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Beschlussvorlage (Ausbau Brestenberg- und Gerichtsstraße - Überarbeitete Ausbauplanung - Übertragung Verpflichtungsermächtigung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 605
Gresbach

Datum: 23.10.2018 Az.: 60/605
Lau/Gr

Drucksache Nr.: 287/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

07.11.2018

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

19.11.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Amt 61

602

302

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

------------------

Betreff:

Ausbau Brestenberg- und Gerichtsstraße
- Überarbeitete Ausbauplanung
- Übertragung Verpflichtungsermächtigung

Beschlussvorschlag:

1. Der Entwurfsplanung für den Ausbau der Brestenbergstraße und Gerichtsstraße wird zugestimmt. Die Ausschreibung erfolgt auf Grundlage der Variante I.
2. Gemäß § 86 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) werden außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen
für
die
Finanzpositionen
2.6150.950700/005 (Ausbau Brestenbergstraße) in Höhe von 30.000,- € und bei
2.6150.950800/005 (Ausbau Gerichtsstraße) in Höhe von 50.000,- € bewilligt.
Die Deckung der Verpflichtungsermächtigungen erfolgt durch anteiligen Übertrag
der Verpflichtungsermächtigung bei der Finanzposition 2.6300.950000/702 (Ausbau Ortsmitte Sulz) in Höhe von insgesamt 80.000,- €. Der Gesamtbetrag der in
der Haushaltssatzung festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen wird damit
nicht überschritten. Die VE der Ortsmitte Sulz wird im laufenden Haushaltsjahr
2018 auf Grund zeitlicher Verschiebung nicht vollumfänglich benötigt. Eine entsprechende Berücksichtigung im Haushaltsjahr 2019 erfolgt.
3. Der verkehrsberuhigte Bereich wird um den Teilabschnitt der nördlichen Gerichtsstraße gekürzt, stattdessen wird dort ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich
(Tempo 20 Zone) eingerichtet. Das hierzu erforderliche Einvernehmen nach § 45
Abs. 1b, 1c, 1d StVO wird hiermit erteilt.

Anlage(n):
BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 287/2018

Lageplan Variante I (Anlage 1)
Regelquerschnitt Variante I (Anlage 2)
Lageplan Variante II (Anlage 3)
Regelquerschnitt Variante II (Anlage 4)

Seite - 2 -

Drucksache 287/2018

Seite - 3 -

Begründung:
Brestenberg- und Gerichtsstraße sind die letzten beiden Straßenzüge im Rahmen des Sanierungsgebietes „Nördliche Altstadt“, welche noch nicht umgestaltet wurden. Die Umgestaltung von Urteilsplatz, Kaiserstraße, Obertorstraße, Vordere Mauergasse, Rappentorgasse, Friedrichstraße sowie
Dinglinger-Tor-Straße erfolgte in den Jahren 2008 bis 2016. Die Umgestaltung der Kreuzstraße konnte 2016 in das Sanierungsgebiet „Nördliche Altstadt“ aufgenommen werden. Deren Umsetzung erfolgte 2017 bis Mitte 2018.
Die Brestenbergstraße ist als eine der letzten Straßen größtenteils noch mit dem für Lahr typischen
roten Buntsandsteinpflaster befestigt. Im unteren süd-östlichen Teilabschnitt (ca. 50 m Länge ab der
Friedrichstraße bis zum Kurvenbereich der Brestenbergstraße) ist der ursprüngliche Ausbau (vermutlich Mitte des 19. Jahrhunderts) noch mit den originalen Rinnensteinen, Bordsteinen und der Pflasterverlegung im Reihenverband vorhanden. Bei diesem Teilabschnitt wurde vom Landesamt für
Denkmalpflege die Denkmaleigenschaft anerkannt. Dieser südöstliche Straßenabschnitt der Brestenbergstraße ist ein aussagekräftiges, selten gewordenes Dokument der Verkehrsgeschichte. Dieser Teilabschnitt ist gemäß Denkmalschutzgesetz in seiner jetzigen Form zu erhalten. Möglich sind
lediglich punktuelle Ausbesserungen im Rahmen der Verkehrssicherung. Der westliche und mittlere
Teilabschnitt der Brestenbergstraße ist nicht denkmalgeschützt. Einschränkungen der Denkmalpflege
gelten hier nicht.
Die Straßenoberfläche der westlichen und mittleren Brestenbergstraße ist infolge von Aufgrabungen
und Setzungen sehr uneben. Die bestehenden Sandsteinpflastersteine sind stellenweise verwittert
und beschädigt. Des Weiteren wurde an einigen Stellen das vorhandene Sandsteinpflaster mit Asphalt überzogen. Neben Sandsteinpflaster wurde auch Granitpflaster in Streifen verlegt. Zudem wurde bei Voruntersuchungen festgestellt, dass der Straßenunterbau nicht den Regeln der Bautechnik
entspricht und die Dauerhaftigkeit nicht gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass der Straßenunterbau
erneuert werden muss.
Am 12. September 2018 wurde die Ausbauplanung im Technischen Ausschuss vorgestellt. Die Planung für die Brestenbergstraße sah vor, im Bereich der 3,50 m breiten Fahrbahn zugunsten der Barrierefreiheit ein neues, gestocktes und ebenflächiges Sandsteinpflaster einzubauen und in den Seitenrändern (zu den Gebäudefassaden) das vorhandene Sandsteinpflaster wieder zu verwenden. Im
Bereich der südlichen Gerichtsstraße war ein ebenflächiges, gestocktes Sandsteinpflaster analog wie
im Fahrbahnbereich der Brestenbergstraße vorgesehen. In der Sitzung des Technischen Ausschusses wurde der Wunsch geäußert, die Ausbauplanung dahingehend zu überarbeiten, dass der ursprüngliche historische Charakter der Brestenbergstraße weitestgehend beibehalten wird unter Wiederverwendung und Ergänzung des vorhandenen Sandsteinpflaster auf der gesamten Straßenoberfläche (von Hausfront zu Hausfront).
Wesentliche Zielsetzung für eine Sanierung und Umgestaltung von Brestenberg- und Gerichtsstraße
ist eine Beibehaltung ihrer historischen Grundcharakteristik bei gleichzeitig deutlicher Verbesserung
der Begeh- und Befahrbarkeit.
Im gesamten Verlauf der Brestenbergstraße sind die Anforderungen an eine barrierefreie Begehbarkeit nicht gegeben. Im Falle des unteren denkmalgeschützten Teilstückes ist dies nicht zwingend erforderlich, da die fußläufige Hauptverbindung von Norden in Richtung Urteilsplatz über die Fußgängerrampe zur Gerichtsstraße abgedeckt werden kann. Im mittleren und westlichen Bereich sollte aber
eine komfortabler begehbare Straßenoberfläche hergestellt werden. Um den Charakter des durchgehenden Sandsteinpflasters in der Brestenbergstraße zu wahren, soll bei der Sanierung des mittleren
und westlichen Abschnittes das vorhandene Sandsteinpflaster wieder verwendet werden.

Drucksache 287/2018

Seite - 4 -

Die Überarbeitung der Ausbauplanung sieht zwei Varianten vor.
Variante I:
Im Bereich der Brestenbergstraße wird das vorhandene Sandsteinpflaster ausgebaut und neu verlegt. Unbeschädigte Sandsteinpflastersteine werden wieder eingebaut. Da nicht alle Pflastersteine für
den Wiedereinbau geeignet sind, ist ein Zukauf von neuem Sandsteinpflaster erforderlich. Durch die
Neuverlegung der Pflastersteine wird eine ebenflächigere Straßenoberfläche hergestellt. Auf einen
barrierefreien Streifen mit gestockten (geschliffenen) Pflastersteinen wird verzichtet. Der ruhende
Verkehr wird neu organisiert. Im westlichen Teilabschnitt der Brestenbergstraße sind bisher keine
Stellplätze baulich angelegt, lediglich in Teilbereichen besteht eine Halteverbotszone. Um wildes
Parken zu vermeiden, werden drei PKW Längsparkplätze im westlichen sowie vier PKW Querparkplätze im östlichen Teilabschnitt errichtet. Die Planung sieht vor, den bisher baumlosen Streckenabschnitt mit drei Baumpflanzungen aufzuwerten.
Die Planung der nördlichen Gerichtsstraße orientiert sich an der Umgestaltung der Kaiser- und Friedrichstraße. Die Randeinfassung der Straße wird mit einem Granitbordstein und einem überfahrbaren
Natursteinpflasterstreifen aus Granit ausgeführt. Die Fahrbahn im nördlichen Abschnitt wird asphaltiert. Durch die Reduzierung der Fahrbahnbreite auf 4,0 m Breite können beidseits fußgängerfreundlichere Gehwege realisiert werden. Sie werden mit grauen, gut begehbaren Granitplatten ausgestattet. Ähnlich wie in der Kreuzstraße soll auch hier der Verlauf der früheren Stadtmauer durch einen
Materialwechsel (mit Erläuterung) im Bereich des Gehweges aufgezeigt werden. Im Einmündungsbereich der Gerichtsstraße zur Turmstraße wird ein überfahrbarer Rundbordstein eingebaut.
Die verkehrsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich können
in der nördlichen Gerichtsstraße auch nach den Umbaumaßnahmen nicht geschaffen werden. Aufgrund der Einheitlichkeit wird für dieses Teilstück ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich (Tempo
20 Zone) vorgesehen.
Im Bereich der südlichen Gerichtsstraße wird das vorhandene Granitpflaster im Fahrbahnbereich
aufgenommen und durch Sandsteinpflaster ersetzt. Die schmalen und asphaltierten Gehwege mit
Hochbordeinfassung entfallen. Die Straßenoberfläche wird niveaugleich und einheitlich mit neuem
Sandsteinpflaster ausgeführt.
Variante II:
Variante II unterscheidet sich zur Variante I dahingehend, dass zugunsten der Barrierefreiheit für die
Fußgänger ein ebenflächiger Belag mittels neuem, gestocktem (geschliffenes) Sandsteinpflaster hergestellt wird. In der Brestenbergstraße wird ein mindestens 1,20 m breiter und gestockter Pflasterstreifen entlang der nördlichen Gebäudefassaden hergestellt. In der südlichen Gerichtsstraße wird
ein 1,74 m breiter und gestockter Pflasterstreifen entlang der östlichen Gebäudefassade hergestellt.
Die Gerichtsstraße ist eine wichtige Nord-Südachse für den Fußgängerverkehr. Sie ist barrierefrei
über die Rampe an den Urteilsplatz angebunden.
Auch eine Kombination beider Varianten (Brestenbergstraße ohne barrierefreien Streifen, südliche
Gerichtsstraße mit barrierefreien Streifen) ist denkbar.
Bis zur Sitzung des Technischen Ausschusses wird die Verwaltung ein Stimmungsbild vom Beirat für
Belange von Menschen mit Behinderungen einholen.

Drucksache 287/2018

Seite - 5 -

Haushaltsmittel:
Im Haushaltsplan 2018 sind für den Ausbau der Brestenbergstraße 315.000,- € und für die Gerichtsstraße 180.000,- € Haushaltsmittel eingestellt. Hinsichtlich der Materialität und Gestaltungselemente
erfolgten umfangreiche Abstimmungsgespräche. Auf deren Grundlage wurde die Kostenberechnung
erstellt. Auf Grund der Fortschreibung der Gesamtkosten der Projekte werden für die geplante Ausschreibung der Brestenberg- und Gerichtsstraße im Dezember 2018 und Auftragserteilung im Februar 2019 zusätzlich zu den Haushaltsansätzen Verpflichtungsermächtigungen von insgesamt 80.000,€ benötigt. Der Beginn der Baumaßnahme ist im April 2019 vorgesehen.
Im Haushaltsplan 2018 ist auf der Finanzposition 2.6300.950000/702 (Ausbau Ortsmitte Sulz) eine
Verpflichtungsermächtigung (VE) in Höhe von 850.000,- € eingestellt. Die VE der Ortsmitte Sulz wird
auf Grund zeitlicher Verschiebungen im laufenden Haushaltsjahr 2018 nicht vollumfänglich benötigt.
Die Umsetzung dieser Baumaßnahme erfolgt im Jahr 2019, so dass ein Teilbetrag dieser VE in Höhe
von insgesamt 80.000,- € anteilig auf die Finanzposition 2.6150.950700/005 (Ausbau Brestenbergstraße) in Höhe von 30.000,- € und auf die Finanzposition 2.6150.950800/005 (Ausbau Gerichtsstraße) in Höhe von 50.000,- € übertragen werden kann. Eine entsprechende Berücksichtigung bei der
Finanzposition 2.6300.950000/702 (Ausbau Ortsmitte Sulz) erfolgt im Haushaltsjahr 2019.
Zuwendungen:
Die Baumaßnahme liegt im Sanierungsgebiet „Nördliche Altstadt“. Mit einer Förderung für den Ausbau von Brestenberg- und Gerichtsstraße von insgesamt ca. 120.000,- € ist zu rechnen.
Ausführungszeitraum:
Es ist vorgesehen, die Baumaßnahme im Dezember 2018 auszuschreiben, damit die Vergabe im
Februar 2019 erfolgen kann. Die Straßenumbauten sollen im Zeitraum April bis September 2019
ausgeführt werden.

Die Verwaltung schlägt vor, dem Entwurf der Variante I und der skizzierten Vorgehensweise für dessen Umsetzung zuzustimmen, da er dem Wunsch einer historischen Ausgestaltung des Straßenraumes am nächsten kommt. Gleichzeitig bestehen in geringer Entfernung behinderten- und seniorengerechte Fußgängerverbindungen in Ost-West sowie Nord-Süd Richtung.

Tilman Petters

Udo Lau

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten
sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.