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Beschlussvorlage (Einfacher Bebauungsplan LUDWIGSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Fink

Datum: 30.01.2019 Az.: -0680/Fk

Drucksache Nr.: 43/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

13.02.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

25.02.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Einfacher Bebauungsplan LUDWIGSTRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans LUDWIGSTRASSE gemäß
§ 30 (3) BauGB wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 30. Januar 2019 werden gebilligt.

Anlage(n):
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Planungsziele

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 43/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Die neue Eigentümerin der ehemaligen Druckerei in der Ludwigstraße möchte das Bestandsgebäude
erhalten und dieses zu einem Mehrfamilienwohnhaus mit 20 Wohneinheiten umbauen. Das Flurstück
20215 ist ca. 3.600 m² groß. Das Bestandsgebäude steht mit dem Giebel zur Ludwigstraße, es ist ca.
40 m lang und ca. 16 m tief. Der Umbau soll baldmöglichst in 2019 starten. In einem weiteren Bauabschnitt sollen zwei weitere Neubauten mit Wohnungen westlich und südlich des Bestandsgebäudes
errichtet werden. Für die beiden Neubauten sind Tiefgaragen geplant. Die politisch geforderte Sozialwohnungsquote wird von den Bauherren akzeptiert.
Die planerische Konzeption wurde durch die Bauherren nichtöffentlich im Technischen Ausschuss
am 16. Januar 2019 vorgestellt und ausführlich diskutiert. Grundsätzlich gab es eine positive Resonanz. Diskutiert wurden der Grad der Überbauung durch die Neubauten und der Stellplatzschlüssel
für das Bestandsgebäude.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Notwendigkeit ist hier gegeben, insbesondere um die Sozialwohnungsquote durchzusetzen. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile
dieser Flächen dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es ihren baulandpolitischen Grundsätzen zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch die
Bauherren in einem noch auszuarbeitenden Städtebaulichen Vertrag, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan LUDWIGSTRASSE
gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a BauGB aufgestellt werden. Der Geltungsbereich wird durch die Ludwigstraße im Norden, die
Gutleutstraße im Osten und durch die Sofienstraße im Süden begrenzt. Er umfasst die Flurstücke
20212/1, 20213, 20213/1, 20215, 20215/1, 20217, 20217/1 und 20217/2 der Gemarkung Lahr. Zur
Sicherung dieser Planung soll neben dem Aufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre nach § 14
BauGB erlassen werden.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können die Bauherren mit der Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 (1) Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren,
insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung. Nach Vertragsschluss kann die
Baugenehmigung für das Bestandsgebäude im Wege einer Ausnahme von der Veränderungssperre
erteilt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, der beschriebenen Vorgehensweise zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein
befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.