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Beschlussvorlage (Bebauungsplan ALTE RHEINSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Vollenweider

Datum: 20.09.2019 Az.: 0690/Vo/Lö Drucksache Nr.: 253/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

09.10.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

21.10.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

--------------------

Betreff:

Bebauungsplan ALTE RHEINSTRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des Bebauungsplans ALTE RHEINSTRASSE gemäß § 30 BauGB
wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 20.09.2019 werden gebilligt.

Anlage(n):
- Planungsziele
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Lageplan mit privatem Bauvorhaben

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 253/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Im Bereich der Alten Rheinstraße liegt aktuell ein Bauantrag vor, der die Kriterien der wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllt. Weitere Flächen für potenzielle
Bauvorhaben in ähnlicher Größenordnung sind in der Nachbarschaft vorhanden.
Für die Flurstücke 20481/1, 20483 und 20484, Alte Rheinstraße, ist ein Neubau von vier Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Der Neubau wird mit insgesamt 24 Wohneinheiten und
2.060,41 m² Wohnfläche geplant. Die Parkierung erfolgt unterirdisch mit 28 Stellplätzen.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile
dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete
Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ALTE RHEINSTRASSE gefasst
werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB aufgestellt werden. Das Plangebiet liegt nördlich der Alten Rheinstraße und umfasst zehn
Grundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 0,95 ha. Zur Sicherung dieser Planung soll neben dem
Aufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen werden.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen
Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.