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Beschlussvorlage (Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) zum 01.01.2020 bei der Stadt Lahr )

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 20
Stulz / Wurth

Datum: 18.11.2019 Az.: NKHR

Drucksache Nr.: 316/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

02.12.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

16.12.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen
(NKHR) zum 01.01.2020 bei der Stadt Lahr

Beschlussvorschlag:

1. Der Haushaltsplan der Stadt Lahr (Kernhaushalt) gliedert sich ab
dem Haushaltsjahr 2020 in 9 Teilhaushalte.
2. Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse in der Eröffnungs-bilanz wird
verzichtet.

Anlage(n):
Anlage 1 - Teilhaushalt Produktgruppe

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 316/2019

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Sachdarstellung:
I. Allgemeines
Die Innenministerkonferenz hat am 21. November 2003 beschlossen, dass das
kommunale Haushalts- und Rechnungswesen von der bislang zahlungsorientierten
Darstellungsform auf eine ressourcenorientierte Darstellung umgestellt werden soll.
Die herkömmliche Steuerung, die durch die Bereitstellung von Ausgabeermächtigungen (Inputorientierung) erfolgte, soll durch die Vorgabe von Leistungszielen
(Outputorientierung) ersetzt werden.
Diese Umstellung hat in allen baden-württembergischen Kommunen bis spätestens
1. Januar 2020 zu erfolgen.
Der Gemeinderat hat zuletzt mit Beschluss vom 25.09.2017 die Umstellung zum
01.01.2020 auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen beschlossen.
II. Aufbau des doppischen Haushalts nach dem NKHR
Die bisherige Untergliederung in Verwaltungs- und Vermögenshaushalt wird künftig
abgelöst. Der neue Gesamthaushalt im NKHR besteht aus der sogenannten DreiKomponenten-Rechnung, die aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzhaushalt
sowie der Bilanz besteht.

Die Bilanz als zentrales doppisches Rechnungssystem bildet das gesamte Vermögen sowie alle Schulden ab. In der Ergebnisrechnung wird der Gesamtressourcenverbrauch und -zuwachs einer Rechnungsperiode in Form von Aufwendungen und
Erträgen ermittelt. In der Finanzrechnung werden die jeweiligen Einzahlungen und
Auszahlungen
sowohl aus laufender Verwaltungstätigkeit als auch aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit dargestellt.
Der doppische Haushaltsausgleich wird sich künftig auf den Ergebnishaushalt konzentrieren, wobei neben zahlungswirksamen Aufwendungen auch die nicht zahlungswirksamen Ressourcenverbräuche, wie beispielsweise die Abschreibungen
innerhalb einer Rechnungsperiode erwirtschaftet werden müssen.

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III. Bildung von Teilhaushalten (Pflichtbeschluss)
Die bisherige Gliederung des Haushaltsplans in Einzelpläne und Unterabschnitte
wird durch eine produktorientierte Gliederung ersetzt. Die Grundlage dieser Gliederung bilden die Leistungen (Produkte) der Kommune. Die leistungsempfangende
Einheit kann demnach eine andere Einheit innerhalb der Verwaltung oder ein Leistungsempfänger außerhalb der Verwaltung sein. Die Produkte sind grundsätzlich
durch den Kommunalen Produktplan Baden-Württemberg vorgegeben. Die Produkte der Stadt Lahr wurden mit Beschlussvorlage 355/2018 am 25.02.2019 dem
Gremium zur Kenntnis gegeben.
Inhaltlich zusammengehörende Produkte werden in einer Produktgruppe zusammen-gefasst. Diese Produktgruppen bilden dann in einer übergeordneten Gliederungsebene Produktbereiche, die dann wiederum den Teilhaushalten zugeordnet
werden.
Nach § 4 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung für Baden-Württemberg
(GemHVO) ist der Gesamthaushalt künftig in Teilhaushalte produktorientiert zu
gliedern. Teilhaushalte können grundsätzlich mit den kameralen Einzelplänen
verglichen werden. Die Teilhaushalte sind jeweils in einen Ergebnishaushalt und in
einen Finanzhaushalt zu gliedern.
§ 4 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung für Baden-Württemberg (GemHVO)
sieht vor, den Haushalt mindestens in 2 Teilhaushalte zu strukturieren.
Die Mindestgliederung des Haushalts beschränkt sich nach den gesetzlichen Vorgaben auf die für eine einheitliche Struktur relevanten Bereiche. Die Verwaltungsvorschrift Produkt- und Kontenrahmen i.d.F. vom 30.08.2018 sieht insgesamt bis zu
36 verbindliche Positionen vor.
Die Struktur und Gliederung der Teilhaushalte wird bei der Stadt Lahr nach folgender Gliederung, orientiert an den kameralen Einzelplänen, empfohlen:
Teilhaushalt - 1: Innere Verwaltung
Teilhaushalt - 2: Sicherheit und Ordnung
Teilhaushalt - 3: Schulträgeraufgaben
Teilhaushalt - 4: Kultur
Teilhaushalt - 5: Soziales
Teilhaushalt - 6: Sport und Bäder
Teilhaushalt - 7: Planung, Bau u. Umwelt
Teilhaushalt - 8: Wirtschaft und Tourismus
Teilhaushalt - 9: Allgemeine Finanzwirtschaft

(bisher grundsätzl. vergleichbar EP 0, 6, 7, 8)*
(bisher grundsätzl. vergleichbar EP 0, 1, 4)*
(bisher grundsätzl. vergleichbar EP 2)*
(bisher grundsätzl. vergleichbar EP 0, 3, 5)*
(bisher grundsätzl. vergleichbar EP 4)*
(bisher grundsätzl. vergleichbar EP 5)*
(bisher grundsätzl. vergleichbar EP 4, 6 7, 8)*
(bisher grundsätzl. vergleichbar EP 7)*
(bisher grundsätzl. vergleichbar EP 9)*

* Darstellung der grundsätzlichen Überleitung der Teilhaushalte <-> Einzelpläne; in manchen Fällen
finden sich in einem Teilhaushalt auch (kamerale) Finanzpositionen von mehreren Einzelplänen wieder, wie z.B. beim THH 1: u.a. sind auch Finanzpositionen aus den bisherigen Einzelplänen 6 bis 8
im Teilhaushalt 1 ausgewiesen; in diesen Fällen (mit mehreren Einzelplänen) ist in Fettdruck derjenige bisherige Einzelplan aufgeführt, welche/r den jeweiligen Schwerpunkt bei der Überleitung in die
künftigen Teilhaushalte darstellt/en.

Eine Übersicht über die Zuteilung der Produktgruppen zu den oben genannten Teilhaushalten findet sich in detaillierter Form in Anlage 1.

Drucksache 316/2019

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IV. Ansatz von geleisteten Investitionszuschüssen in der Eröffnungsbilanz
(Pflichtbeschluss)
Gem. § 62 Abs. 6 Satz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) wird den
Kommunen ein Aktivierungswahlrecht, im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz,
von an Dritten geleistete Investitionszuschüsse eingeräumt.
Bei einer Aktivierung würde der bezuschusste Vermögengegenstand als Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse in die Bilanz aufgenommen und in den
Folgejahren entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes abgeschrieben werden.
Die Aufwendungen aus der Auflösung des Sonderpostens für geleistete Investitionszuschüsse würden sich in der Folge negativ auf das ordentliche Ergebnis auswirken und damit den Haushaltsausgleich erschweren. Um die Aufwendungen für
die zukünftigen Haushaltsjahre so gering wie möglich zu halten und damit den
Haushaltsausgleich zu erleichtern, wird empfohlen von der Vereinfachungsregel
gem. § 62 Abs. 6 Satz 3 GemHVO Gebrauch zu machen und die bis zum
31.12.2019 geleisteten Investitionszuschüsse an Dritte nicht in der Eröffnungsbilanz
auszuweisen.

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Markus Ibert
Oberbürgermeister

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Jürgen Trampert
Stadtkämmerer