag kann aus Sicht der Verwaltung zu Punkt a.) nicht in dargestelltem Umfang
entsprochen werden. Hier ist eine Veranstaltung im Jahr zu einem ermäßigten Entgelt
gem. Nr. III. 4) c. vorgesehen.
Zu Punkt b.) kann auf die Regelungen in Nr. III. 4) a. und III. 3) e. der Entgeltordnung
verwiesen werden. Die Entgeltregelungen für Jugendarbeit im Rahmen der Vereinstätigkeit wurden denen im Sportbereich angepasst.

Neben diesen Hauptthemen gab es verschiedene kleine Anregungen, die aufgenommen
wurden. Nicht aufgenommen wurde eine Pflicht zur Beibringung einer Haftpflichtversicherung
durch den Mieter. Die vorgeschlagene Kann-Regelung (§ 13 Ziff. 7 der AVB) trägt der Tatsache Rechnung, dass die Räume, Veranstaltungen und Mieter, die die Regelung erfasst,
höchst unterschiedlich sind.
Um die Auswirkungen der erlassenen Regelungen überprüfen zu können, wurde der Vorschlag aufgegriffen, nach einiger Zeit zu berichten. Die Verwaltung hält, um verlässliche Aussagen machen zu können, ein Überprüfungszeitraum von mind. 2 Jahren für sinnvoll.
Wegen mehrfacher Nachfragen wird darauf hingewiesen, dass für den Erlass besonderer
Vertragsbedingungen für Räumlichkeiten in den Ortschaften gem. § 13 Abs. 4 Nr. 5 der
Hauptsatzung der jeweilige Ortschaftsrat zuständig ist. Es wird gebeten, entsprechende Regelungen im Vorhinein mit dem Rechtsamt abzustimmen.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Jürgen Trampert
Kämmerer

Tobias Biendl
Leiter Rechts- und Ordnungsamt
Justiziar