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Beschlussvorlage (Einfacher Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE - Städtebaulicher Vertrag gemäß §11 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Vollenweider

Datum: 10.10.2019 Az.: 0690/Vo

Drucksache Nr.: 274/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

06.11.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

18.11.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

----------------

Betreff:

Einfacher Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE
- Städtebaulicher Vertrag gemäß §11 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:
1. Dem Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt.
2. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch

notwendig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen
Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen.
3. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kann nach Abschluss des Ver-

trages erteilt werden.

Anlage(n):
- Städtebaulicher Vertrag
- Bauantrag

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 274/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote stellt die Stadt den Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE auf. Den entsprechenden Aufstellungsbeschluss fasste der Gemeinderat am 25.02.2019.
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zur Einführung einer Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau, nachdem bei Wohnungsbauprojekten, die nach dem 1. Januar 2018 eingereicht werden und die 10 oder mehr Wohnungen umfassen oder eine Gesamtwohnfläche von über 800 m² aufweisen, mindestens 20 % der Wohnungsfläche als sozialer Mietwohnraum
mit mindestens 15-jähriger Preisbindung angeboten werden müssen. Als sozialer Wohnraum gilt
Wohnraum, der die Förderbedingungen des Landes für preisgebundenen Wohnraum erfüllt.
Die Grundstückseigentümer beabsichtigt, das Flst.Nr. 26948/3, mit einer Größe von knapp 1.700 m²,
in der Schweickhardtstraße mit einem Wohngebäude neu zu bebauen und das Bestandsgebäude
umzubauen. Auf dem Grundstück entstehen somit 12 neue Wohneinheiten, 11 davon im Neubau und
eine durch die Umnutzung des Erdgeschosses. Für alle Gebäude sind oberirdische Stellplätze geplant.
Der Städtebauliche Vertrag beinhaltet neben den üblichen Regelungen zur Kostentragung u.a., vor
allem die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote.
Der Projektträger hat dem Vertragstext zugestimmt; er ist als Anlage angehängt.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Entwurf zum Städtebaulichen Vertrag zuzustimmen. Nach Abschluss
des Städtebaulichen Vertrages kann für den Umbau des Bestandsgebäudes eine Ausnahme von der
Veränderungssperre erteilt werden, so dass dieser Umbau baldmöglichst auf der Grundlage von § 34
Baugesetzbuch begonnen werden könnte.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.