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Beschlussvorlage (Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Vollenweider

Datum: 28.05.2019 Az.: 0690/Vo

Drucksache Nr.: 141/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

26.06.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

08.07.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

---------

Betreff:

Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE
- Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:

1. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans SCHWEICKHARDTSTRASSE
wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen.
2. Die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE wird beschlossen.

Anlage(n):
- Bestandsplan zur Verändungssperre
- Satzung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 141/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Zur Umsetzung der wohnungsbaupolitischen Beschlüsse der Stadt Lahr vom 24. Juli 2017 soll für
den Bereich an der Schweickhardtstraße der einfache Bebauungsplan SCHWEICKHARDTSTRASSE
aufgestellt werden. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat liegt vor. Die
Sicherung der darin formulierten Planungsziele soll über den Erlass einer Veränderungssperre nach
§ 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans erfolgen. Ausnahmen von der Veränderungssperre, denen überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, sind gemäß § 14 (2) BauGB möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt.
Sobald die wohnungsbaupolitischen Planungsziele (durch Inkrafttreten entsprechender Festsetzungen, gegebenenfalls auch schon vorher aufgrund vertraglicher Sicherungen nach § 11 BauGB) erreicht sind, ist eine Baugenehmigung ohne wesentliche zeitliche Verzögerungen möglich.

Guido Schöneboom

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.